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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Unternehmensbesteuerung

Unternehmensbesteuerung - Schweiz und EU-Mitgliedstaaten unterzeichnen Verständigung

14.10.2014
Update 14.10.2014: Abkommenstext nun abrufbar; Eckpunkte konkretisiert
Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und Vertreter der 28 EU-Mitgliedstaaten haben heute in Luxemburg eine gemeinsame Verständigung in Form eines Joint Statement zur Unternehmensbesteuerung unterzeichnet. Damit kommt eine fast zehn Jahre auf den Beziehungen Schweiz – EU lastende Kontroverse zum Abschluss. Die Unterzeichnung fand am Rande des gemeinsamen Treffens der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und ihrer Amtskollegen der EFTA-Staaten statt.Die heute unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Schweiz und der EU war am 1. Juli 2014 in Bern paraphiert worden. Sie beendet eine bilaterale Kontroverse, die seit 2005 zu Reibungen und zur Androhung erheblicher Gegenmassnahmen seitens der EU geführt hatte.

Eckpunkte des Joint Statement mit der EU

Der Bundesrat bekräftigt seine Absicht, im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III die Abschaffung bestimmter Steuerregimes vorzuschlagen, insbesondere solche, die eine unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Erträge vorsehen (sogenanntes «ring-fencing»). Neue steuerliche Massnahmen sollen an internationalen Standards der OECD ausgerichtet sein.Gemäss Joint Statement geht es dabei im Konkreten um die folgenden Steuerregime, die die Schweiz aufheben muss:
  • Die kantonalen Regelungen zu den Verwaltungsgesellschaften
  • Die kantonalen Regelungen zu den gemischten Gesellschaften
  • Die kantonalen Regelungen zu den Holdinggesellschaften
  • Das Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV zu den Prinzipalgesellschaften
  • Gewisse Praxen der ESTV zur Finanzbranche (the current practice of the Federal Tax Administration regarding finance branches.)
Im Gegenzug bestätigen die EU-Mitgliedstaaten, dass allenfalls gegen diese Regimes getroffene Gegenmassnahmen aufgehoben werden, sobald die oben stehenden Steuerregime abgeschafft sind.Parallel dazu wird sich die Schweiz weiterhin innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aktiv an den Arbeiten zur Entwicklung internationaler Standards für die Unternehmensbesteuerung beteiligen.

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SG - IFF sieht steuerliche Standortqualität des Kantons St. Gallen unter Druck

25.09.2014
Mit der Erhöhung des Steuerfusses auf 115 Prozent im Jahr 2013 habe der Kanton St.Gallen an Konkurrenzfähigkeit eingebüsst. Dies treffe insbesondere im Vergleich mit den Nachbarkantonen zu, wo der Kanton St.Gallen nur gerade bei den tiefen Einkommen steuerlich attraktiv bleibe. Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Finanzwissenschaft und Finanzrecht IFF an der Universität St.Gallen im Steuermonitoring 2014 für den Kanton St.Gallen.Am besten klassiert ist der Kanton St. Gallen demnach weiterhin bei den Verheirateten mit Kindern. Besser schneidet er im interkantonalen und internationalen Vergleich auch im Bereich der Unternehmensbesteuerung ab.

Ziel im Rahmen der Steuerstrategie in unerreichbarer Ferne

Die Regierung hat im Rahmen der Erarbeitung der Steuerstrategie das Ziel gesetzt, dass die Steuerbelastung im Kanton St.Gallen bei den natürlichen Personen dem Durchschnitt der Nachbarkantone entsprechen und die Gewinnsteuer der juristischen Personen maximal 10 Prozent betragen soll. Von diesem Ziel ist der Kanton St.Gallen weiter entfernt denn je. Angesichts der finanzpolitisch angespannten Lage des kantonalen Haushalts wurde der kantonale Steuerfuss per 1. Januar 2013 auf 115 Prozent erhöht. Dadurch hat der Kanton an Konkurrenzfähigkeit eingebüsst und ist nun mehrheitlich schlechter klassiert als vor der Einführung des Tarifs 2010.

