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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

TG - Steuerliche Entlastung in jeder dritten Gemeinde

18.06.2015
Die Staatskanzlei des Kantons Thurgau hat die Publikation «Steuerfüsse 2015, Steuerkraft 2014» veröffentlicht. Danach blieb die Mehrheit der Gemeinde-, Schul- und Kirchensteuerfüsse 2015 unangetastet. Bei den Politischen Gemeinden kam es allerdings vermehrt zu Erhöhungen. Vor allem dank weiteren Senkungen bei den Schulsteuerfüssen profitierte die Bevölkerung gemäss der Publikation dennoch in jeder dritten Gemeinde von einer steuerlichen Entlastung. Die Steuerkraft pro Einwohner nahm 2014 weiter zu.Die seit Jahren anhaltende Abwärtsbewegung bei den Steuerfüssen der Politischen Gemeinden läuft aus. Seit der Jahrtausendwende haben die politischen Gemeinden ihre Steuerfüsse markant zurückgenommen. Im Jahr 2000 lagen sie im Schnitt noch 16 Prozentpunkte höher als heute. Erstmals haben 2015 nun aber wieder mehr Politische Gemeinden ihre Steuerfüsse erhöht als gesenkt. Acht Politische Gemeinden setzten ihren Steuerfuss höher an als im Vorjahr, in nur fünf Gemeinden fiel er tiefer aus. Der durchschnittliche Gemeindesteuerfuss erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr geringfügig und erreichte 58,7  Prozent.

Schulsteuerfüsse sinken weiter

In den Schulgemeinden setzt sich der Trend zu tieferen Steuerfüssen unterdessen ungebrochen fort. In jeder dritten Schulgemeinde kam es 2015 zu einer Senkung des Steuerfusses, in keiner einzigen hingegen zu einer Erhöhung. Die Steuerfusssenkungen hielten sich mit 2 bis 4 Prozentpunkten aber im Rahmen.

Jede dritte Gemeinde mit etwas tieferen Gesamtsteuerfüssen

Die Summe der verschiedenen Teilsteuern – Staats-, Gemeinde-, Schulgemeinde- und Kirchgemeindesteuer – ist 2015 häufiger gesunken als gestiegen. Sowohl für die evangelischen als auch für die katholischen Steuerpflichtigen fiel die Gesamtsteuer in 29 Gemeinden tiefer aus als im Vorjahr. Am stärksten entlastet wurden die Steuerpflichtigen in den Gemeinden Hauptwil-Gottshaus und Güttingen. Gestiegen sind die Gesamtsteuerfüsse für die evangelische Bevölkerung in acht, für die katholische in neun Gemeinden.

Tiefste Steuerbelastung in Bottighofen

Wer in Bottighofen lebt, profitiert auch 2015 von den niedrigsten Steuerfüssen im Kanton. Der Gesamtsteuerfuss für die evangelischen Steuerpflichtigen liegt bei 232 Prozent, derjenige der katholischen Bevölkerung bei 238  Prozent. Den höchsten Gesamtsteuerfuss haben 2015 die katholischen Steuerpflichtigen in der Gemeinde Raperswilen zu tragen (322  Prozent).Weitere Zunahme der SteuerkraftDie Steuerkraft pro Einwohner stieg 2014 im Kanton Thurgau um 83 Franken auf 1963 Franken an (+4,4 %). In insgesamt 60 der 80 Thurgauer Gemeinden übertraf die Steuerkraft pro Einwohner das Vorjahresergebnis. Am stärksten wuchs die Steuerkraft in den Gemeinden Zihlschlacht-Sitterdorf, Warth-Weiningen und Lengwil. Die stärksten Einbussen mussten hingegen die Gemeinden Sommeri und Salenstein hinnehmen.

