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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

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Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern in den Schweizer Kantonen

GR - Kirchensteuerinitiative: Regierungsrat lehnt Volksinitiative „Weniger Steuern für das Gewerbe“ ab

16.09.2013
Der Kanton Graubünden erhebt für die beiden Landeskirchen von den juristischen Personen (Aktiengesellschaften, GmbH etc.) eine Kirchensteuer, d.h. Kultussteuer, auf der Gewinn- und Kapitalsteuer. Sie wird den Landeskirchen im Verhältnis der Kirchenzugehörigen zugeteilt (Ende 2012: 54,3 Prozent Katholiken und 45,7 Prozent Reformierte). Im Jahre 2012 betrug die Kultussteuer rund acht Millionen Franken.Die von der jungfreisinnigen Partei eingereichte Initiative „Weniger Steuern für das Gewerbe“ (Kirchensteuerinitiative) will die Kultussteuer der juristischen Personen abschaffen. Überdies soll der Kanton keine Beiträge zur Finanzierung des Kultus an die Kirchen und Religionsgemeinschaften ausrichten dürfen.Die Abschaffung der Kultussteuer hätte nach Ansicht des Regierungsrates für die Landeskirchen gravierende Folgen: Bei der reformierten Landeskirche würde rund ein Drittel, bei der katholischen Landeskirche über 90%  der Einnahmen wegfallen. Mit der Annahme der Initiative wäre ein wesentlicher Teil der kirchlichen Angebote, die sich ausserhalb des Kultusbereichs befinden, nicht mehr finanzierbar. Es handelt sich dabei um soziale, karitative und kulturelle Bereiche, welche die Kirchen für die Allgemeinheit erbringen. Die Regierung will diese Leistungen nicht aufs Spiel setzen.Den einschneidenden finanziellen Folgen für die Landeskirchen stünde gemäss Regierung eine lediglich marginale Entlastung der einzelnen juristischen Personen gegenüber. Überdies sind die grosse Mehrheit der Gewerbetreibenden Selbständigerwerbende in der Rechtsform einer Einzelunternehmung oder einer Personenunternehmung (einfache Gesellschaft, Kollektiv-  oder Kommanditgesellschaft). Die selbständigerwerbenden natürlichen Personen seien  aber von der Kirchensteuerinitiative – entgegen dem Wortlaut der Initiative – nicht betroffen. Deren Annahme würde sie folglich nicht entlasten. Hinzu komme, dass das Bundesgericht die Erhebung der Kirchensteuer von den juristischen Personen schütze und die grosse Mehrheit der Kantone eine solche Steuer ebenfalls kenne. Die Regierung beantragt deshalb dem Grossen Rat, die Kirchensteuerinitiative dem Volk zur Ablehnung zu empfehlen. Der Grosse Rat wird die Initiative in der Oktobersession 2013 beraten.

LU - Gemeinden neu auch für Bezug der direkten Bundessteuer zuständig

05.09.2013
Seit 1. September 2013 ist im Kanton Luzern neu die Wohngemeinde (bei natürlichen Personen) bzw. Sitzgemeinde (bei juristischen Personen) für den Bezug sämtlicher Einkommens- und Vermögenssteuern (inkl. Direkte Bundessteuer) zuständig. Dieser Beitrag gibt Aufschluss zu verschiedenen Fragen betreffend die Begleichung der Steuern und Steuerguthaben.

Wer ist zuständig für den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie der Direkten Bundessteuer?

Neu ist bei natürlichen Personen (Unselbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende) die Wohnsitzgemeinde für den Bezug sämtlicher Einkommens- und Vermögenssteuern verantwortlich. Bei den juristischen Personen ist dies die Sitzgemeinde. Dies gilt auch dann, wenn Sie aufgrund von Liegenschaftsbesitz oder Betriebsstätten in mehreren Luzerner Gemeinden steuerpflichtig sind.

Die Steuern können nicht in der vorgesehenen Frist beglichen werden. An wen wende ich mich?