Die Ergebnisse des Steuermonitorings 2014 im Überblick

Die Ergebnisse des Steuermonitorings 2014, die auf den Steuerdaten der ESTV aus dem Jahr 2013 basieren,  lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Einkommenssteuern: Der Kanton St.Gallen schneidet im schweizweiten Vergleich bei den tiefen und sehr hohen Einkommen vergleichsweise gut ab, während er bei den mittleren Einkommen relativ schlecht positioniert ist. Bedingt durch die Erhöhung der Kinderabzüge per 1. Januar 2010 ist der Kanton St.Gallen weiterhin bei den Verheirateten mit zwei Kindern am besten klassiert, während er für ledige Steuerpflichtige vergleichsweise unattraktiv ist. Durch die Steuerfusserhöhung auf 115 Prozent per 1. Januar 2013 hat der Kanton St.Gallen an Konkurrenzfähigkeit eingebüsst und ist nun mehrheitlich schlechter klassiert als vor der Einführung des Tarifs 2010. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei einer Gegenüberstellung mit den Nachbarkantonen, wobei gilt, dass der Kanton St.Gallen nur bei den tiefen Einkommen steuerlich attraktiv bleibt. Bei den mittleren und hohen Einkommen belegt der Kanton St.Gallen im Vergleich mit den Nachbarkantonen meistens den letzten Rang.
  • Vermögenssteuern: Bei der Vermögenssteuer ist der Kanton St.Gallen im schweizweiten Vergleich weiterhin relativ unattraktiv. Die Vermögenssteuerbelastung liegt mehrheitlich über dem Schweizer Durchschnitt und im Vergleich mit den Nachbarkantonen belegt der Kanton St.Gallen grösstenteils den letzten Rang.
  • Unternehmensbesteuerung: Im Hinblick auf die Unternehmenssteuerbelastung haben sich verglichen mit der Vorperiode keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Im interkantonalen Vergleich ist der Kanton St.Gallen weiterhin im Mittelfeld klassiert, wo die Kantone teilweise sehr ähnliche Steuerbelastungen aufweisen. International ist der Kanton St.Gallen als Unternehmensstandort weiterhin attraktiv, wobei gilt, dass die Schweizer Kantone im internationalen Steuerwettbewerb insgesamt gut abschneiden. Die generell günstige Beurteilung relativiert sich etwas, wenn potentielle zukünftige Risiken wie die Unternehmenssteuerreform III und daraus sich ergebende mögliche Einnahmeausfälle berücksichtigt werden.

Das wird mit dem Steuermonitoring gemessen

Das Institut für Finanzwissenschaft und Finanzrecht IFF an der Universität St.Gallen erstellt seit 2011 jährlich ein Steuermonitoring für den Kanton St.Gallen. Wie in den vorangegangenen Jahren misst sie die steuerliche Standortattraktivität des Kantons für natürliche und juristische Personen im Vergleich mit den anderen Kantonen und im Speziellen mit den Nachbarkantonen. Erstmals wird die seit 2009 erfolgte Entwicklung der steuerlichen Attraktivität des Kantons St.Gallen bei den natürlichen Personen illustriert.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons St. Gallen vom 25.09.2014

Pauschale Steueranrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen auch für Betriebsstätten

22.09.2014
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eröffnet. Mit der Verordnung sollen in Erfüllung der vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3184) Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz künftig die pauschale Steueranrechnung gewährt und damit die systembedingte Überbesteuerung vermieden werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 23. Dezember 2014.