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Steuererlass bei der Direkten Bundessteuer - Verordnung revidiert

15.06.2015
Das EFD hat die totalrevidierte Departementsverordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer verabschiedet. Die Steuererlassverordnung präzisiert das Erlassverfahren, die Voraussetzungen für den Steuererlass und die Ablehnungsgründe. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz in Kraft.Mit dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz) erhalten die Kantone ab Anfang 2016 die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), welche nach heutigem Recht Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25‘000 Franken pro Jahr beurteilt, wird aufgehoben.Im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen zum Steuererlass wurde auch die Steuererlassverordnung des EFD grundlegend überarbeitet. Da mehr als die Hälfte der Bestimmungen der bisherigen Verordnung geändert werden, wird diese aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt. Diese umschreibt die in den neuen Gesetzesbestimmungen vorgegebenen Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung und das Erlassverfahren näher. Sie tritt gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

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JU - Volk will keinen Austritt aus dem Quellenbesteuerungsabkommen mit Frankreich

15.06.2015
68 Prozent der Stimmberechtigten des Kantons Jura waren gegen einen Systemwechsel und damit gengen den Austritt des Kantons Jura aus dem Rahmenvertrag von 1983 zwischen der Schweiz und Frankreich. Mit 63 Prozent Ja-Stimmen angenommen wurde aber der Gegenvorschlag der Regierung. Dieser sieht eine Anpassung des bestehenden Besteuerungsmodells vor, geht aber nicht so weit, dass das Abkommen mit Frankreich gekündigt werden müsste.Heute werden die in Frankreich wohnhaften Arbeitnehmer in Frankreich besteuert, und Frankreich überweist 4,5 Prozent der Bruttolohnsumme der Grenzgänger dem Kanton Jura. Neu muss die Regierung periodisch prüfen, ob die Höhe der französischen Rückvergütung angepasst werden sollte.

AIA - Bundesrat verabschiedet Botschaften für Schweiz-seitige Umsetzung

06.06.2015
Der Bundesrat hat dem Parlament die Botschaft über das multilaterale Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sowie die Botschaft über die für die Umsetzung des Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) erforderlichen Gesetzesgrundlagen unterbreitet. Die überwiegende Mehrheit der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise stimmten den Vorlagen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zu.Die erste Vorlage betrifft das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen. Dieses Übereinkommen, das von der Schweiz am 15. Oktober 2013 unterzeichnet worden ist, regelt die internationale Amtshilfe in Steuersachen. Das Übereinkommen sieht drei Formen des Informationsaustauschs vor: auf Ersuchen, spontan und automatisch. Der Bundesrat beharrt auf seinen im Vernehmlassungsentwurf angebrachten Vorbehalten betreffend den materiellen und zeitlichen Geltungsbereich des Übereinkommens. Für die zur Umsetzung des Übereinkommens in der Schweiz erforderlichen Rechtsgrundlagen beantragt der Bundesrat punktuelle Änderungen im Steueramtshilfegesetz.Die zweite Vorlage, die dem Parlament unterbreitet wird, betrifft die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA), die am 19. November 2014 von der Schweiz unterzeichnet wurde. Damit die Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie diejenigen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch angewendet werden können, braucht es ein entsprechendes Bundesgesetz. Das neue Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege sowie die anwendbaren Strafbestimmungen.Die Umsetzung des Standards über den automatischen Informationsaustausch kann auf zwei Wegen erfolgen: entweder über ein bilaterales Abkommen, wie dasjenige, das am 27. Mai 2015 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union unterzeichnet wurde, oder über die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden, die sich ihrerseits auf das multilaterale Übereinkommen des Europarats und der OECD abstützt. Für die Einführung des automatischen Informationsaustausches in Steuerfragen zwischen der Schweiz und Australien wurde die zweite Variante gewählt. Der Entwurf befindet sich zurzeit in der Vernehmlassung.Die Vernehmlassung über beide Vorlagen dauerte vom 14. Januar bis zum 21. April 2015. Die Eidgenössischen Räte werden die Beratungen zu den Vorlagen im Herbst 2015 aufnehmen. Selbst wenn das Referendum ergriffen wird, könnten die gesetzlichen Grundlagen somit Anfang 2017 in Kraft treten, und der erste Informationsaustausch mit den Partnerstaaten im Jahre 2018 erfolgen. Das hatte die Schweiz dem Global Forum im Oktober 2014 in Aussicht gestellt. An besagter Konferenz haben sich rund 100 Staaten verpflichtet, den automatischen Informationsaustausch einzuführen, rund 50 von ihnen in den Jahren 2016/17 und die übrigen - unter anderem auch die Schweiz - in den Jahren 2017/18. Mit der Umsetzung des neuen Standards für den automatischen Informationsaustausch leistet die Schweiz einen bedeutsamen Beitrag an die Bekämpfung der Steuerhinterziehung.Das Parlament wird nicht nur über die gesetzlichen Grundlagen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auch über die von der Schweiz unterzeichneten Abkommen befinden müssen. Nebst den Abkommen mit Australien und der EU sind derzeit weitere Abkommen in Verhandlung.

