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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerabzug

EFD eröffnet Anhörung über Steuerabzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

05.02.2010
Das EFD hat bei den interessierten Kreisen den Entwurf der totalrevidierten Energieabzugsverordnung in die Anhörung gegeben. Die Frist läuft bis 1. April 2010. Mit den Änderungen wird eine vom Parlament in der Sommersession 2009 überwiesene Motion der WAK SR umgesetzt. Sie verlangt, dass durch gezielte energetische Anforderungen bei der direkten Bundessteuer die Wirksamkeit der Steuerabzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen in bestehenden Liegenschaften erhöht werden soll.£more£<p>In der totalrevidierten Verordnung des EFD wird bei der direkten Bundessteuer der Massnahmenkatalog zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien gestrafft. Im Gegensatz zum geltenden Erlass werden in der neuen Verordnung die abzugsberechtigten Massnahmen abschliessend aufgeführt. Es handelt sich dabei durchwegs um Massnahmen, die in einem bestimmten Ausmass Energieverluste der Gebäudehülle vermindern und der Nutzung erneuerbarer Energien bei haustechnischen Anlagen dienen.Der Verordnungsentwurf geht auf die von der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben eingereichte Motion "Mehr Effektivität und Effizienz bei den Steuerabzügen für energetische Gebäudesanierungen" zurück. Der Bundesrat erklärte sich in seiner Antwort vom 13. März 2009 mit der Stossrichtung der Motion einverstanden. Die eidgenössischen Räte teilten diese Sichtweise der Motion.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

ZH - Steuerliche Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten - Präzisierung

07.01.2010
In einem neuen Merkblatt führt das kantonale Steueramt aus, welche Aufwendungen für Bildungsmassnahmen als steuerlich abzugsfähige Weiterbildungskosten gelten.Mit der nun festgelegten und veröffentlichten Praxis soll die Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten einfacher und transparenter werden. Diese Vereinfachung führt in gewissen Bereichen zu einer Erweiterung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. So werden neu auch die Aufwendungen für
  • Anwaltsprüfung,
  • Dissertation,
  • Facharzttitel und
  • gewisse berufsbegleitende Fachhochschulstudien
als Weiterbildungskosten anerkannt.Eine tabellarische Übersicht im Merkblatt soll eine rasche Zuordnung von einzelnen Bildungsmassnahmen ermöglichen.Direkt zum neuen MerkblattDie präzisierte Praxis gilt ab sofort.
Quelle: Steueramt des Kantons Zürich

Zuwendungen an politische Parteien ab 2011 steuerlich abzugsfähig

22.12.2009
Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Natürliche Personen können ab dem Steuerjahr 2011 bei der direkten Bundessteuer bis zu 10'000 Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Umsetzung in Kantonen innert 2 Jahren

Die Kantone können die Obergrenze des Abzugs für ihre Steuern selber festlegen. Sie haben nach dem Inkrafttreten des Gesetztes zwei Jahre Zeit, um die kantonalen Bestimmungen anzupassen.Privatpersonen können gemäss dem neuen Bundesgesetz Mitgliederbeiträge, Zuwendungen sowie Mandatssteuern (Beiträge von Inhabern politischer Ämter) vom steuerbaren Einkommen abziehen. Für Unternehmen wird kein neuer Abzug geschaffen. Sie können wie bisher politische Parteien über den Werbeaufwand unterstützen.Das Gesetz geht auf eine parlamentarische Initiative zurück, in der die Initianten die unterschiedlichen kantonalen Praktiken bei der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien als stossend erachteten und auf den öffentlichen Zweck von politischen Parteien hinwiesen. Das neue Bundesgesetz trägt der staatspolitischen Dimension von politischen Parteien Rechnung. Es war am 12. Juni 2009 von den eidgenössischen Räten klar angenommen worden und das Referendum wurde nicht ergriffen.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

Kalte Progression und Familienbesteuerung

24.09.2009
Die Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer werden auf Anfang 2011 und hernach jährlich ausgeglichen. Auf Antrag der Einigungskonferenz hat sich der Nationalrat am Donnerstag stillschweigend dem Ständerat angeschlossen.Drei Mal hatte die grosse Kammer für die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2010 votiert, um die Kaufkraft der Haushalte in der Krise möglichst rasch zu stärken. Ebenso oft bestand der Ständerat auf dem 1. Januar 2011, weil er Rücksicht auf die Umstellungsprobleme der Kantone und auf die Staatsfinanzen nehmen wollte.In der Einigungskonferenz konnte sich nun der Ständerat durchsetzen, dem auch am gleichzeitigen Inkrafttreten der Vorlage mit jener zur Familienbesteuerung lag. Seine Zustimmung zum Einigungsantrag war deshalb eine Formalität. Die Vorlage ist damit bereit für die Schlussabstimmung vom Freitag in beiden Räten.