Wer ist betroffen

Von der Verordnungsrevision betroffen sind Betriebsstätten in der Schweiz, die Teil eines Unternehmens mit Sitz in einem DBA-Partnerland sind. Wenn diese Betriebsstätten aus einem dritten Staat, mit dem die Schweiz ebenfalls ein DBA unterhält, Erträge auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhalten und diese Erträge mit einer nicht rückforderbaren Quellensteuer (sog. Residualsteuer) durch den Drittstaat belegt werden, kann es gemäss heutigem Recht zu einer Doppelbesteuerung kommen:
  • Einerseits werden die Erträge durch die Residualsteuer belastet.
  • Andererseits werden sie in der Schweiz, falls sie der Betriebsstätte zugerechnet werden, ebenfalls besteuert.
Falls der Sitzstaat des Unternehmens die Gewinne der Betriebsstätte in der Schweiz ausscheidet, d.h. von der Besteuerung ausnimmt (sog. Befreiungsmethode), kann er die Residualsteuern aus Drittstaaten nicht an seine Steuern anrechnen, da er auf den betreffenden Erträgen keine Steuer erhebt.In solchen Fällen ist eine pauschale Anrechnung der Residualsteuern aus Drittstaaten in der Schweiz bislang nicht möglich, weil die Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen gemäss DBA als nicht hier ansässige Personen gelten. Nur in der Schweiz ansässige Personen können die pauschale Steueranrechnung bereits heute geltend machen. Bedingung für die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung an schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen ist künftig, dass zwischen allen beteiligten Ländern - der Schweiz, dem Drittstaat sowie dem Sitzstaat der Gesellschaft, zu der die Betriebsstätte gehört - jeweils ein DBA besteht. Ebenfalls muss die Betriebsstätte in der Schweiz ordentlich besteuert werden.In ihrem Kommentar zum DBA-Musterabkommen hat die OECD den Mitgliedstaaten empfohlen, das Problem der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von Quellensteuern aus Drittstaaten entweder bilateral oder im internen Recht zu lösen. Die Motion von Nationalrat Fulvio Pelli (13.3184), die am 27. November 2013 überwiesen wurde, ging von einer innerstaatlichen Lösung aus. Die nun vorgeschlagene Lösung hält sich eng an die Empfehlungen der OECD.

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VD - Unternehmensbesteuerung wird reformiert

11.09.2014
Der Waadtländer Staatsrat präsentiert dem grossen Rat seine Vorstellungen über die Reform der Unternehmensbesteuerung.Hier die Medienmitteilung im Originaltext:Le Conseil d'Etat a adopté le projet de loi sur l'impôt 2015. Il propose au Grand Conseil de maintenir le coefficient annuel de l'impôt de base à 154,5%. En parallèle, il présente les éléments liés à la réforme de la fiscalité des entreprises annoncée en avril dernier. Dans un rapport intermédiaire joint à la loi d'impôt, le Conseil d'Etat confirme sa volonté d'abaisser le taux d'imposition des bénéfices pour préserver l'attrait économique du canton et les emplois. Le Conseil d'Etat y précise aussi ses mesures de soutien aux familles vaudoises.Le coefficient annuel de l'impôt de base est fixé à 154,5% depuis l'année 2012. Le Conseil d'Etat propose son maintien pour l'année 2015. A plus long terme, il relève que la fiscalité des entreprises sera revue avec la réforme fédérale, conformément à la feuille de route présentée le 4 avril dernier. Depuis cette présentation, le Conseil d'Etat a poursuivi ses réflexions. Il les détaille dans le rapport intermédiaire soumis au Grand Conseil qui confirme sa volonté de réduire le taux de base pour l'imposition des bénéfices à 16% (13,793% net) dès l'entrée en vigueur de la réforme fédérale. Le Conseil d'Etat précise également les mesures de soutien aux familles liées à cette réforme, avec un renforcement du système de subside aux primes d'assurance-maladie, une augmentation des allocations familiales, un soutien renforcé au dispositif d'accueil de jour de la petite enfance, le tout pour un montant global de 150 millions de francs. Ces mesures bénéficieront d'une contribution des entreprises selon des modalités qui font actuellement l'objet de discussions. Par ailleurs, un abattement ciblé de la valeur locative sera proposé.Si la charge fiscale des sociétés ordinaires (PME) évoluera à la baisse, celle des sociétés à statut (multinationales) sera augmentée. La réforme occasionnera une réduction de recettes (canton/communes) perçues auprès des sociétés ordinaires de l'ordre de 440 millions de francs, somme partiellement compensée par l'augmentation (50 millions de francs) de la charge fiscale des sociétés auparavant au bénéfice d'un statut. Au net, la perte de recettes s'élève à 390 millions de francs. Une partie de cette somme devrait être compensée par une aide directe de la Confédération.La réforme aura également un impact sur les revenus des communes et par conséquent, de manière indirecte, sur la péréquation intercommunale. Le Conseil d'Etat entend appréhender ces impacts dans leur globalité (revenus fiscaux, péréquation), mais aussi de manière ciblée. Des discussions avec les communes ont également commencé. L'ampleur et la répartition de la contribution cantonale devront viser, dans la mesure du possible, à éviter des disparités entre les communes.Les modifications légales cantonales devraient être proposées au Grand Conseil en 2015 et les premiers effets de la réforme devraient intervenir en 2018 ou 2019 en fonction du calendrier fédéral.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Waadt vom 11.9.2014