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Landwirtschaftliche Grundstücke - Rückkehr zur privilegierten Besteuerung von Baulandreserven

06.06.2015
Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke eröffnet. Er setzt damit eine vom Parlament überwiesene Motion von Nationalrat Leo Müller um. Alle Grundstücke eines Landwirtschaftsbetriebs sollen von einer privilegierten Besteuerung profitieren, wie dies bis 2011 der Fall gewesen ist.

BGE brachte Praxis zu Fall

Gewinne aus dem Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke waren bis zu einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts im Jahr 2011 von der direkten Bundessteuer befreit (BGE 138 II 32). Im Jahr 2011 hat das Bundesgericht dieses Privileg auf Grundstücke begrenzt, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind. Die Gewinne aus dem Verkauf von Baulandreserven des Anlagevermögens land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind seither vollumfänglich steuerbar.In Erfüllung der Motion von Nationalrat Leo Müller (12.3172) sieht die Vernehmlassungsvorlage die Rückkehr zur privilegierten Besteuerung für Gewinne sämtlicher Grundstücke eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vor. Damit bleibt der Wertzuwachsgewinn steuerfrei. In den Kantonen soll der Gewinn der Grundstückgewinnsteuer unterliegen.Im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Motion war eine rückwirkende Änderung diskutiert worden. Der Bundesrat spricht sich aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Überlegungen gegen eine solche Rückwirkung aus.

Finanzielle Folgen

Die Gesetzesinterpretation des Bundesgerichts würde bei der direkten Bundessteuer mittel- bis längerfristig zu Mehreinnahmen von rund 200 Millionen Franken pro Jahr führen, wovon rund 35 Millionen auf die Kantone entfallen. Die Umsetzung der Motion bewirkt Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer, die aber aufgrund der beschränkten Datenlage und verschiedener gesetzlich vorgesehener Steueraufschubtatbestände nur schwer geschätzt werden können. Die Ausfälle an AHV-, IV- und EO-Beiträgen belaufen sich schätzungsweise mittel- bis langfristig auf ebenfalls rund 200 Millionen Franken pro Jahr. In neun Kantonen ergeben sich keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen. Für die übrigen Kantone lassen sich die Mehr- oder Mindereinnahmen aufgrund verschiedener Faktoren nicht quantifizieren.

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Verrechnungssteuer - Bundesrat für Ausweitung der Fristen im Meldeverfahren

06.06.2015

Die Fristen des Meldeverfahrens bei der Verrechnungsteuer sollen ausgeweitet werden. Der Bundesrat beantragt dem Parlament, den von einer Minderheit der nationalrätlichen Wirtschaftskommission (WAK) vorgeschlagenen Gesetzesentwurf anzunehmen, der sowohl die Deklarationsfrist verlängert als auch die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf das Meldeverfahren.

Steuerstrafrecht betreffend die direkten Steuern

05.06.2015
Die ESTV hat die Broschüre zu den Strafbestimmungen bei den direkten Steuern aktualisiert. Sie ist neu auf dem Rechtsstand vom 1.1.2015 und erläutert die verschiedenen Steuerübertretungen und Steuervergehen sowie die entsprechenden Strafen. Weiter werden die straflose Selbstanzeige und die besonderen Untersuchungsmassnahmen der ESTV behandelt.

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Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden (Ausgabe 2015)

05.06.2015
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Broschüre zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Der Artikel befindet sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.1.2015.

Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

Die Broschüre «Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden enthält überblickartig Informationen zu den folgenden Steuern und Abgaben:

Vom Bund erhobene Steuern und Abgaben

Steuern auf dem Einkommen sowie andere direkte Steuern

  • Direkte Bundessteuer
    • auf dem Einkommen der natürlichen Personen
    • auf dem Gewinn der juristischen Personen
  • Eidgenössische Verrechnungssteuer
  • Eidgenössische Spielbankenabgabe
  • Wehrpflichtersatzabgabe

