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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

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Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern in den Schweizer Kantonen

TG - Regierungsrat skeptisch bezüglich Abzug von Weiterbildungskosten

25.06.2010
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau zeigt sich in seiner Vernehmlassungsantwort zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten skeptisch, ob die vom Bundesrat vorgeschlagene Möglichkeit des Abzuges von Aus- und Weiterbildungskosten tatsächlich die erhoffte Vereinfachung bringt. Er schlägt die Erhöhung des maximalen Abzuges vor. Weiter fordert er, dass zwischen Weiterbildung und konkreter Tätigkeit auch weiterhin ein unmittelbarer Bezug gegeben sein müsse.Der Vorschlag des Bundesrates sieht vor, das grundsätzlich Kosten der Aus- und Weiterbildung, die mit dem Beruf zusammenhängen, von den Steuern abgezogen werden können. Einzig die Kosten für eine berufliche Erstausbildung und die Bildungskosten für ein Hobby oder zur Selbstentfaltung sollen weiterhin ausgenommen bleiben. Gemäss Vorschlag des Bundesrates soll der neue Aus- und Weiterbildungskostenabzug auf 4 000 Franken begrenzt werden.Nach Meinung des Regierungsrates des Kantons Thurgau können die vom Bundesrat verfolgten Ziele nur teilweise erreicht werden. Er macht deshalb zwei Vorschläge zur Verbesserung der Vorlage.
  • Zum einen ist er der Ansicht, dass der Höchstbetrag von 4 000 Franken erhöht werden soll. Er begründet dies damit, dass die meisten Fortbildungslehrgänge höhere Kosten verursachten als die vorgesehenen 4 000 Franken und dass es zu Unterschieden im Bereich des Lohnausweises kommen würde. Der Arbeitgeber hat Weiter- und Ausbildungskosten, die er für den Mitarbeiter bezahlt hat, nur dann auf dem Lohnausweis zu deklarieren, wenn diese mehr als 12 000 Franken betragen. Deshalb soll der abzugsfähige Höchstbetrag der gleiche sein wie auf dem Lohnausweis.
  • Zum andern ist der Regierungsrat überzeugt, dass in der Praxis die Abgrenzung von abzugsfähigen Fortbildungskosten von den Kosten für die Ausübung eines Hobbys zu ausufernden Diskussionen führen wird. Es sei nicht einsichtig, weshalb beispielsweise die Ausbildung zum Tauchlehrer steuerlich abzugsfähig sein soll, nicht aber die Salsa-Tanzstunden, die eine Person bei entsprechendem Niveau befähigen können, als Salsa-Tanzlehrer den Lebensunterhalt zu verdienen. Die angestrebte Vereinfachung dürfte damit gefährdet sein. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, dass auch künftig ein unmittelbarer Bezug zu einer konkreten Tätigkeit im Bereich der Fortbildung bestehen müsse. Er führt dabei das Beispiel eines Bäckers an, der sich zum Tauchlehrer ausbildet, und fordert, dass der Bäcker auch Erwerbseinkünfte als Tauchlehrer erzielen müsse.

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Eigenmietwert - Besteuerung in der Schweiz und in den Kantonen