Die Zukunft der Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften

28.07.2014
Gesellschaften, die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit sondern nur eine Verwaltungstätigkeit ausüben (Domizil-, gemischte Gesellschaften) oder Beteiligungen verwalten (Holdinggesellschaften), erlangen auf Kantons- und Gemeindeebene unter gewissen Voraussetzungen einen besonderen Steuerstatus. Dabei entrichten die Gesellschaften trotz unbeschränkter Steuerpflicht eine reduzierte Gewinnsteuer und regelmässig eine ermässigte Kapitalsteuer. Auf Bundesebene gibt es einen solchen besonderen Steuerstatus nicht.Seit 2007 spürt die Schweiz zunehmenden internationalen Druck auf die privilegierte Besteuerung von Holdings, gemischten Gesellschaften und Domizilgesellschaften, insbesondere von Seiten der EU. Dies heisst, dass steuerprivilegierte Gesellschaftsformen abgeschafft werden müssen. Als Reaktion darauf arbeiten Bund und Kantone an einer Neugestaltung der schweizerischen Steuergesetzgebung (Unternehmenssteuerreform III).

Unternehmenssteuerreform III

Die Unternehmenssteuerreform III soll die steuerliche Standortattraktivität der Schweiz langfristig ausbauen. Mit einem Reformpaket will der Bundesrat die internationale Akzeptanz der Unternehmensbesteuerung erreichen sowie ausgewogene Steuereinnahmen gewährleisten, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu sichern. Die wichtigsten geplanten Reformmassnahmen umfassen folgende Punkte:
  • Lizenzboxen: Mit einem Steuerprivileg für Erträge aus Immaterialgüterrechten (u.a. Lizenzen) soll die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit gefördert werden.
  • Zinsbereinigte Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction, NID): Bis anhin konnten nur Zinsen auf dem Fremdkapital abgezogen werden. Die Einführung eines steuerlichen Abzugs für eine angemessene Verzinsung des Sicherheitseigenkapitals soll geprüft werden.
  • Weitere steuerpolitische Massnahmen: Dazu gehören insbesondere eine Reduktion der kantonalen Gewinnsteuersätze, die Abschaffung der Emissionsabgabe sowie Erleichterungen bei der Verrechnungssteuer.

Umsetzungsfahrplan

Gestützt auf den am 19. Dezember 2013 veröffentlichten Schlussbericht hat der Bundesrat das Eidg. Finanzdepartement (EFD) beauftragt, die Kantone auf dieser Grundlage zu konsultieren. Eine vom EFD ausgearbeitete Vernehmlassungsvorlage ist für den Herbst 2014 geplant.Aus Unternehmenssicht sind die Botschaften des Bundesrates klar und die Stossrichtung der Vorschläge erscheint angemessen und realistisch. Das Hauptziel der Regierung ist die Sicherung eines nachhaltigen Steuersystems, welches im internationalen Wettbewerb mindestens so wettbewerbsfähig ist wie zuvor. Neue Regelungen dürften frühestens ab 2018 in Kraft treten.

Übergangsregeln mit Hürden

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III und der Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien sind nun spezielle Übergangsregeln vom privilegierten Steuerregime in das ordentliche Steuerregime vorgesehen. Zusätzlich zu einer Änderung des Besteuerungsregimes für künftige Gewinne führt ein Statuswechsel von der privilegierten Besteuerung in eine ordentliche Besteuerung zu Steuerfolgen für die stillen Reserven (insbesondere auf Immaterialgüterrechten). Dieser Besteuerungswechsel stellt die Frage der Behandlung von steuerlichen Verlustvorträgen, welche unter dem alten Steuerregime erfolgt sind. Wie dieser Übergang gelöst wird, ist heute noch unklar.