Wenn Sie die Steuern nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlen können, wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde.

Die Akontorechnung ( provisorische Rechnung ) entspricht nicht den aktuellen Verhältnissen. Wer ist zuständig für Anpassungen?

  • Natürliche Personen können ihre provisorischen Steuerfaktoren bei ihrer Wohnsitzgemeinde anpassen lassen. Anpassungen sind insbesondere dann zu empfehlen, wenn sich ihr Einkommen infolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Wegfall von Kinderabzügen nach Ende der Ausbildung, Pensionskasseneinkäufen etc. erheblich verändert hat.
  • Juristische Personen können provisorische Faktoren zentral bei der Dienststelle Steuern anpassen lassen: faktorenjp.dst@lu.ch, 041 228 56 40.

Wie zahle ich die Steuerrechnung am besten?

Wissen Sie, dass Bareinzahlungen am Postschalter hohe Kosten verursachen? Überweisen Sie den Betrag daher bitte mit Zahlungsauftrag, Dauerauftrag oder E- Banking. Verwenden Sie die Referenznummer auf dem beiliegenden Einzahlungsschein, damit die Zahlung auf das richtige Steuerjahr erfolgt. Daueraufträge sind jährlich anzupassen.

Was, wenn ich im 2013 geheiratet bzw. mich getrennt habe oder geschieden wurde?

Massgebender Stichtag ist der letzte Tag der Steuerperiode ( i.d.R. 31.12. ). Sind Sie an diesem Tag verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft, werden die Einkommen und Vermögen der Partner für das ganze Jahr zusammengerechnet. Sind Sie an diesem Tag geschieden bzw. getrennt, werden die beiden Partner für das ganze Steuerjahr getrennt veranlagt.

Werden Guthaben und Ausstände zwischen den Gemeinden und der Direkten Bundessteuer automatisch miteinander verrechnet?

Nein. Guthaben und Steuerausstände unterschiedlicher Gemeinden bzw. der Direkten Bundessteuer werden nicht automatisch miteinander verrechnet. Möchten Sie ein Guthaben ( z.B. Ihrer Wohnsitzbzw. Sitzgemeinde ) dazu verwenden, die offene Bundessteuerrechnung zu begleichen, so informieren Sie Ihre Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde. Diese nimmt die erforderliche Überweisung vor.

Wohin wende ich mich bei weiteren Fragen?

Möchten Sie eine Adressberichtigung mitteilen? Oder haben Sie allgemeine Fragen zur Mahnung, zur Rechnung oder zur Veranlagung? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde.Bei Fragen zur Veranlagung von juristischen Personen wenden Sie sich bitte an: dst.jp@lu.ch, 041 228 56 72.

Wo finde ich die Kontaktdaten?

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Wohnsitzbzw. Sitzgemeinde finden Sie in der Absenderzone der zugestellten Rechnung bzw. des zugestellten Schreibens.
Quelle: Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung Luzern

Überarbeitete Broschüren zu den Kirchensteuern und zur Besteuerung von Obligationen und weiteren Finanzinstrumenten

05.09.2013
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikationen zu den Kirchensteuern und zur Besteuerung von Obligationen und weiteren Finanzinstrumenten auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikationen aus dem Dossier Steuerinformationen, die heute in aktualisierter Form erschienen sind und die die Regelungen in Bund und Kantonen überblickmässig darstellen, berücksichtigen neu den Rechtsstand vom 1.1.2013.

Weitere Informationen zum Thema

Hier können Sie die neuen Broschüren direkt vom Server der ESTV herunterladen: 

ZH - Praxis zu § 5 StG - Internationale Steuerausscheidung von Sozialversicherungsbeiträgen

28.08.2013

Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Dabei geht es um die internationale Steuerausscheidung von Beiträgen an die AHV/IV/EO (1. Säule), die berufliche Vorsorge (2. Säule) und an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a).

