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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Unternehmens-Identifikationsnummer UID

24.03.2011
Am 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Gesetz) in Kraft getreten. Jedem Unternehmen in der Schweiz wird damit eine einheitliche Identifikationsnummer (UID-Nummer) zugeteilt. Die neue UID-Nummer wird die heute in der öffentlichen Verwaltung existierenden Identifikationsnummern für Unternehmen, wie zum Beispiel die Handelsregisternummer, die Mehrwertsteuernummer oder die Steuernummer bei der Kantonalen Steuerverwaltung ablösen.

Von der UID-Nummer betroffene Unternehmen

Der Begriff des Unternehmens im UID-Gesetz ist sehr weit gefasst. So erhalten u.a. folgende sogenannten UID-Einheiten eine UID-Nummer:
  • Alle im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger;
  • Alle weiteren MWST-pflichtigen Personen;
  • Alle natürlichen Personen, die ein kaufmännisches Gewerbe betreiben oder einen freien Beruf ausüben;
  • Ausländische juristische Personen mit einer Geschäftsniederlassung in der Schweiz.

Zuteilung der UID-Nummer

Die UID-Nummer wird vom Bundesamt für Statistik allen steuerpflichtigen und bisher nicht steuerpflichtigen Unternehmen im Verlaufe des 1. Semesters 2011 bekannt gegeben.

Aufbau und Verwendung der UID-Nummer

Die UID-Nummer hat das Format «CHE-123.456.789». Für die Zwecke der Mehrwertsteuer wird die Abkürzung «MWST» angefügt: «CHE-123.456.789 MWST». Die Nummer wird zufällig generiert und enthält keinen Hinweis auf Ihre Unternehmung.Unternehmen mit im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen, welche eine eigene UID-Nummer haben, verwenden die UID-Nummer des Hauptsitzes als ihre MWST-Nummer. Bei einfachen Gesellschaften wird sowohl der Gemeinschaft wie auch den Gesellschaftern eine UID-Nummer zugewiesen. Für die Zwecke der MWST können alle UID-Nummern als MWST-Nummern in Frage kommen.

UID - Einführungsfristen bei der MWST

Die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, wird die alte MWST-Nummer bis Ende 2013 akzeptieren. Sie heisst neu «Referenznummer».Von Mitte 2011 bis Ende 2013 hat jedes Unternehmen zwei MWST-Nummern, welche beide auch verwendet werden können (z.B. «CHE-123.456.789 MWST» und «MWST 799 000»).

UID - Register

Neben der Einführung der UID-Nummer wird auch ein eigenständiges und teilweise öffentlich zugängliches UID-Register aufgebaut, das bei der Zuweisung, Verwaltung, Verwendung und Abfrage der UID von grosser Bedeutung ist (https://www.uid.admin.ch).

Empfehlung

Aufgrund der durch die Einführung der UID-Nummer in den Unternehmen erforderlichen Anpassungen, wie z.B. Informatik, Rechnungen oder andere Dokumente, empfehlen wir, frühzeitig mit der Planung zu beginnen und die Umstellung freiwillig auf den Beginn eines Kalender- oder Geschäftsjahres vor dem 1. Januar 2014 zu legen. Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.Quelle: GHR TaxPage März 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2011

21.03.2011
Die Liste, welche die ESTV heute mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.Direkt zur Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2011

Eigenmietwert - Ständerat für Abschaffung

15.03.2011
Der Ständerat hat an seiner gestrigen Debatte beschlossen, die Eigenmietwertbesteuerung abzuschaffen, und zwar nicht nur für Rentner, sondern unabhängig vom Alter des Hausbesitzers. Unterhaltskosten sollen trotzdem bis zu CHF 6000 pro Jahr abzugsfähig bleiben, zudem sollen Schuldzinsen im Umfang von anfänglich bis zu CHF 6000 pro Jahr abgezogen werden können.Der Ständerat geht damit an sich weiter als die Initiative «Sicheres Wohnen im Alter» des HEV, die Anlass dafür war, dass das Geschäft überhaupt wieder auf den Tisch gekommen ist. An der Volksinitative selber fand der Ständerat vor allem darum kein Gefallen, weil damit zwei Kategorien von Hausbesitzern geschaffen würden.
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Der Systemwechsel soll nun also nach Ansicht des Ständerates generell - und nicht bloss auf die Rentnerhaushalte beschränkt - umgesetzt werden. Hinsichtlich der Wirkung eines solchen Schrittes gab es im Ständerat allerdings dann doch etwas unterschiedliche Ansichten und auch mahnende Stimmen, die Belastung könnte - auf Grund des beschränkten Unterhaltsabzuges - dann für viele Hausbesitzer höher werden als heute, und die angestrebte Vereinfachung könnte ausbleiben.