Verbrauchssteuern sowie andere indirekte Steuern

  • Mehrwertsteuer
  • Eidgenössische Stempelabgaben
  • Tabaksteuer
  • Biersteuer
  • Mineralölsteuer
  • Automobilsteuer
  • Steuer auf Spirituosen
  • Zölle
  • Verkehrsabgaben

Kantonale Steuern und Abgaben

Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie andere direkte Steuern

  • Einkommens- und Vermögenssteuer
  • Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer
  • Gewinn- und Kapitalsteuer
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Lotteriegewinnsteuer
  • Grundstückgewinnsteuer
  • Liegenschaftssteuer
  • Handänderungssteuer
  • Kantonale Spielbankenabgabe

Besitz- und Aufwandsteuern

  • Motorfahrzeugsteuer
  • Hundesteuer
  • Vergnügungssteuer
  • Kantonale Stempelsteuer
  • Lotteriesteuer
  • Wasserzinsen
  • Diverse

Steuern und Abgaben der Gemeinden

Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie andere direkte Steuern

  • Einkommens- und Vermögenssteuer
  • Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer
  • Gewinn- und Kapitalsteuer
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Lotteriegewinnsteuer
  • Grundstückgewinnsteuer
  • Liegenschaftssteuer
  • Handänderungssteuer
  • Gewerbesteuer

Besitz- und Aufwandsteuern

  • Hundesteuer
  • Vergnügungssteuer
  • Diverse

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AIA Abkommen Schweiz-EU

27.05.2015
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zum unterzeichneten Abkommen mit der EU über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen eröffnet. Die Schweiz und die 28 EU-Mitgliedstaaten beabsichtigen, ab 2017 Kontodaten zu erheben und ab 2018 auszutauschen, nachdem die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen wurden.Das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen gilt für alle 28 EU-Mitgliedstaaten. Der globale AIA-Standard der OECD wurde vollständig in das neue Abkommen aufgenommen. Bisher haben sich rund 100 Länder, darunter alle wichtigen Finanzplätze, zur Übernahme dieses globalen Standards bekannt. Eine erste Gruppe von rund 50 Staaten will den Standard bereits 2016 in Kraft setzen. Das Abkommen Schweiz-EU soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten, und ab 2018 sollen die ersten Daten ausgetauscht werden, sofern die Genehmigungsverfahren in der Schweiz und in der EU rechtzeitig abgeschlossen werden.Formell ist das unterzeichnete Abkommen ein Änderungsprotokoll, welches das seit 2005 bestehende Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU ersetzt, jedoch die bestehende Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen übernimmt. Dies ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes.

Weiteres Vorgehen

Im Rahmen der heute vom Bundesrat eröffneten Vernehmlassung können interessierte Kreise und die Kantone bis zum 17. September 2015 Stellung nehmen zum AIA-Abkommen mit der EU. Danach wird der Bundesrat das Abkommen mit einer Botschaft den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreiten. Parallel dazu laufen die Arbeiten für die gesetzlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch mit dem Ausland. Der Bundesrat wird in den nächsten Wochen die Botschaften zum AIA-Gesetz, zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden sowie zum Amtshilfeübereinkommen von Europarat und OECD zu Handen der Eidgenössischen Räte verabschieden.

Weitere Informationen zum AIA Abkommen Schweiz-EU

DBA Oman

23.05.2015
Die Schweiz und Oman haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das neue DBA enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard und folgt weitgehend der schweizerischen Abkommenspolitik.Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Oman insbesondere vereinbart, dass
  • Dividenden zu höchstens 15 Prozent an der Quelle besteuert werden können.
  • Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen können im Quellenstaat zu maximal 5 Prozent besteuert werden und
  • Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen sowie die Vertragsstaaten sind ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar.
  • Zinsen werden im Quellenstaat zu höchstens 5 Prozent besteuert. Für bestimmte Fälle von Zinsen ist wiederum die ausschliessliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers vorgesehen.
  • Lizenzgebühren unterliegen einer Besteuerung von maximal 8 Prozent im Quellenstaat, wobei kraft einer Meistbegünstigungsklausel durch Oman mit Drittstaaten vereinbarte tiefere Maximalsteuersätze für Lizenzgebühren auch für die Schweiz gelten.
  • Auch an der Quelle besteuert werden können Ruhegehälter.
  • Weiter wurde festgehalten, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Staat zum Abzug zugelassen werden.
Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.

Weitere Informationen zum neuen DBA Schweiz-Oman