VD - Neue PPP mindert administrativen Aufwand der Quellenbesteuerten

26.08.2013
Im Folgenden geben wir eine Medienmitteilung des Bureau d'Information et de Communication de l'Etat de Vaud im Originaltext wieder.«Un partenariat public/privé va permettre de simplifier le travail des quelque 12'000 employeurs vaudois qui retiennent l'impôt à la source de leurs employés étrangers. Toutes les retenues sur les salaires pourront désormais transiter via une passerelle informatique et remonter automatiquement auprès des autorités concernées. Les 96'000 « sourciers », ne sont concernés, eux, que par une harmonisation des procédures au plan suisse.Dans le canton de Vaud, environ un cinquième des contribuables sont des sourciers. Le plus grand nombre d'entre eux est au bénéfice d'un permis de séjour de type B. Leurs employeurs sont tenus, à l'heure actuelle, de remplir des listes récapitulatives en principe tous les trois mois et de les envoyer à l'Administration cantonale des impôts (ACI). Leur tâche sera grandement simplifiée dès le 1er janvier 2014 grâce au projet Swissdec qui a permis de développer un système informatique intégré permettant de décompter l'AVS, les assurances LPP, maladie, chômage, perte de gains et l'impôt à la source qui sont retenus sur les salaires, et de les communiquer automatiquement et mensuellement aux diverses autorités concernées. Pour ce faire cependant, les employeurs doivent adapter leurs logiciels. Si les autorités recommandent fortement l'adhésion au système Swissdec, il se fera toutefois sous forme volontaire.Pour prélever l'impôt à la source et le reverser à l'administration fiscale, les employeurs touchent une commission de perception qui se monte aujourd'hui à 3% du montant retenu. Ce pourcentage sera maintenu pour tous les employeurs utilisateurs de la plate-forme Swissdec et réduit à 2% dès 2014 et à 1% dès 2015 en cas de dépôts de formulaires « papier », ceci afin d'encourager le transfert de données par voie électronique, générateur de gain de temps pour les employeurs et les administrations, ces mesures de simplifications administratives permettant d'accélérer significativement le traitement des dossiers.Dès le 1er janvier 2014, dans toute la Suisse, les barèmes seront harmonisés et passent au nombre de huit. Les familles monoparentales se verront appliquer un nouveau barème (H) qui tient compte de la jurisprudence du Tribunal fédéral (quotient 1,3). Le barème C (mariés double gain) respectera complètement le principe d'égalité homme/femme avec un barème unique pour chaque conjoint et le barème D (activités accessoires) devient proportionnel avec un taux unique de 10%. Les taux, eux, restent de compétence cantonale et s'appliquent au salaire brut ; ils tiennent compte forfaitairement des frais d'acquisition du revenu et autres déductions.»
Quelle: Medienmitteilung des Bureau d'Information et de Communication de l'Etat de Vaud vom 26.08.2013

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2014 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

26.08.2013
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2014

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2014 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2014

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2014

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Dies war bereits für das Steu-erjahr 2013 der Fall. Massgebend bleibt somit der Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100). Der Indexstand per 30. Juni 2013 beträgt 160.0 Punkte, was einem Rückgang von 1.2 Prozent entspricht.Aufgrund der negativen Teuerung erfolgt somit für das Steuerjahr 2014 kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.

OW - Steuerschätzung von Liegenschaften soll neu geregelt werden

21.08.2013
Für die Steuerpflichtigen des Kantons Obwalden bestehen heute gemäss der neuen Medienmitteilung des Regierungsrates Rechtsungleichheiten zwischen älteren und neueren Gebäuden sowie zwischen älteren und neueren Steuerschätzungen. Der Regierungsrat will deshalb die gesetzlichen Grundlagen besser an die aktuell herrschenden Verhältnisse des Wohn- und Siedlungsbaus anpassen. Zudem sollen die Steuerschätzungen in Zukunft mittels formelmässiger Bewertung und Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen. Zu diesem Zweck hat der Regierungsrat heute eine Vernehmlassung eröffnet.

