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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerabzug

ZH - Steuerabzug für Drittbetreuung von Kindern soll erhöht werden

08.03.2012
Der Regierungsrat des Kantons Zürich will den maximal zulässigen Abzug für die Drittbetreuung von Kindern bei der Staats- und der Gemeindesteuer ab nächstem Jahr von 6500 auf 10'100 Franken erhöhen. Dies beantragt er dem Kantonsrat. Damit findet eine Angleichung an die bei der Bundessteuer seit 2011 gewährte Abzugshöhe statt. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung sollen geändert werden.Wenn Eltern wegen Erwerbstätigkeit oder Invalidität ihre Kinder durch Drittpersonen betreuen lassen, können sie im Kanton Zürich die Kosten schon heute bei den Steuern abziehen. Der zulässige Abzug beträgt zurzeit maximal 6'500 Franken pro betreutes Kind.

Abzug bei der direkten Bundessteuer bereits seit 2011 erhöht

Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien wurde auf den 1. Januar 2011 auch bei der direkten Bundessteuer ein Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung eingeführt. Der maximale Abzug pro Kind beträgt dort zurzeit 10'100 Franken. Zudem hat der Bund die Kantone neu zu einem Kinderdrittbetreuungskostenabzug verpflichtet, wobei sie die Voraussetzungen für den Abzug bei der direkten Bundessteuer auch für ihre Steuern ab 2013 übernehmen und einen Maximalbetrag festlegen müssen.

Angleichung an Abzug bei der direkten Bundessteuer beantragt

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat nun, den Maximalbetrag für die Staats- und Gemeindesteuer ebenfalls auf 10'100 Franken festzusetzen und die notwendigen Anpassungen an das Bundesrecht vorzunehmen. Zu den neuen Voraussetzungen gehört, dass das für den Abzug zulässige Höchstalter der Kinder von 15 auf 14 Jahre sinkt und dass bei den Eltern auch die Ausbildung als Grund für eine abzugsberechtigte Drittbetreuung gilt.Die zu erwartenden Ausfälle bei der Staatssteuer belaufen sich auf rund zwei Millionen Franken; entsprechende Mindereinnahmen sind auch für die Gemeinden zu erwarten.

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ZG - Steuergesetzrevision 2012 angenommen

28.11.2011
Das Stimmvolk des Kantons Zug hat in der gestrigen Abstimmung die Vorlage des Regierungsrates zur Änderung des Steuergesetzes vom 25. August 2011 (Steuergesetzrevision 2012) angenommen. Die Änderung des Zuger Steuergesetzes soll in erster Linie den Mittelstand und die Unternehmen entlasten.

Wichtigste Änderungen im Überblick

Kinderbetreuungsabzug

Neu erhöht sich sowohl der Fremdbetreuungsabzug als auch der Eigenbetreuungsabzug auf 6'000 Franken. Zudem entfällt die Einkommensschwelle. Dieser erweiterte Abzug kann für jedes Kind bis zum vollendeten 14. Altersjahr zusätzlich zum allgemeinen Kinderabzug von 12'000 Franken beansprucht werden. Ab dem 14. Geburtstag ist nach Bundesgesetz kein Betreuungsabzug mehr zulässig. Deshalb wird neu der allgemeine Kinderabzug für Kinder ab dem 15. Altersjahr um 6'000 Franken erhöht. Dies ergibt einen Abzug von insgesamt 18'000 Franken.

Mietzinsabzug

Vom Mietzinsabzug profitieren nicht mehr nur Personen mit tieferen Einkommen, sondern neu auch der Mittelstand. Die bisherige Regelung, wonach Steuerpflichtige bis zu einem Reineinkommen von 76'000 Franken 20 Prozent ihrer Wohnkosten, höchstens jedoch 7'800 Franken abziehen können, bleibt bestehen. Neu wird darüber hinaus Alleinstehenden mit einem Reineinkommen bis zu 90'000 Franken ein Abzug von 2'000 Franken und Verheirateten mit einem Reineinkommen bis zu 180'000 Franken ein Abzug von 4'000 Franken gewährt. Dieser erweiterte Steuerabzug  berücksichtigt die vergleichsweise hohen Mieten im Kanton Zug, von denen nicht zuletzt der Mittelstand betroffen ist.