Empfehlung

Aufgrund der bevorstehenden Unternehmenssteuerreform III werden zukünftig die Anforderungen an die Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus erhöht. Sofern Gesellschaftsstrukturen mit Holdinggesellschaften oder Domizilgesellschaften bestehen, lohnt es sich schon heute, sich Gedanken über die Strukturierung seiner Beteiligungen oder Lizenzen zu machen. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Struktur mit einem Steuerspezialisten zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Juli 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

06.06.2014
Juristische Personen mit ideellen Zwecken sollen künftig nicht besteuert werden, sofern ihr Gewinn 20‘000 Franken oder weniger beträgt. Die Freigrenze gilt für alle juristischen Personen, deren Gewinn- und Kapitalverwendung ausschliesslich einem ideellen Zweck gewidmet sind. Der Bundesrat hat eine entsprechende Botschaft verabschiedet.Mit der Botschaft des Bundesrates wird die Motion „Steuerbefreiung von Vereinen“ von Ständerat Alex Kuprecht (09.3343) erfüllt.Mit der Festsetzung der Freigrenze bei 20‘000 Franken soll der administrative Aufwand der Kantone gering gehalten werden. Für Gewinne oberhalb der Freigrenze setzt die Steuerpflicht unabhängig davon ein, ob eine juristische Person einen ideellen Zweck verfolgt oder nicht. Damit muss nur unterhalb der Freigrenze überprüft werden, inwiefern eine juristische Person die erforderlichen Kriterien erfüllt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sollen zudem nicht nur Vereine, wie dies die Motion Kuprecht fordert, sondern alle juristischen Personen mit ideellen Zwecken unterhalb der Freigrenze von der Gewinnsteuer befreit sein. Die Kantone sollen die Höhe der Freigrenze für die kantonalen Steuern selber festlegen. Sie haben nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zwei Jahre Zeit, die Anpassungen im kantonalen Recht vorzunehmen.Die Motion ist am 20. März 2009 eingereicht worden. Sie fordert, dass Vereine ganz oder bis zu einem bestimmten Betrag steuerbefreit werden, sofern diese Vereine ihre Erträge und Vermögensmittel ausschliesslich für ideelle Zwecke verwenden. Namentlich Vereine mit Jugend- und Nachwuchsförderung sollen dadurch entlastet werden.Die vorgeschlagenen Änderungen führen gemäss Berechnung bei der direkten Bundessteuer zu jährlichen Mindereinnahmen, die 1 Million Franken kaum überschreiten dürfte. Da die Kantone die Höhe der Freigrenze selbst festlegen können, sind die daraus resultierenden Mindereinnahmen nicht bezifferbar.

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Unternehmensnachfolge - Schenkung oder Verkauf?

26.05.2014
Bei familieninternen Familiennachfolgen stellt sich für die abgebende Person immer wieder die Frage, ob er oder sie das Unternehmen der nächsten Generation verschenken oder aber verkaufen soll. Die Antwort auf diese Frage ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Besteht ein Liquiditätsbedarf für die Altersvorsorge des Patrons? Müssen andere Familienmitglieder abgefunden werden? Hat der Nachfolger die finanziellen Möglichkeiten, ein angemessenes Entgelt zu bezahlen? An dieser Stelle sollen den beteiligten Parteien die steuerlichen Möglichkeiten und Fallstricke aufgezeigt werden, welche, je nach Variantenwahl, zu beachten sind.

Schenkung

Schenkungen von den Eltern an ihre Kinder sind in den meisten (jedoch nicht in allen!) Kantonen steuerfrei. Sind die Empfänger nicht die leiblichen oder Adoptivkinder, fallen progressiv ausgestattete Schenkungssteuern an. Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern in den meisten Kantonen gleichgestellt. Für die Schenkung von Unternehmen im Geschäftsvermögen (z.B. Kollektivgesellschaft) gilt das buchmässige Eigenkapital als Bemessungsgrundlage. Bei Wertschriften im Privatvermögen (z.B. Aktien an der eigenen AG) wird auf den Steuerwert abgestellt. Bei der Schenkung oder Vererbung von Liegenschaften dürfen die aufhaftenden Grundpfandschulden übernommen werden, ohne dadurch die Steuerfreiheit zu gefährden.

Verkauf an Erben

Verkauft der Patron seine Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft, wird er auf der Differenz zwischen dem realisierten Verkaufspreis und dem buchmässigen Eigenkapital steuerpflichtig. Seit 2010 werden diese sogenannten Liquidationsgewinne privilegiert besteuert, wenn der Verkäufer sein 55. Altersjahr vollendet hat oder sein Geschäft infolge Invalidität verkaufen muss. Beim Nachfolger stellt der Betrieb wiederum Geschäftsvermögen dar. Die erzielten Jahresgewinne sind als selbständiges Erwerbseinkommen steuerbar.