Letzte Revision Anfang der 80er-Jahre – geänderte Verhältnisse sollen berücksichtigt werden

In den Jahren 1980 bis 1982 fand die letzte Gesamtrevision der Grundstückschätzungen statt. Es wurden zwar seither gewisse Anpassungen zu den Bewertungen vorgenommen, trotzdem berücksichtigen die heutigen rechtlichen Grundlagen gemäss Analyse des Regierungsrates des Kantons Obwalden die aktuell vorherrschenden Verhältnisse des Wohn- und Siedlungsbaus nicht ausreichend. Insbesondere die Verhältnisse bezüglich Ausbaustandard der Wohnungen veränderten sich in den letzten 30 Jahren seit der letzten Gesamtrevision grundlegend.

Ungleichheiten zwischen Alt- und Neuschätungen sowie Alt- und Neugebäuden sollen beseitigt werden

Zudem haben sich seit der letzten rechnerischen Anpassung im Jahre 1995 die Landwerte teilweise verdoppelt. Es bestehen deshalb für die Steuerpflichtigen heute Rechtsungleichheiten zwischen älteren und neueren Gebäuden sowie zwischen älteren und neueren Steuerschätzungen.Hauptziel der Vernehmlassungsvorlage ist es, entsprechende Ungleichheiten künftig zu vermeiden. Diesem Anliegen kann bei nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften mit der Festlegung
  • des Eigenmietwertes für die Grundstückschätzungen bei ca. 70 Prozent der Marktmiete und
  • des Netto-Steuerwertes bei ca. 70 Prozent des Marktwertes
entsprochen werden.Bei den landwirtschaftlichen Grundstücken soll künftig auf die aktuellste Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes abgestützt werden. Dieses Vorgehen praktizieren heute die meisten anderen Kantone der Schweiz. Im Kanton Obwalden basieren die Steuerschätzungen auf Anleitungen aus dem Jahre 1979.

Formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Der Regierungsrat hat sich nach eingehender Analyse verschiedener Methoden zur Neuregelung der Steuerschätzungen für eine formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entschieden. Das Vorgehen sieht wie folgt aus:
  • Die Steuerverwaltung generiert in einem ersten Schritt pro Grundeigentümerin bzw. pro Grundeigentümer ein vorausgefülltes Formular, das Angaben zu Landwert, Gebäudewert, Gebäudekubatur, Baujahr, allfällige Umbau- oder Anbauarbeiten enthält.
  • In einem zweiten Schritt kommt dem Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin eine Mitwirkungspflicht zu. Das heisst, die auf dem Formular vorausgefüllten Angaben sind zu kontrollieren und allenfalls zu korrigieren sowie die fehlenden Angaben zu ergänzen.
Die formelmässige Bewertung unter Mitwirkung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überzeugt gemäss Regierung insbesondere aufgrund ihres effizienten, zeitgemässen und kostengünstigen Lösungsansatzes.

Höherer Steuerertrag als Folge

Die Neuregelung der Steuerschätzungen hat finanzielle Mehreinnahmen zur Folge, die dem Kanton sowie den Einwohner- und Kirchgemeinden zu Gute kommen.

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

  • Die Eigenmietwerte von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken soll an das Niveau der Direkten Bundessteuer angepasst werden, was höhere Einkommenssteuern von rund 1,1 Mio. Franken generieren würde.
  • Bei den Vermögenssteuern wurden Mehreinnahmen von insgesamt ca. Fr. 975 000.- berechnet.