Unternehmenssteuerreform II

Die Kantone müssen die Unternehmenssteuerreform II des Bundes umsetzen. Die bisherige Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung um 50 Prozent beim Einkommen bleibt bestehen, sie muss jedoch bei der Beteiligungsgrenze und den qualifizierenden Leistungen an die zwingenden Vorgaben des Bundes angepasst werden. Aufgehoben wird die bisherige 50-prozentige Entlastung beim Vermögen, da dies die neuen Bundesvorschriften und die Rechtsprechung des Bundegerichtes nicht mehr zulassen. Zwingend umzusetzen sind auch das Kapitaleinlageprinzip, der Beteiligungsabzug, der Steueraufschub bei Übertrag von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen, die erleichterten Ersatzinvestitionen bei Personen- oder Kapitalgesellschaften, die steuerlichen Erleichterungen bei Verpachtung, der Besteuerungsaufschub von stillen Reserven bei Erbteilung, die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab Alter 55 oder bei Invalidität und die Bewertung von Wertpapieren im Geschäftsvermögen zum Buchwert.

Abzug für Zuwendungen an politische Beiträge

Nach Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien vom 12. Juni 2009 können Privatpersonen bei der direkten Bundessteuer Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zu 10'000 Franken von den Einkünften abziehen. Zugleich verpflichtet dieses Gesetz auch die Kantone zur Einführung eines solchen Abzuges. Die maximale Höhe können die Kantone selber bestimmen. Im revidierten Zuger Steuergesetz beträgt der Maximalbetrag für diese Abzüge 20'000 Franken.

Kalte Progression

Neu erfolgt der Ausgleich der kalten Progression jährlich. Die kantonale Steuerverwaltung wird die Tarifstufen bei der Einkommenssteuer und der  Vermögenssteuer der Zugerinnen und Zuger sowie alle indexierten Abzüge neu jedes Jahr an die Teuerung anpassen.

Gestaffelte Senkung der Gewinnsteuer

Die Gewinnsteuer für Unternehmen wird gestaffelt gesenkt. Zum einen wird der einfache Steuersatz für die ersten 100'000 Franken Gewinn, also der untere Gewinnsteuersatz, von 4 auf 3 Prozent reduziert. Zum anderen wird der über 100'000 Franken hinausgehende obere Gewinnsteuersatz in Teilschritten gesenkt: 2012 von 6.5 auf 6.25 Prozent, 2013 auf 6 Prozent und 2014 auf 5.75 Prozent einfache Steuer.

Anpassung an Bundesrecht punkto Steuerhinterziehung und Nachbesteuerung in Erbfällen

Nach Bundesgesetz dürfen die Kantone seit 2010 Personen, die sich erstmals wegen einer Steuerhinterziehung selbst anzeigen, nicht mehr büssen. Fällig sind bloss die geschuldete Steuer (Nachsteuer) und der Verzugszins für die letzten zehn Jahre. Die entsprechenden Paragrafen werden im Rahmen der Steuergesetzesrevision an das übergeordnete Bundesrecht angepasst. Darüber hinaus profitieren Erbinnen und Erben bei Offenlegung der Steuerhinterziehung einer Erblasserin oder eines Erblassers von einer verkürzten Nachbesteuerung von nur noch drei statt zehn Jahren.

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Abstimmungsbroschüre 

Höchstabzüge 2012 für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a)

21.11.2011
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-091-D-2011-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2012 informiert.

Höchstabzüge für die dritte Säule (Säule 3a) im Steuerjahr 2012

Die Höchstabzüge bei der Säule 3a betragen für 2012:
  • für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'682.-
  • für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'408.-
Die Höchstabzüge im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bleiben somit für das Steuerjahr 2012 unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Auch diese bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Das bedeutet, es gelten:
  • für Vorauszahlungen: 1.0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.5%
Direkt zum Rundschreiben

Einkommenssteuer in Bund und Kantonen - ESTV veröffentlicht aktualisierte Broschüre

03.10.2011
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Einkommenssteuer natürlicher Personen im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier, das einen Überblick über die Besteuerung des Einkommens im Bund und in den Kantonen bietet, befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2011. Die Dokumentation ist in einer Zusammenfassung sowie vollständig abrufbar.

Direkt zu den Broschüren

Gegenvorschlag zu Bausparinitiativen im Ständerat überraschend gescheitert

17.06.2011
Der Ständerat hat den indirekten Gegenvorschlag zu zwei Bausparinitiativen in der heutigen Schlussabstimmung überraschend verworfen, nachdem er sich noch in der Frühjahrssession - allerdings bloss ganz knapp - dafür ausgesprochen hatte. Die Vorlage ist damit definitiv vom Tisch. Wäre der indirekte Gegenvorschlag zu den Volksinitiativen des HEV und der schweizerischen Gesellschaft zur Förderung des Bausparens (SGFB) nicht am Ständerats-Veto gescheitert, wären beide Initiativkomitees nach eigenen Aussagen zum Rückzug ihrer Begehren bereit gewesen. Da allerdings die SP mit dem Referendum gegen den Gegenvorschlag gedroht hatte, wäre es voraussichtlich dennoch zu einer Volksabstimmung gekommen.Nicht unglücklich über das Scheitern des Gegenvorschlages dürften der Bundesrat und die Kantone sein, die eine entsprechende Revision ablehnen.Damit werden nun die zwei Initiativen ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung kommen.

