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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort KS

Kreisschreiben Nr. 33 zur Stempelabgabe auf Versicherungsprämien

02.02.2011
Die ESTV hat heute ein neues Kreisschreiben KS 33 zur Abgabe auf Versicherungsprämien (zum «Versicherungsstempel») erlassen.Das Kreisschreiben enthält Erläuterungen zu folgenden Grundsätzen und Auslegungsfragen (Auszug der wichtigsten Punkte):
  • Gesetzliche Grundlagen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben StG) und Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
  • Gegenstand der Stempelabgabe auf Versicherungsprämien
  • Inländischer Bestand und Auslegung von Zeitpunkt, Inland, Erfüllungsort
  • Steuerpflicht
  • Ausnahmen von der Steuerpflicht und Abgababepflicht
  • Entstehung und Fälligekeit der Abgabe sowie Verzinsung und Verjährung
  • Abgabesätze und Berechnung der Stempelabgabe
  • Aufrundung / Überwälzung und Stempelvermerk
  • Kombinationen von steuerbaren und befreiten Versicherungsprämien
  • Beweis
  • Buchführung
  • Umrechnung bei ausländischen Währungen
  • Abgabe auf Personenversicherungen, insbesondere:
    • Rückkaufsfähige Lebensversicherungen
    • Versicherungen mit Einmalprämie
  • Umstellung von Säule 3a zu Säule 3b
  • Sachversicherung und Vermögensversicherung

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zum Kreisschreiben KS 33 - Stempelabgabe auf Versicherungsprämien
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Kreisschreiben Nr. 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

22.12.2010
Das Unternehmenssteuerreformgesetz II (UStR II) bringt Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungen von Kapitalgesellschaften (sprich: AG und GmbH) und Genossenschaften. Betroffen sind Bestimmungen im DBG, StG wie auch im VStG.Nach den neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) werden die Begründung von Beteiligungsrechten bei der Übernahme von Betrieben oder Teilbetrieben von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Kapitalverlust im Sinn von Art. 725 Abs. 1 OR sowie offene und stille Sanierungen von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bis zu einem Gesamtbetrag von zehn Millionen Franken von der Emissionsabgabe ausgenommen. Falls dieser Betrag überschritten wird, kann wie bisher der Erlass der Emissionsabgabe nach Art. 12 StG beantragt werden.Zudem wurde in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG sowie in Art. 5 Abs. 1bis VStG die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern der Beteiligungsrechte neu geregelt. Danach werden Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten dem Grund- und Stammkapital gleichgestellt (Kapitaleinlageprinzip).Das neue Kreisschreiben KS 32 verschafft einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Sanierungsmassnahmen hinsichtlich direkte Bundessteuer, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer.

KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - der Inhalt im Überblick

Nach einigen einführenden Kapiteln werden im neuen Kreisschreiben 32 insbesondere die folgenden Themen behandelt:
  • Rechtliche Grundlagen bei der direkten Bundessteuer (DBG)
  • Rechtliche Grundlagen bei der Verrechnungssteuer (VStG)
  • Rechtliche Grundlagen betreffend die Emissionsabgabe (StG):
    • Begründung / Erhöhung von Beteiligungsrechten bei Auffanggesellschaften
    • Freibetrag bei Sanierungen
    • Erlass der Abgabeforderung
    • Sanierung im Zuge der förmlichen Liquidation.
  • Steuerliche Behandlung von Sanierungsmassnahmen
    • Definitive Forderungsverzichte (ohne Sanierungsgenussscheine und ohne Besserungsscheine)
    • Forderungsverzichte gegen Ausgabe von Besserungs- oder Sanierungsgenussscheinen
    • Sanierungsfusion
Weitere InformationenDirekt zum neuen KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Kreisschreiben Nr. 31 - Anwendung und Umsetzung des Aufschubtatbestandes (Art. 18a Abs. 2 DBG; Verpachtung eines Geschäftsbetriebs) auf landwirtschaftliche Betriebe

22.12.2010
Mit dem  (Unternehmenssteuerreformgesetz II, UStR II) wurden für die Besteuerung der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen eingeführt. Per 1. Januar 2011 tritt der neue Artikel 18a (Aufschubstatbestände) des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) in Kraft.Die ESTV hat nun ein neues Kreisschreiben KS 31 veröffentlicht, das die Anwendung und Umsetzung des Art. 18a Abs. 2 DBG auf landwirtschaftliche Betriebe näher erläutert.Direkt zum KS 31 Landwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung

Kreisschreiben Nr. 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

22.12.2010
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben KS zur Ehepaar- und Familienbesteuerung veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben ersetzt die früheren Kreisschreiben und Rundschreiben zu diesem Thema. Da mittlerweile alle Kantone zur einjährigen Veranlagung übergegangen sind, wird nur noch auf die Postnumerandobesteuerung Bezug genommen.Zwar sollen miteinem Bundesgesetz die Bestimmungen über die zeitliche Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen formell bereinigt und im DBG und im StHG die einjährige Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung als einziges Bemessungssystem für die direkten Steuern natürlicher Personen festgelegt werden (die überflüssig gewordenen Bestimmungen zur zweijährigen Praenumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung werden dann aufgehoben), da inhaltlich an den geltenden Bestimmungen über die einjährige Veranlagung keine Änderungen vorgenommen werden, kann aber davon ausgegangen werden, dass in der Folge kein neues Kreisschreiben erlassen wird. Das Gesetz zur Bereinigung wird gemäss heutigem Stand frühestens 2012 in Kraft treten.

Zum Inhalt des neuen Kreisschreibens 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung

Das neue Kreisschreiben beinhaltet insbesondere praxisrelevante Informationen zu folgenden Fragen:
  • Beginn und Ende der Gemeinschaftsbesteuerung
  • Getrennte Veranlagung der Ehegatten bei faktischer Trennung
  • Besteuerung bei internationalen Sachverhalten (ausländischer Wohnsitz eines Ehegatten, Beschränkte Steuerpflicht eines Ehegatten)
  • Besteuerung der minderjährigen Kinder
  • Eingetragene Partnerinnen oder Partner
  • Steuernachfolge des überlebenden Ehegatten
  • Haftung und Mithaftung der Ehegatten und der Kinder für die Steuer
  • Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen
  • Kinderdrittbetreuungskostenabzug
  • Zweiverdienerabzug
  • Kinderabzug
  • Unterstützungsabzug
  • Verheiratetenabzug
  • Tarife
  • Besteuerung der unverheiratet zusammenlebenden, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und Eltern
  • Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten (Vertretung, Akteneinsicht etc.)
Im Anhang enthält das Kreisschreiben überdies eine Übersicht sowie Tabellen zu den verschiedenen Familienkonstellationen.

Weitere Informationen zur Ehepaar- und Familienbesteuerung

Direkt zum neuen KS 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung

Kreisschreiben Nr. 29 zum Kapitaleinlageprinzip

09.12.2010
Aktualisiert am 20.12.2010: Tools(Form 170, Excel, Beispiel)
Endlich ist es da...das Kreisschreiben der ESTV zum Kapitaleinlageprinzip (DBG 20 und DBG 125 sowie VStG 5).

Inhalt des KS 29 zum Kapitaleinlageprinzip im Überblick

  • Kapitaleinlagen
    • Grundsätze
    • Spezialeinlagen (Vorteilszuwendungen unter Schwestergesellschaften, Liberierung neuer Beteiligungsrechte durch Tochtergesellschaften, Kapitaleinlagen aus Sanierungen)
  • Reserven
  • Ausschüttungen und Rückzahlungen
    • Grundsätze
    • Gratisaktien und Gratis-Nennwerterhöhungen
    • Direkte Teilliquidation
    • Aktienrückkauf und sonstiger Rückkauf von eigenen Beteiligungsrechten
    • Indirekte Teilliquidation
    • Transponierung
  • Umstrukturierungen (Fusionen, Vermögensübertragungen, Umwandlung, Spaltung etc.)
  • Zuzug von juristischen Personen aus dem Ausland
  • Ausweis, Deklaration, Meldung
Im Anhang enthält das Kreisschreiben Beispiele zur Transponierung

Kreisschreiben zum Kapitaleinlageprinzip herunterladen

Direkt zum KS 29 zum Kapitaleinlageprinzip

Tools zur Eigenkapitalkontrolle herunterladen

Das Formular 170 und die Tabelle Excel dürfen gemäss Auskunft der ESTV nicht vor dem 01.01.2011 an sie geschickt werden.

Kreisschreiben Nr. 28 zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (DBG 37b, LGBV)

29.10.2010
Die ESTV hat heute ein neues Kreisschreiben zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit veröffentlicht, das der Auslegung von DBG 37b und der LGBV (Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit) dient. Datiert ist das Kreisschreiben irritierenderweise auf den kommenden 3. November 2010.Das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II, UStR II) führte für die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen ein. Diese Neuerungen sind in Artikel 37b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) wie folgt normiert:
Art. 37b Liquidationsgewinne1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Regelung sind in der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) festgehalten.Das relativ ausführliche Kreisschreiben enthält im Anhang:
  • Den Text der LGBV
  • Erläuterungen zur LGBV
  • Eine Übersicht über die Folgen beim Tod einer an einer Personengesellschaft beteiligten Person und dessen Folgen bezüglich Artikel 37b DBG

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 28

Direkt zum neuen Kreisschreiben 28 zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (DBG 37b, LGBV)