Landwirtschaftliche Grundstücke

  • Die Vermögenssteuern von landwirtschaftlichen Grundstücken erhöhen sich insgesamt um rund Fr. 48 000.-.
  • Die Steuereinnahmen betreffend Einkommenssteuern von landwirtschaftlichen Grundstücken werden sich in der Summe nicht verändern, können aber im Einzelfall geringe Auswirkungen haben.
  • Der Marktwert von Betriebsleiterwohnungen landwirtschaftlicher Betriebe richtet sich bereits heute nach der Pachtzinsverordnung. Die Berechnung erfolgt anhand eines Umrechnungsfaktors des Ertragswertes, welcher jährlich neu festgelegt wird.
Der Regierungsrat ist das Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern grundsätzlich moderat ausfallen. Da die Neuregelung der Steuerschätzungen die aktuellen Gegebenheiten besser berücksichtigt und somit bestehende Rechtsungleichheiten vermindert, erachtet der Regierungsrat die vorgeschlagenen Revisionspunkte als angemessen.

Inkraftsetzung auf 1.1.2015, Wirksamkeit ab 1.1.2017 angestrebt

Die Vernehmlassung zur Neuregelung der Steuerschätzungen läuft bis 18. Oktober 2013. Der Kantonsrat wird gemäss Planung die Vorlage im Frühling 2014 behandeln, damit die Neuregelung per 1. Januar 2015 umgesetzt werden kann. Die demnach neu ermittelten Werte werden erstmals in der zweiten Steuerperiode nach Inkrafttreten des Gesetzes verwendet, das heisst per 1. Januar 2017.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des Kantons Obwalden vom 21.8.2013

SO - Regierungsrat gegen SVP-Initiative «Weniger Steuern für alle»

21.08.2013
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat Botschaft und Entwurf zur Volksinitiative „Weniger Steuern für alle“ zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Für den Regierungsrat sind die bei einer Annahme der Initiative entstehenden Ertragsausfälle absolut nicht verantwortbar. Er lehnt die Initiative deshalb ab.

Weniger Steuern für alle – das will die Initiative

Die von einem Initiativkomitee aus Reihen der SVP eingereichte Volksinitiative verlangt für die Staatssteuer einen Steuerrabatt, der nach Einkommenshöhe abgestuft ist. Bis zu einem steuerbaren Einkommen von 75‘000 Franken soll er 15% betragen, darüber stetig abnehmen, aber nie weniger als 10% ausmachen.

Diese Folgen wären gemäss Regierungsrat zu gewärtigen

Im Durchschnitt dürften sich gemäss Berechnungen des Regierungsrates die Erträge der Einkommenssteuer um 13% bis 14% vermindern, wodurch dem Staat zusätzlich jährlich über 75 Mio. Franken fehlen würden.

Annahme wäre «verantwortungslos»

Aktuell sieht sich der Kanton ohnehin schon mit strukturellen Defiziten von jährlich 150 Mio. Franken konfrontiert. Um die bereits heute bestehenden strukturellen Defizite von jährlich rund CHF 150 Mio. zu beseitigen, hat der Regierungsrat bereits im letzten Jahr einen Massnahmenplan vorgeschlagen, der aber nur eine geringe Akzeptanz gefunden hat.Der nächste Massnahmenplan ist gemäss Regierung eingeleitet, mit dem ein Verbesserungspotential von insgesamt 150 Mio. Franken aufgezeigt werden soll. Dieses Ziel sei ohne harte Sparmassnahmen mit einschneidendem Aufgabenverzicht und Leistungsabbau in allen Bereichen und wohl auch ohne zusätzliche Erträge nicht zu erreichen. Davon könnten auch die Gemeinden betroffen sein, obwohl der Steuerrabatt für die Gemeindesteuern nicht gelten soll.In dieser enorm schwierigen Situation wäre es für den Regierungsrat finanzpolitisch verantwortungslos, das Loch im Staatshaushalt mit zusätzlichen Ertragsausfällen noch einmal um die Hälfte zu vergrössern. Mit blossen Massnahmen zur Steigerung der Effizienz, wie dies die Initianten andeuten, wären die Mindererträge nicht zu kompensieren.Die degressive Abstufung des Rabatts und der Umstand, dass dieser für die Gemeindesteuern keine Geltung haben soll, würden das Steuerwesen zudem erneut komplizierter machen. Es würde weniger transparent, die Steuererhebung aufwendiger und würde auch zusätzliche Kosten verursachen. Zudem würde die Initiative eine Verschiebung der Steuerbelastung bewirken, weil sie Konkubinatspaare mehr entlasten würde als Ehepaare.