Steuerabzug für Bausparen - Nach dem Ständerat stimmt auch der Nationalrat zu

31.05.2011
Update (17.06.2011): [intlink id="gegenvorschlag-zu-bausparinitiativen-im-standerat-uberraschend-gescheitert" type="post"]Ablehnung in der Schlussabstimmung[/intlink]
Nachdem der Ständerat bereits im März einem neuen Bausparabzug zugestimmt hat, hat nun in seiner gestrigen Sitzung auch der Nationalrat entschieden, dass Steuerpflichtige künftig während zehn Jahren jährlich CHF 10'000 (Alleinstehende) resp. CHF 20'000 (Ehepaare) vom steuerbaren Einkommen abziehen können, sofern und soweit dieser Betrag auf ein Bausparkonto eingezahlt wird und das Geld für den erstmaligen Wohnungsbau benötigt wird. Einschränkung: Findet innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Abzugsdauer (also spätestens 15 Jahre nach dem ersten Abzug) kein Kauf eines Eigenheims statt, müssen die gesparten Steuern nachbezahlt werden. Eine Rückzahlungspflicht gilt auch bei dauernder Nutzungsänderung oder Verkauf ohne Ersatzbeschaffung.Der vom Nationalrat nun abgesegnete Steuerabzug für Bausparen stellt einen indirekten Gegenvorschlag zu den zwei Volksinitiativen «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» statt. Gemäss Aussagen der Initianten werden die Initiativkomitees ihre Begehren zurückziehen, falls der Gegenvorschlag am 17. Juni von den Räten in der Schlussabstimmung bestätigt wird und niemand das Referendum ergreift.

Steuerabzug für Bausparen - Linke und Bundesrat skeptisch ob der sozialpolitischen Wirksamkeit

Wie die Ratslinke zweifelt gemäss Finanzministerin Widmer-Schlumpf auch  der Bundesrat an der sozialpolitischen Wirksamkeit des Abzuges. Mittelständische Haushalte seien kaum in der Lage, 10'000 oder 20'000 Franken fürs Bausparen einzusetzen. Belegt werde dies durch statistische Erhebungen, wonach bei einem Haushaltseinkommen von brutto 93'000 Franken rund 5'700 Franken auf die Seite gelegt werden könnten.

Auch Kantone gegen den neuen Bauspar-Abzug

Gegen den neuen Abzug wehrten sich in der Vernehmlassung auch die Kantone vehement. 22 Kantone lehnten die Vorlage ab.

Weitere Informationen zum Thema

Das Geschäft Nr. 10.459 - Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen "Eigene vier Wände dank Bausparen" und "für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)" in der parlamentarischen Geschäftsdatenbank

Steuerabzüge für Kinder

28.02.2011
Die Ehe ist seit langem nicht mehr die einzige Form, als Familie zusammenzuleben und Kinder aufzuziehen. Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, welches seit 1. Januar 2011 in Kraft ist, ergeben sich verschiedene neue Abzugsmöglichkeiten.

Abzug für bezahlte Alimente

Bis zur Volljährigkeit des Kindes hat derjenige Elternteil, welchem die elterliche Sorge zusteht, die Alimente als Einkommen zu versteuern. Beim Leistenden sind sie abzugsfähig. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Bezügers werden bezahlte Alimente mangels einer entsprechenden Gesetzesnorm weder beim Berechtigten noch beim Leistenden steuerlich berücksichtigt.

Kinderbetreuungskosten

Wird ein Kind durch eine Drittperson betreut, weil die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder erwerbsunfähig sind, können die nachgewiesenen Betreuungskosten bis zum 14. Geburtstag des Kindes vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Leben die Eltern im Konkubinat, hängt die Abzugsberechtigung von der elterlichen Sorge und allfälligen Alimentzahlungen ab. Leben die Eltern getrennt, hängt die Abzugsfähigkeit von der Obhut ab. Der Abzug beträgt bei der direkten Bundessteuer pro Kind maximal CHF 10’000.—.