23.06.2010
Die ESTV hat heute die überarbeitete Publikation zur Besteuerung des Eigenmietwertes in der Schweiz veröffentlicht, die einen Überblick über die geltende Regelung im Bund (im DBG) und in den Kantonen gibt. Auf Grund der sehr umstrittenen Besteuerung und der momentanen Revisonsbestrebungen ist allerdings davon auszugehen, dass diese Publikation in Kürze wieder wird überarbeitet werden müssen.Betreffend diese Bestrebungen zur Aufhebung oder Revision der Eigenmietwertbesteuerung äussert sich die neue Broschüre wie folgt:Die Regelung ist politisch nicht unbestritten; eine ganze Reihe von meist kantonalen Vorstössen zielte in der Vergangenheit auf eine Änderung der Mietwertbesteuerung in der Schweiz ab. Auf eidgenössischer Ebene wurde 1993 die Volksinitiative «Wohneigentum für alle» des Schweizerischen Hauseigentümerverbands (HEV) eingereicht, welche die Förderung des Erwerbs sowie die Erhaltung von selbst genutztem Wohneigentum u.a. mittels Festsetzung massvoller Eigenmietwerte bezweckte.Obwohl diese Initiative im Februar 1999 sowohl von Volk und Ständen klar abgelehnt wurde, setzte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements im Anschluss an die Volksabstimmung die Expertenkommission Eigenmietwert / Systemwechsel (KES) ein. Ihr wurde die Aufgabe übertragen, Varianten verfassungskonformer Vorschläge für einen ertragsneutralen Systemwechsel auszuarbeiten. Die KES-Erkenntnisse flossen denn auch in den Wohneigentumsteil der Botschaft zum Steuerpaket 2001 ein. Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen wurde der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung zugunsten einer grosszügigeren Ausgestaltung der Unterhaltskosten modifiziert. Dies war ein mitentscheidender Faktor für die Ablehnung des Steuerpakets anlässlich der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004.In jüngster Zeit haben sich Systemwechsel-Forderungen wieder gehäuft: Zum einen wurde vom Parlament eine entsprechende Motion (05.3864) überwiesen, zum andern reichte der HEV am 23. Januar 2009 die Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» mit 111 861 gültigen Unterschriften ein. Darin wird gefordert, Rentnerinnen und Rentnern ein Wahlrecht zu ermöglichen, das ihnen einmalig und für die Zukunft bindend offen lässt, ob der Eigenmietwert für das am Wohnsitz dauernd selbst genutzte Wohneigentum weiterhin besteuert werden soll oder nicht. Im zweiten Fall entfielen die Abzüge für die eigenheimbezogenen Schuldzinsen sowie für die Versicherungsprämien und die Verwaltungskosten Dritter. Hingegen blieben Unterhaltskosten bis zu einem Maximalbetrag von 4000 Franken weiterhin abziehbar.Der Bundesrat hielt in einem Grundsatzentscheid fest, diesem Volksbegehren einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen, der einen Systemwechsel für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit nur noch beschränkten Abzugsmöglichkeiten vorsieht. Im November 2009 hat er einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt.

Weitere Informationen zur Besteuerung des Eigenmietwertes in der Schweiz

ZH - Steuerstatistik: Schere zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gemeinden öffnet sich

22.06.2010
Die Steuerkraft der Zürcher Gemeinden ist gemäss einer Untersuchung des statistischen Amts des Kantons Zürich in den vergangenen dreissig Jahren deutlich angestiegen. Besonders stark war die Zunahme in den finanzstarken Gemeinden seit Mitte der 1990er-Jahre. Damit hat sich die Ungleichheit zwischen den Gemeinden leicht erhöht.Seit 1980 ist gemäss der neuen Statistik die durchschnittliche Pro-Kopf-Steuerkraft der Gemeinden deutlich angestiegen. Inflationsbereinigt betrug die Zunahme 75 Prozent. Damit ist sie höher als der Wertzuwachs, den im Kanton produzierte Güter und Dienstleistungen im selben Zeitraum erfahren haben. Seit 1998 erhöhte sich die Pro-Kopf-Steuerkraft der Zürcher Gemeinden besonders stark.

Besonders hohes Wachstum der Steuerkraft bei den finanzstarken Gemeinden des Kantons Zürich

Allerdings konnten nicht alle Gemeinden gleichermassen vom Geldsegen profitieren: Die Unterschiede zwischen den Gemeinden haben sich verstärkt. Es gibt sogar einzelne Gemeinden, in denen die Steuerkraft zwischen 1980 und 2008 rückläufig war. Überdurchschnittlich hoch war das Wachstum der Steuerkraft dagegen in den seit jeher finanzstarken Gemeinden. Damit hat sich die Ungleichheit zwischen finanziell besser und schlechter gestellten Gemeinden erhöht. Anteilsmässig hat die Gruppe der finanzstärksten Gemeinden an Finanzkraft gewonnen. Dies geschah aber nicht auf Kosten der finanziell am schlechtesten positionierten Gemeinden. Ihre Steuerkraft blieb im Verhältnis zur durchschnittlichen Steuerkraft aller Gemeinden des Kantons unverändert. Die Zusammensetzung der Gruppe der besonders finanzstarken Gemeinden hat sich, auch dies zeigt die neue Statistik, im Verlauf der vergangenen dreissig Jahre kaum verändert. Auch sonst erweist sich die Struktur des Kantons Zürich hinsichtlich der Steuerkraft seiner Gemeinden als sehr stabil. Die Attraktivität einzelner Gemeinden als Wohn- und Standort für Menschen und Unternehmen bleibt über die Jahre bestehen. Wohlhabende Menschen lassen sich tendenziell eher in finanzstarken Gemeinden nieder. Auch die für Unternehmen günstigen Standortfaktoren der Gemeinden können aufgrund der vorliegenden Resultate als stabil betrachtet werden.