SH - Studie zur Steuerbelastung

15.08.2013
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen legte kürzlich dem Parlament die mit dem erheblich erklärten Postulat "Bürger und KMUs von Abgaben und Gebühren entlasten" verlangte Studie über die aktuelle Gebühren- und Abgabenbelastung im Kanton Schaffhausen vor.

Effektive Zunahme der Belastung

Mit dem Postulat war der Auftrag zu erfüllen, nach wissenschaftlichen Methoden die «Abgabenbelastung» zu messen und die Entwicklung in den letzten 15 Jahren der Abgabenbelastung aufzuzeigen. Der Auftrag wurde mit der Vermutung begründet, die Gesamtbelastung sei in den letzten Jahren eher gestiegen. Diese Vermutung wird durch die Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften bestätigt. Die Abgabenbelastung betrug 1996 noch rund 35 Prozent des BIP und stieg bis 2010 auf rund 37 Prozent des BIP. Wird die Entwicklung der Abgabenbelastung nach Empfänger – und damit auch nach der Körperschaft beziehungsweise Sozialversicherung, welche die Entwicklung allenfalls beeinflussen kann – detailliert, so zeigt sich, dass sich im Untersuchungszeitraum die an den Kanton und die Gemeinden geleisteten Abgaben in Prozent des BIP seit 1996 von rund 12 Prozent auf 10 Prozent reduziert haben. Die Zunahme der Abgabenbelastung wird in der Studie auf die Zunahme der Zahlungen an die (nicht staatlichen) Sozialversicherungen sowie die Fiskalzahlungen an den Bund zurückgeführt. Die Beiträge an die staatlichen Sozialversicherungen entwickelten sich ungefähr im Gleichschritt zum BIP.Die Abgaben an den Kanton und die Gemeinden weisen zwischen 1996 und 2010 (zu Preisen von 2010) auch in absoluten Zahlen mit knapp 7'443 Franken (1996) zu 7'686 Franken (2010) pro Kopf ein geringes Wachstum aus. Es gibt somit aufgrund dieser Zahlen keine Evidenz, wonach durch verursachergerechte Gebühren der vom Kanton und von den Gemeinden beeinflussbare Teil der Staatsquote insgesamt angewachsen wäre.

Beeinflussung nur teilweise möglich

Mit dem Postulat werden gestützt auf die Analyse Vorschläge zur Senkung von Abgaben und Gebühren erwartet. Von den in der Studie festgestellten Abgaben lässt sich nur rund ein Siebtel der gesamten Abgabenlast formell durch den Kanton beeinflussen. Materiell engen sich die Möglichkeiten noch weiter ein, weil zahlreiche der vom Kanton zu erfüllenden Aufgaben durch das Bundesrecht beziehungsweise das übergeordnete Recht ganz oder teilweise vorgegeben sind. Die Möglichkeiten zur substanziellen Entlastung sind damit für den Kanton beschränkt. Das gilt sinngemäss auch für die Gemeinden. Aufgrund der aktuellen Finanzlage des Kantons sieht der Regierungsrat zur Zeit keine Möglichkeiten, die Abgaben und Gebühren zu senken oder ein entsprechendes Programm vorzulegen. Im Vordergrund steht die verfassungsmässige Pflicht, den Staatshaushalt ausgeglichen zu gestalten.

Weitere Informationen zum Thema

Steuerbelastung 2012 in den Hauptorten der Kantone

15.08.2013
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat kürzlich die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2012 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2012 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in Form von Steuerbelastungstabellen in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder
Die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird in ihrer ganzen Vielfalt ausgewiesen, also für:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
  • Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
  • Motorfahrzeugsteuern
  • Erbschaftssteuern
 

Zu den Steuerbelastungstabellen