Kinderabzug

Der Kinderabzug steht den Eltern für jedes minderjährige oder in Erstausbildung stehende unterstützungsbedürftige Kind zu. Bei getrennter Besteuerung der Eltern gilt Folgendes: Leistet ein Elternteil Alimente für ein minderjähriges Kind, hat der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil Anrecht auf den Kinderabzug.Steht ein Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge und wird kein Abzug für Alimente geltend gemacht, wird der Kinderabzug hälftig auf die Eltern aufgeteilt. Nach Eintritt der Mündigkeit steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, welcher an das Kind Alimente bzw. die höheren Alimente leistet. Dem anderen Elternteil steht allenfalls ein Unterstützungsabzug zu. Der Kinderabzug beträgt bei der direkten Bundessteuer pro Kind CHF 6'400.—. Der Unterstützungsabzug ist gleich hoch.

Versicherungsabzug

Wird einem Elternteil ein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt, steht diesem auch ein Versicherungsabzug zu. Dieser beträgt bei der direkten Bundssteuer pro Kind CHF 700.—.

Steuertarif

Bei der direkten Bundessteuer werden steuerpflichtige Personen, welche mit einem Kind oder einer unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,  zum Elterntarif veranlagt. Dieser besteht aus dem Verheiratetentarif sowie einem Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250.— pro Kind bzw. unterstützter Person.

Empfehlung

Diese Darstellung bezieht sich auf die geltende Praxis der direkten Bundessteuer im Steuerjahr 2011. Die Kantone haben analoge Steuererleichterungen zu gewähren, welche jedoch von Kanton zu Kanton variieren werden. Abhängig von der Lebenssituation, ergeben sich unterschiedliche Steuerfolgen mit teilweise erheblichem Einsparungspotential.
Quelle: GHR TaxPage Februar 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Bundessteuer DBG – Tarif 2011 – Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge

15.09.2010
Aktualisiert am 24.09.2010 (Neuer Anhang: Übersichtstabelle)
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben mit den bei der Bundessteuer (DBG) ab dem Steuerjahr 2011 anwendbaren allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen sowie mit dem neuen Tarif veröffentlicht. Die Anpassung erfolgt, um die kalte Progression auszugleichen. Für das Steuerjahr 2011 wird eine aufgelaufene Teuerung von 5.16 Prozent ausgeglichen.
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Die neuen allgemeinen Abzüge und Sozialabzüge ab Steuerjahr 2011 (DBG)

Steuerperiode
20102011
Allgemeine Abzüge (Art. 212 DBG) und Sozialabzüge (Art. 213 DBG)CHFCHF
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 212 Abs.1 DBG)
  • für verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
3'3003’500
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
4'9505’250
  • für die übrigen Steuerpflichtigen
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
1'7001’700
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
2'5502’550
  • für jedes Kind
700700
  • für jede unterstützungsbedürftige Person
700700
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Minimum7'6008’100
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Maximum12'60013’200
Fremdbetreuungskosten pro Kind (Art. 212 Abs. 2bis DBG) - Maximum10’000
Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG)6'1006’400
Unterstützungsabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG)6'1006’400
Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG)2'5002’600
-

Der neue DBG-Tarif 2011 Post

Übersichtstabelle zu den Abzügen

Abzugsfähigkeit von Einkäufen in die zweite Säule – neuer BGE zur Auslegung von BVG 79b

31.08.2010
Einkaufsbeiträge in die zweite Säule sind in dem Masse nicht abziehbar, als innerhalb der folgenden drei Jahre Leistungen in Kapitalform aus der Vorsorge bezogen werden. Das Bundesgericht äussert sich in einem aktuellen Entscheid erstmals über die Bedeutung von BVG 79b Abs. 3 im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Einkaufsbeiträgen in die dritte Säule.Am 1. Januar 2006 ist Art. 79b BVG in Kraft getreten. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung dürfen die aus Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform zurückgezogen werden. Die Bestimmung verbietet also an sich eine Kapitalauszahlung innert der Sperrfrist von drei Jahren komplett. Das Bundesgericht hält nun aber fest, dass diese Bestimmung nur steuerliche Ziele verfolge, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Steuerminimierung, indem bei Kapitalbezug eine während der Sperrfrist erfolgte Einkaufsleistung vom Steuerabzug ausgeschlossen werden muss. Die Bestimmung konkretisiere daher eine bereits vor Inkraftsetzung des Art. 79b BVG bestehende bundesgerichtliche Praxis, welche sich gegen steuerumgehende Massnahmen richtet. Art. 79b Abs. 3 BVG will somit vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebungen verhindern.Gemäss Bundesgericht gilt Art. 79b BVG - ausser natürlich bei Kapitalleistungen im Invaliditäts- oder Todesfall - an sich ausnahmslos.Eine gezielte Steuerumgehung muss nicht vorliegen.Direkt zum Urteil des Bundesgerichts