Kreisschreiben Nr. 12 zur Umsatzsteuer

10.03.2011
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute das überarbeitete KS 12 zur Umsatzsteuer in der Version 2011 veröffentlicht. Auf Grund des stolzen Alters des der nun abgelösten alten Version des Kreisschreibens zur Umsatzsteuer, die von 2005 datiert, haben sich natürlich doch einige Änderungen ergeben.

KS 12 zur Umsatzsteuer - Die wichtigsten Änderungen und Präzisierungen der Version 2011 im Überblick

  • Änderung: Redaktionellen und materielle Änderungen, die im Zusammenhang mit dem auf den 1. Januar 2007 (!) in Kraft getretenen Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz KAG) stehen.
  • Änderung: Änderungen auf Grund der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben StG, welche die so genannten Remote members, also ausländische Mitglieder einer inländischen Börse betrifft.
  • Änderung: Änderungen auf Grund der im Zusammenhang mit Guthaben im Konzern stehenden Änderungen der Stempelsteuerverordnung StV vom 1. August 2010.
  • Präzisierung: Klassifizierung der steuerbaren Urkunden bezogen auf die Valorendaten, auf die sich der Effektenhändler Abstützt
  • Präzisierung: Indirekte Transaktionen (Dreiecksgeschäfte); hier geht es primär um die Offenlegungspflicht
  • Präzisierung: Definition der Ersatzbeschaffung im Bereiche der Umsatzsteuer

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Weitere Informationen zum neuen Kreisschreiben Nr. 12 zur Umsatzsteuer

Direkt zum Kreisschreiben KS 12 zur Umsatzsteuer (Version 2011)

Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten - Botschaft veröffentlicht

04.03.2011
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten verabschiedet. Eine wesentliche Zielsetzung des neuen Gesetzes ist es, die kantonalen Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe zu vereinheitlichen und so eine Vereinfachung herbeizuführen.

Abzug von bis zu CHF 6000 für «berufsorientierte» Aus- und Weiterbildungskosten

Mit der Botschaft wird bei der direkten Bundessteuer ein neuer Abzug der Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung von bis zu CHF 6000 beantragt. Im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf hat der Bundesrat diesen Betrag um 2000 Franken angehoben.  Die Kantone können die Obergrenze des Abzugs in Bezug auf die Steuern der Kanone und Gemeinden frei festlegen.

Berufsorientierung als neues Kriterium

Während heute Bildungskosten nur abgezogen werden können, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind, soll diese Abgrenzung nun mit dem neuen Gesetz keine Rolle mehr spielen. Ebenso sollen entstandene Kosten ungeachtet dessen abzugsfähig sein, ob die Aus- und Weiterbildung zu einer neuen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit führt, oder ob die Aus- und Weiterbildungskosten im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens stehen.Anmerkung der Redaktion: Auch dieser neue Begriff der Berufsorientierung birgt potenziell doch einige Auslegungsschwierigkeiten. Man darf diesbezüglich auf die Beratungen im Parlament gespannt sein.
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Kein Abzug für die Kosten der Erstausbildung bis Sekundarstufe II

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten gelten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II als Erstausbildung und sind damit nicht abziehbar. Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen, die nach dem ersten Abschluss der Sekundarstufe II absolviert werden, sind dahingegen steuerlich abziehbar. Wer keinen Abschluss der Sekundarstufe II hat, kann ab dem 20. Lebensjahr berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten abziehen, soweit es sich nicht um Ausbildungskosten im Hinblick auf den ersten Abschluss der Sekundarstufe II handelt.

Weitere Informationen zum neuen Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten


Redaktion und Kommentar: Peter Bättig, lic. iur. (Kontakt) 

TG - Viele Weisungen überarbeitet

04.03.2011
Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau hat im Laufe der ersten zwei Monate des Jahres 2011 bei etlichen Weisungen der Steuerpraxis wichtige Änderungen, Ergänzungen oder Präzisierungen vorgenommen. Die Steuerverwaltung weist darauf hin, dass die die Quellensteuer betreffenden Weisungen derzeit noch nicht auf dem neuesten, die Revision berücksichtigenden Stand sind.