Spezialfall: Erbenholding

Verkauft der Patron Aktien oder Stammanteile aus seinem Privatvermögen und haben die Nachfolger für den Erwerb eine Holdinggesellschaft gegründet, so sind besondere Regeln zu beachten, um dem Veräusserer die Realisierung eines steuerfreien Kapitalgewinns zu ermöglichen. Diese Regeln werden unter dem Begriff «indirekte Teilliquidation» zusammengefasst. Die Steuerfreiheit bedingt, dass die im Zeitpunkt des Verkaufs vorhandene, ausschüttbare Substanz des Unternehmens während fünf Jahren nicht für die Kaufpreisfinanzierung verwendet wird. Als «ausschüttbare Substanz» gelten in diesem Zusammenhang die handelsrechtlich ausschüttbaren, nicht betriebsnotwendigen Reserven. «Verwenden» im vorgenannten Sinn meint jede direkte oder indirekte Inanspruchnahme der Mittel des Unternehmens, wie zum Beispiel eine Darlehensgewährung oder eine Verpfändung.

Empfehlung

Planen sie Ihre Unternehmensnachfolge frühzeitig mit einem Spezialisten. Verkauf wie Schenkung bedürfen einer minutiösen Planung, um sowohl familieninterne Spannungen, als auch unliebsame Steuerfolgen vermeiden zu können.
Quelle: GHR TaxPage Mai 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Besteuerung juristischer Personen

30.04.2014
Die ESTV hat die Broschüren zur Besteuerung der juristischen Personen überarbeitet und aktualisiert. Die Publikation befindet sich nun auf dem Rechtsstand vom 1.1.2014.Die Publikation, die von der Schweizer Steuerkonferenz SSK wiederum in zwei Versionen (einer Zusammenfassung sowie einer ausführlichen Zusammenstellung) herausgegeben wird, bietet einmal mehr einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungen in den Systemen der Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen.

Weitere Informationen zur Publikation über die Besteuerung juristischer Personen in der Schweiz

NW - Regierungsrat lehnt Kirchensteuerinitiative ab

23.10.2013
Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden empfiehlt, die Initiative «Schluss mit Kirchensteuern für Unternehmen» ohne Gegenvorschlag abzulehnen. Dies teilt er in seiner heutigen Medienmitteilung mit. Am 27. Juni 2013 ist eine Verfassungsinitiative mit dem Titel „Schluss mit Kirchensteuern für Unternehmen“ eingereicht worden. Die Initiative verlangt eine Änderung der Kantonsverfassung mit dem Ziel, die Kirchensteuer für juristische Personen ersatzlos abzuschaffen.

Argumente des Initiativkommitees

  • Das Initiativkomitee argumentiert, dass die Kirchensteuer unlogisch und unfair sei. So würden auch nicht- und andersgläubige Unternehmer Beiträge an die katholische und reformierte Landeskirche zahlen, was zu einer Benachteiligung anderer Glaubensgemeinschaften und sozialer Institutionen führe.
  • Die Initianten führen im Weiteren ins Feld, dass aufgrund des gut ausgebauten Sozialstaates die Legitimation fehle, um die Landeskirchen mit Mitteln aus den Unternehmenssteuereinnahmen zu finanzieren. Der Kanton Nidwalden und die Landeskirchen würden parallel einen Verwaltungsapparat unterhalten, um soziale Dienstleistungen zu erbringen.
  • Überdies könnten Firmen und Gewerbe nur beschränkt über die Verteilung der Gelder mitbestimmen.
  • Ausserdem werde der Grundsatz der Glaubensfreiheit missachtet und das Prinzip der religiösen Neutralität verletzt.