Korrektur der Folgen der kalten Progression neu jedes Jahr

Nach dem Beschluss der Räte werden Tarife und Abzüge künftig nicht erst dann korrigiert, wenn die aufgelaufene Teuerung 7 Prozent erreicht hat. Neu sorgt ein jährlicher Ausgleich dafür, dass die Steuerzahler nicht allein wegen des Teuerungsausgleichs auf den Einkommen schärfer besteuert werden, ohne dass ihre Kaufkraft zugenommen hat.Im Falle einer negativen Teuerung werden die Tarife und Abzüge nicht angepasst.Der nächste Ausgleich erfolgt dann auf der Basis der letzten Korrektur.Der Ausgleich der kalten Progression dürfte den Fiskus rund 300 Millionen Franken kosten. Letztmals wurde die kalte Progression mit dem Steuerjahr 2006 im Umfang von 7,6 Prozent korrigiert, was für den Bund Mindereinnahmen von 540 Millionen Franken bedeutete. Ende 2008 erreichte die aufgelaufene Teuerung 4,4 Prozent.

Familienbesteuerung – Entlastung mit Steuerrabatt und Steuerabzügen für Fremdbetreuung

Anfang 2011 tritt auch die Entlastung der Familien mit Kindern in Kraft. Diese Vorlage bringt einen Elterntarif mit einem Steuerrabatt von 250 Franken pro Kind und beim steuerbaren Einkommen einen Abzug von maximal 10'000 Franken für die Fremdbetreuung der Kinder. Die Mindereinnahmen betragen 500 Millionen für den Bund und 100 Millionen für die Kantone.

Abzüge für natürliche Personen

23.04.2009
In einer am 23.4.2009 publizierten Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) werden die Bedeutung und die Komplexität der Abzüge bei der direkten Bundessteuer für natürliche Personen untersucht. Mit Hilfe von Grafiken und Tabellen wird aufgezeigt, welche sozioökonomischen Gruppen von den derzeitigen Steuerabzügen profitieren und welche Auswirkungen bei ausgewählten Massnahmen zur Vereinfachung von Steuerabzügen zu erwarten wären. Die Studie ist in französischer Sprache gehalten, jedoch mit der folgenden Zusammenfassung und Schlussfolgerung in deutscher Sprache versehen:

Abzüge bei der Besteuerung natürlicher Personen - Die Schlussfolgerung der Studie vom 22.04.2009