Steuern Kanton Thurgau - Überarbeitete Weisungen Januar/Februar 2011

Weisung Nr. Name Grund Datum
StP 2 Nr. 5Steuerausscheidung - bewegliches PrivatvermögenGesetzesänderung01.01.11
StP 2 Nr. 17Steuerausscheidung - TeilbesteuerungsverfahrenGesetzesänderung01.01.11
StP 20b Nr. 1Teilbesteuerung Einkünfte Beteiligungen im GeschäftsvermögenGesetzesänderung01.01.11
StP 22 Nr. 1Einkünfte aus beweglichem VermögenGesetzesänderung01.01.11
StP 30 Nr. 6AbschreibungenPraxisänderung01.01.11
StP 34 Nr. 19Versicherungsprämien sowie Zinsen von SparkapitalienGesetzesänderung Bund01.01.11
StP 34 Nr. 24KinderbetreuungskostenGesetzesänderung01.01.11
StP 34 Nr. 26Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische ParteienGesetzesänderung01.01.11
Stp 36 Nr. 6Kinder- und Ausbildungsabzüge getrennt besteuerter ElternGesetzesänderung Bund01.01.11
StP 37 Nr. 1Berechnung der EinkommenssteuerGesetzesänderung01.01.11
StP 38b Nr. 1LiquidationsgewinneGesetzesänderung01.01.11
StP 43 Nr. 1Bewertung VermögenGesetzes-/Praxisänderung01.01.11
StP 79 Nr. 8Ersatzbeschaffung von BeteiligungenGesetzesänderung01.01.11
StP 86a Nr. 1Veräusserung Mehrheitsbeteiligung an ImmobiliengesellschaftGesetzesänderung01.01.11
StP 127 Nr. 1Wirtschaftliche HandänderungGesetzesänderung01.01.11
StP 137 Nr. 1HandänderungssteuerPräzisierung01.01.11
StP 191 Nr. 1Zinsen, BezugslimitenGesetzesänderung01.01.11
StP 198 Nr. 1Gesetzliches PfandrechtGesetzesänderung01.01.11
StP 204 Nr. 1NachsteuerverfahrenPräzisierung/Ergänzung01.01.11
StP 208 Nr. 1SteuerhinterziehungPräzisierung/Ergänzung01.01.11
StP 210 Nr. 1Teilnahme an einer SteuerhinterziehungPräzisierung/Ergänzung01.01.11
StP 211 Nr. 1Verheimlichung oder Beiseiteschaffen von NachlasswertenPräzisierung/Ergänzung01.01.11
StP 215 Nr. 1SteuerbetrugPräzisierung/Ergänzung01.01.11
StP 216 Nr. 1Nichtablieferung von QuellensteuernPräzisierung/Ergänzung01.01.11
StP 23 Nr. 2Entgeltliches und unentgeltliches WohnrechtPraxisänderung24.02.11
StP 31 Nr. 1Ersatzbeschaffung von AnlagevermögenPräzisierung/Ergänzung24.02.11
StP 162 Nr. 1ErmessensveranlagungPraxisänderung24.02.11

SZ - Neue Weisungen im Steuerbuch Schwyz

04.03.2011
Im Laufe des Februar ist im Kanton Schwyz eine neue Weisung über den Abzug von Liegenschaftskosten veröffentlicht worden. Die neue Weisung enthält im Anhang auch einen Ausscheidungskatalog, der im Detail aufzeigt, welche Liegenschaftskosten wie weit zum Abzug zugelassen werden.Diverse andere Weisungen wurden überarbeitet und stehen in geänderter Form seit Kurzem ebenfalls zum Download zur Verfügung.

Neue Weisungen Steuerbuch Schwyz - Direkt zu den Downloads

SH - Regierungsrat will Steuern senken

03.03.2011
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen will die Steuern senken. Dies liege drin, weil sich die wirtschaftliche Situation des Kantons Schaffhausen in den vergangenen Jahren deutlich verbessert habe. Zudem will man natürlich im «Steuerwettbewerb» nicht hintanstehen.Die nun präsentierte Vorlage zur Revision des Steuergesetzes hat vier Hauptstossrichtungen:
  • Entlastung der KMU,
  • Senkung der Gewinnsteuer für juristische Personen,
  • Senkung der Vermögenssteuer und
  • Entlastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit kleineren und mittleren Einkommen.
Insgesamt machen die steuerlichen Entlastungen gemäss Berechnungen 13,5 Mio. Franken bei der Kantonssteuer und 11,7 Mio. Franken bei den Gemeindesteuern aus.