Argumente des Regierungsrates

Der Regierungsrat empfiehlt, die Initiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen.
  • Der Regierungsrat begründet seine Haltung unter anderem mit der grossen gesellschaftlichen Bedeutung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche. 80 Prozent der Nidwaldner Bevölkerung gehören einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche an und die Leistungen der Kirche für die Allgemeinheit sind ausgewiesen (Bildung, Seelsorge, Freiwilligenarbeit, Denkmalpflege, Beiträge an Institutionen wie beispielsweise Pro Infirmis, Ehe- und Lebensberatungsstelle, Pfadi und Blauring).
  • Die Mehrheit der Kantone (18 von 26) erhebt zudem Kirchensteuern von juristischen Personen. Die Kirchensteuer juristischer Personen ist logisch, fair und nötig, da mit der öffentlich-rechtlichen Anerkennung auch die Steuerhoheit zu gewährleisten ist und Steuern  auch ohne direkte Gegenleistung geschuldet sind. Die Kirchen übernehmen immer häufiger gesamtgesellschaftliche Aufgaben, welche ansonsten durch den Staat zu erfüllen wären.
  • Die Kirchensteuer ist zudem weder wettbewerbs- noch innovationsverhindernd, da die Unternehmen mit ca. 0.7 Prozent des steuerbaren Reingewinns marginal belastet werden. Es würden durch die Abschaffung auch keine Standortvorteile entstehen, zumal auch alle anderen Zentralschweizer Kantone Kirchensteuer juristischer Personen führen.
  • Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sind – gleich wie der Staat – demokratisch organisiert und gewährleisten dadurch auch eine transparente Mittelverwendung.
  • Der Wegfall der Kirchensteuer für juristische Personen hätte zur Folge, dass bei den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen einschneidende Kürzungen über sämtliche Ausgabenbereiche vorgenommen werden müssten.
  • Davon betroffen wären vor allem der Finanzausgleich in der römisch-katholischen Kirche, der Unterhalt von Kirchen und Kapellen als wertvolle Kulturdenkmäler sowie die Unterstützung von sozialen und kulturellen Institutionen und Projekten.
  • Bei einem Ja zur Verfassungsinitiative sei davon auszugehen, dass bestimmte Tätigkeiten der Kirchen durch den Kanton übernommen werden müssten oder wegfallen würden. Der gesellschaftliche Nutzen der Leistungen, die von den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erbracht werden.

FR - Steuererleichterungen und Unternehmensbesteuerung

29.07.2013
Für juristische Personen im Kanton Freiburg, die von solchen Massnahmen profitieren, werden künftig präzisere und klarer festgelegte Kriterien hinsichtlich Steuererleichterungen gelten. Den Zielen der Steuerpolitik und den finanziellen Sachzwängen soll in der Wirtschaftsförderungspolitik vermehrt Rechnung getragen werden. Der Staatsrat hat zudem im Rahmen seiner Prüfung des Schlussberichts der direktionsübergreifenden Arbeitsgruppe "Steuererleichterungen und sonstige Wirtschaftsförderungsmassnahmen"  Überlegungen zur künftigen Strategie des Kantons Freiburg hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung angestellt.

Ausgangslage

Wie die anderen Schweizer Kantone gewährt auch der Kanton Freiburg seit einigen Jahrzehnten gemäss Bundes- und Kantonsrecht Steuererleichterungen und Direkthilfen für bestimmte juristische Personen, die neu gegründet wurden oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert hat. Diese Erleichterungen sind befristet und werden vom Staatsrat zwecks Förderung der Entwicklung und des Erhalts der Wirtschaftstätigkeit im Kanton beschlossen.

Auswirkungen auf die Steuern und den Finanzausgleich

Vor dem Hintergrund beunruhigender Entwicklungen in der Schweiz und im Ausland wollte der Staatsrat Anfang 2012 die kantonale Politik im Bereich der Steuererleichterungen und der Direkthilfen an Unternehmen überprüfen. Er hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt und mit der Bestandesaufnahme der verschiedenen Rechtsgrundlagen, reglementarischen Bestimmungen sowie des gegenwärtigen Vorgehens beauftragt. So konnten vollständige Informationen über die seit 2003 vom Kanton angewandten Steuererleichterungen und zu den während derselben Zeit gewährten Direkthilfen zusammengestellt werden. Diese Informationen waren zum grossen Teil bereits erhoben worden und konnten auf Anfrage von Fall zu Fall geliefert werden, es gab jedoch keine systematische Zusammenstellung. Die geschaffene Datenbank kann in Zukunft regelmässig ergänzt und aktualisiert werden und wird eine nützliche Entscheidungshilfe sein.Die Arbeitsgruppe hat auch eine Schätzung der Auswirkungen der seit 2003 gewährten Steuererleichterungen auf die Steuern und das Finanzausgleichssystem vorgenommen. Dabei ist festzustellen, dass sich die Steuererleichterungen seit Einführung des Neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen im Jahr 2008 stark auf die Steuern und den Finanzausgleich auswirken. Für einen finanzschwachen Kanton wie Freiburg lassen die Gewinne der Unternehmen die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage anwachsen und erhöhen damit seinen Ressourcenindex, was schliesslich zu einer Reduktion der Beträge führt, die er im Rahmen des Ressourcenausgleichs erhält. Obwohl die Mechanismen theoretisch bekannt waren, konnten diese Auswirkungen zuvor nicht beziffert werden, da es an verlässlichen Berechnungsinstrumenten fehlte.