Bei der Besteuerung der natürlichen Personen nehmen die Steuerabzüge einen wichtigen Platz ein. Sie vermindern die Steuerbemessungsgrundlage für die direkten Bundessteuern von natürlichen Personen um beinahe einen Drittel und die Steuereinnahmen um mehr als die Hälfte. Die Abzüge entsprechen dem Willen des Gesetzgebers, bei der Besteuerung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sowie dessen Aufwendungen für die Erzielung seiner Einkünfte zu berücksichtigen. Manche Abzüge sind auf nicht-steuerliche Gründe zurückzuführen und werden beispielsweise aufgrund sozialer Überlegungen gewährt. Der Aufwand der Steuerpflichtigen für die Geltendmachung und der Aufwand der Steuerbehörden für die Überprüfung der vorgenommenen Abzüge sowie der Mangel an Transparenz oder gar die Ineffizienz gewisser Abzüge (gemessen am Ziel, das sie verfolgen) lassen jedoch Stimmen laut werden, die nach einer Vereinfachung der Abzüge rufen.Dieser Bericht will anhand von Zahlen belegen, welch beträchtlichen Umfang die Steuerabzüge bei der direkten Bundessteuer erreicht haben, welche den natürlichen Personen gewährt werden, und wie stark sie sich in den Bundeseinnahmen niederschlagen. Die Ergebnisse werden nach sozioökonomischem Hintergrund der Steuerpflichten (Einkommensklasse) differenziert. Ausserdem werden die Auswirkungen von möglichen Massnahmen zur Vereinfachung des derzeitigen Abzugsystems aufgezeigt.Die Abzüge für Liegenschaftskosten und für Finanzkosten (Schuldzinsen) machen den Löwenanteil der Abzüge aus: Ihr Anteil an der Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage beträgt über 30 Prozent, der Anteil an der Schmälerung der Steuereinnahmen über 40 Prozent. Diese Abzüge können beträchtliche Summen erreichen und bei manchen Steuerpflichtigen mit sehr hohen Einkommen dazu führen, dass sie fast keine Steuern mehr entrichten müssen. Diese Abzüge kommen vor allem den Steuerpflichtigen mit hohen Einkommen zu Gute, und ihre Aufhebung oder ihr Ersatz durch Pauschalbeträge würde vor allem die hohen Einkommensklassen stärker belasten. Eine vereinfachte Besteuerung der von den Eigentümern selbst genutzten Liegenschaften würde wegen der gleichzeitigen Aufhebung des Eigenmietwerts und der Abzüge, die im Zusammenhang mit diesen Liegenschaften vorgenommen werden können, eher die Steuerpflichtigen der unteren Einkommensklassen begünstigen, diejenigen der mittleren und höheren Einkommensklassen jedoch stärker belasten; bei der direkten Bundessteuer würde eine solche Vereinfachung ungefähr 10 Prozent zusätzliche Steuereinnahmen generieren.Die Abzüge für Berufsauslagen (ohne Beiträge an die erste und zweite Säule der Vorsorge) machen ebenfalls eine wichtige Gruppe von Abzügen aus: Ihr Anteil an der Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage liegt bei 24 Prozent, der Anteil an der Schmälerung der Steuereinnahmen bei 20 Prozent. Generell profitieren die Steuerpflichtigen der unteren und mittleren Einkommensklassen von diesen Abzügen am meisten. Einige Abzüge für Berufsauslagen werden häufig vorgenommen, fallen betragsmässig im Durchschnitt jedoch nur wenig ins Gewicht. Für die Fahrkosten zum Beispiel werden von 56 Prozent der Steuerpflichtigen im Schnitt 3'300 Franken, für auswärtige Verpflegungskosten von 49 Prozent der Steuerpflichtigen im Schnitt 2'600 Franken und für diverse Berufsauslagen von 66 Prozent der Steuerpflichtigen im Schnitt 2'700 Franken abgezogen. Andere Abzüge dagegen werden selten vorgenommen und wenn, dann ebenfalls meistens nur für tiefe Beträge. Dies ist bei den Weiterbildungs- und Umschulungskosten der Fall (8 Prozent der Steuerpflichtigen, Durchschnittsbetrag 2'300 Franken) sowie bei den Abzügen im Zusammenhang mit einem Nebenerwerb (6 Prozent der Steuerpflichtigen, Durchschnittsbetrag 1'100 Franken). Die Einführung von Pauschalbeträgen bei den Abzügen für Berufsauslagen würde die Besteuerung vereinfachen. Mit folgenden Abzügen blieben die gesamten Steuereinnahmen des Bundes unverändert: Abzug von 2'300 Franken pro Ehegatten oder 3.2 Prozent des Erwerbseinkommens für Fahrkosten, Abzug von 1'600 Franken pro Ehegatten oder 2.1 Prozent des Erwerbseinkommens für auswärtige Verpflegung, Abzug von 2'400 Franken pro Ehegatten oder von 3.4 Prozent des Erwerbseinkommens für diverse Berufsauslagen und Abzug von 250 Franken oder 0.4 Prozent des Erwerbseinkommens für Weiterbildungs- und Umschulungskosten.Die Sozialabzüge (Abzüge für Kinder oder unterstützungsbedürftige Personen, für Krankheitskosten oder für Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung, für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparguthaben und freiwillige Vergabungen) machen eine weitere wichtige Gruppe von Abzügen aus: Ihr Anteil an der Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage beträgt beinahe 30 Prozent, der Anteil an der Schmälerung der Steuereinnahmen fast 20 Prozent. Diese Abzüge kommen in erster Linie den Steuerpflichtigen der unteren Einkommensklassen zu Gute, abgesehen von den Abzügen für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen, welche eher die mittleren Einkommensklassen begünstigen. Die Notwendigkeit eines Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparguthaben (91 Prozent der Steuerpflichtigen ziehen dafür im Schnitt 2'700 Franken ab) und einer steuerlichen Förderung von freiwilligen Vergabungen für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (70 Prozent der Steuerpflichtigen ziehen dafür im Schnitt 660 Franken ab) ist angesichts des Arbeitsaufwandes, den sie verursachen, fragwürdig (diese Abzüge werden zahlreich vorgenommen, ihre Höhe ist aber eher gering). Der Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen könnte beispielsweise durch eine Senkung des Steuertarifs und eine Erhöhung des Kinderabzugs, der aktuelle Abzug für freiwillige Vergabungen durch eine Erhöhung des Freibetrags um 740 Franken ersetzt werden, ohne dass die gesamten Steuereinnahmen des Bundes dadurch verändert würden.Der Zweiverdienerabzug und die Unterhaltsbeiträge hängen mit dem Besteuerungssystem zusammen. Zusammen mit den Beiträgen an die Säule 3a beträgt ihr Anteil an der Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage 16 Prozent, der Anteil an der Schmälerung der Steuereinnahmen 19 Prozent. Ihre Auswirkungen wurden in dieser Studie jedoch nicht vollständig gemessen, da die nachträgliche Besteuerung von Leistungen (Säule 3a), die Vergrösserung der Steuerbemessungsgrundlage seitens der Begünstigten (Unterhaltsbeiträge) und die Schlechterstellung von verheirateten Paaren gegenüber Konkubinatspaaren bei der Besteuerung der Doppeleinkommen nicht berücksichtigt wurden.Die Berechnungen in dieser Untersuchung beruhen auf den Steuerdaten eines einzigen Kantons (Bern). Die Ergebnisse müssten mit der Situation in den übrigen Kantonen verglichen werden, um ein gesamtschweizerisches Bild zu erhalten. Um einen aussagekräftigen Vergleich anstellen zu können, müssten die Harmonisierung und die Zentralisierung der statistischen Steuerdaten beherzt in Angriff genommen werden. Die Transparenz des Abzugssystems würde dadurch in hohem Masse verbessert.

Abzüge bei der Besteuerung natürlicher Personen - Die ganze Studie

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