Steuerliche Entlastung von KMU

Die Schaffhauser KMU sollen mit gezielten Massnahmen entlastet und gestärkt werden. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Besteuerung der Liquidationsgewinne zu einem reduzierten Satz, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, die Erleichterung bei Ersatzbeschaffung auf betriebsnotwendigem Anlagevermögen und weiteren Erleichterungen.
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Senkung des Gewinnsteuersatzes

Bei den juristischen Personen soll der Gewinnsteuersatz von bisher fünf auf vier Prozent gesenkt werden. Damit sollen vor dem Hintergrund des Steuerstreites zwischen der Schweiz und der EU einerseits und nach dem Auslaufen des Bonny-Beschlusses anderseits rechtzeitig Massnahmen getroffen werden, damit der Kanton und seine Gemeinden weiterhin günstige Rahmenbedingungen anbieten können.

Senkung des Höchststeuersatzes bei der Vermögenssteuer

Ein weiterer Schwerpunkt ist bei der Vermögenssteuer vorgesehen,  wo der Höchststeuersatz von 2,3 Promille auf 1,8 Promille gesenkt werden soll. Motiv dieses Vorschlags ist die Angleichung der Steuerbelastung an die Nachbarkantone.

Entlastung von Haushalten mit kleinen Einkommen

Personen mit kleinen sollen durch die Anpassung der Einkommensgrenze, für die keine Steuer zu entrichten ist, auf 7'200 Franken für alleinstehende und 13'800 Franken für verheiratete Steuerpflichtige entlastet werden. Anmerkung: Der Regierungsrat spricht hier von einer Entlastung auch der mittleren Einkommen. Diese dürften aber durch das blosse Anheben dieser Einkommensgrenze (und dem Wegfall der ersten Stufe) meines Erachtens kaum entlastet werden...

Anpassungen an Vorgaben des Bundesrechts

Neben den vier Hauptteilen werden zahlreiche weitere Änderungen des Steuergesetzes vorgeschlagen. Es handelt sich dabei zum grössten Teil um Anpassungen, welche aufgrund der Änderung des Bundesrechts beziehungsweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtes notwendig geworden sind. Es geht dabei beispielsweise um
  • die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und
  • die straflose Selbstanzeige,
  • die Besteuerung der Zuwendung an die politischen Parteien und
  • die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.

Gestaffeltes Inkrafttreten vorgesehen

Es ist vorgesehen, die Gesetzesänderung gestaffelt in Kraft zu setzen. Die Entlastungen der natürlichen Personen sowie die Anpassungen aufgrund des Bundesrechts beziehungsweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sollen am 1. Januar 2012 und die Entlastung der juristischen Personen am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen zur geplanten Steuergesetzrevision


Quelle: Medieninformation des Finanzdepartements des Kantons Schaffhausen. Redaktion und Kommentar: Peter Bättig, lic. iur. (Kontakt)

MWST Branchen-Info 24 - Sport

02.03.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 24 – Sport veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre behandelt Besonderheiten im Bereich der Mehrwertsteuer, die insbesondere für Sportvereine und Veranstalter von Sportanlässen wichtig sind.Die Broschüre behandelt allerdings nicht bloss Fragen rund um Sportanlässe und im Zusammenhang mit diesen generierten Umsätzen mit Eintrittsbilleten. Vielmehr werden auch die gastgewerblichen sowie Hotellerie-Leistungen, die im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen stehen, behandelt. Weiter natürlich Sponsoring- und Werbeleistungen.
Lernen Sie Schweizer MWST von der Pike an ...in 5 Halbtagen.
Ein weiterer Abschnitt der neuen Branchenbroschüre widmet sich der Steuerbarkeit von Rechten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sportlern, also etwa
  • MWST bei Transfers
  • MWST bei Ausleihe von Sportlern
  • MWST bei der Vermittlung von Sportlern
  • MWST bei Vertragsablösungen
Direkt zur MWST Branchen-Info 24 Sport

DBA Russland

02.03.2011
Die Schweiz und Russland haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und dieses paraphiert. Das neue DBA enthält unter Anderem Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Wie neuerdings Praxis wird auch der Inhalt dieses revidierten Abkommens mit Russland vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.
Von www.steuerinformationen.ch empfohlen:
Wir werden Sie mit weiteren Informationen zu den Eckpunkten des revidierten Abkommens sowie mit dem Link zum Abkommenstext versorgen, sobald beides verfügbar ist.