Berücksichtigung aller Parameter

Nachdem der Staatsrat davon Kenntnis genommen hatte, veranlasste er umgehend kurzfristig umsetzbare Anpassungen, für die keine gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften geändert werden müssen. Diese Vorschläge ergänzen eine erste Reihe von Anpassungen der kantonalen Praktiken, die bereits ab Anfang 2012 umgesetzt wurden. Die Kantonale Steuerverwaltung muss künftig bei der Bearbeitung der Gesuche um Steuererleichterungen im gleichen administrativen Verfahren auch die Auswirkungen auf den Ressourcenausgleich berücksichtigen. Die Wirtschaftsförderung wird ihrerseits weiterhin die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Kanton namentlich hinsichtlich Investitionen und Beschäftigung aufzeigen. Damit soll die Behandlung der Dossiers noch transparenter werden, und der Staatsrat soll seine Entscheide unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Kosten und des Nutzens des jeweiligen Falles treffen können.Der Staatsrat hat auch über das Ausmass der Steuererleichterungen entschieden. Diese müssen weiterhin ein Wirtschaftsförderungsinstrument bleiben, sie müssen aber aufgrund ihrer finanziellen Auswirkungen bezüglich Steuereinnahmen und Finanzausgleich genau im Auge behalten werden. Was den Umfang der Steuererleichterungen betrifft, so hat die Regierung beschlossen, dass eine vollständige Steuerbefreiung nur in strategischen und prioritären Ausnahmefällen gewährt werden soll. Über die Verlängerung der Erleichterung soll von Fall zu Fall nach Vorentscheid des Staatsrats entschieden werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, ob wie bei der Gewährung der ursprünglichen Erleichterung vorgesehen tatsächlich Arbeitsplätze geschaffen und Investitionen getätigt worden sind.

Künftige Strategie hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung

Bei der Prüfung dieses Berichts hat der Staatsrat auch Überlegungen zur künftigen Strategie des Kantons Freiburg hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung angestellt. Im gegenwärtigen internationalen Kontext muss nämlich mit der Abschaffung der kantonalen Sonderregelungen gerechnet werden. Im Hinblick darauf prüft der Staatsrat eine Senkung des effektiven Gewinnsteuersatzes für alle juristischen Personen sowie die Einführung eines Lizenzbox-Systems, dessen Ausgestaltung noch nicht feststeht und von den Entscheiden des Bundes abhängen wird.Mit dieser Strategie, die etappenweise mit Zeithorizont 2017-2018 umgesetzt werden könnte, sollte es möglich sein: 1) den Kanton für die KMU attraktiver zu machen, die ein Pfeiler der Freiburger Wirtschaft sind, 2) die dauerhafte Ansiedlung von Unternehmen mit besonderem Steuerstatus zu erreichen und neue Unternehmen anziehen, die nachhaltige Beschäftigung mit hoher Wertschöpfung bringen und 3) eine Steuereinnahmenentwicklung zu gewährleisten, mit der die Finanzierung der staatlichen Leistungen garantiert und die Gesundheit der Kantons- und Gemeindefinanzen erhalten werden können. Mit dieser Strategie muss eine aktive Bodenpolitik der Gemeinwesen einhergehen, dank derer Unternehmen, die sich im Kanton Freiburg niederlassen möchten, rasch Land zur Verfügung gestellt werden kann. Dank dieser Massnahmen wird sich die Gewährung von Steuererleichterungen auf strategische und prioritäre Vorhaben beschränken.
Quelle: Medienmitteilung der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 8.7.2013