Weitere Informationen zur neuen Statistik

Direkt zum Bericht des statistischen Amts
Quelle: Statistisches Amt des Kantons Zürich

BS - Steuerstatistik

22.06.2010
Das statistische Amt des Kantons Basel-Stadt hat die Daten der Steuerveranlagungen erstmals detailliert statistisch ausgewertet. Im Mittelpunkt des Berichts «Steuerstatistik Basel-Stadt» stehen die Auswertung von Reineinkommen und Reinvermögen sowie die Erträge aus Einkommens- und Vermögenssteuer der Natürlichen Personen. Die Auswertungen sollen ab jetzt jährlich aktualisiert werden.

Verwendete Quellen und Auswertungsschwerpunkt der Steuerstatistik Basel-Stadt

Die nun vorliegende Publikation umfasst zahlreiche Auswertungen von Daten, die aus der Steuerveranlagung gewonnen wurden. Den Hauptteil bildet die Ordentliche Veranlagung Natürlicher Personen; in einem weiteren Kapitel wird auch auf die Quellenbesteuerung eingegangen. Verwendet wurden die jeweils aktuell verfügbaren Daten:
  • für die Ordentliche Veranlagung sind dies die Werte des Steuerjahres 2007,
  • für die Quellenbesteuerung jene des Jahres 2008.
Das Hauptaugenmerk der Analysen legt das statistische Amt des Kantons Basel-Stadt auf der räumlichen Auswertung. Wo möglich wurde nach Gemeinde und Wohnviertel oder nach Wohnblock ausgewertet. Zusätzlich wird auf weitere Merkmale wie zum Beispiel Alter, Staatsangehörigkeit oder Familiensituation eingegangen und ein detaillierter Vergleich mit dem Steuerjahr 1997 vorgenommen.

Resultate der Steuerstatistik Basel-Stadt im Überblick

Reineinkommen nach Gemeinde und Wohnviertel

Die Auswertungen nach Gemeinde und Wohnviertel zeigen, dass die Mittelwerte des Reineinkommens pro Veranlagung vor allem in den Wohnvierteln Bruderholz, St. Alban, Altstadt Grossbasel und Vorstädte sowie in den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen recht hoch sind. Das durchschnittliche Reineinkommen im Wohnviertel Bruderholz beträgt pro Veranlagung 113 167 Franken für das Steuerjahr 2007. Danach folgt Bettingen mit einem Wert von 98 078 Franken. Die kleinsten Werte für das Reineinkommen pro Veranlagung werden mit 44 954 Franken im Wohnviertel Klybeck und mit 45 360 Franken im Wohnviertel Rosental verzeichnet.

Steuerertrag pro Quadratmeter im Vergleich

Betrachtet man aber nicht den durchschnittlichen Einkommenssteuerertrag pro Veranlagung, sondern den Ertrag pro Quadratmeter bewohnbare Fläche, erhält man ein anderes Bild. Gesamtkantonal generiert der Kanton Basel-Stadt 84,24 Franken Einkommenssteuer pro Quadratmeter bewohnbare Fläche. Der höchste Wert ergibt sich im Gotthelf mit 142 gefolgt von Matthäus mit 139 Franken pro m2. Die kleinsten Werte ergeben sich in Bettingen mit 29 und Rosental mit 38 Franken pro m2.

Reinvermögen nach Gemeinde und Wohnviertel

Auch beim Mittelwert des Reinvermögens wird der höchste Wert im Wohnviertel Bruderholz verzeichnet. Er beträgt mehr als 2,1 Mio Franken pro Veranlagung. Es folgen Altstadt Grossbasel mit über 1,0 Mio Franken und das Wohnviertel Vorstädte mit über 0,9 Mio Franken. Der tiefste Wert liegt im Wohnviertel Rosental mit 46 130 Franken pro Veranlagung vor.

Steuerbelastung des Reineinkommens im Vergleich

Setzt man die Mittelwerte des Reineinkommens und des Ertrags aus Einkommenssteuer insVerhältnis, erhält man die durchschnittliche prozentuale Steuerbelastung des Reineinkommens. Sie ist in den Wohnvierteln Bruderholz mit 18,7% und Altstadt Grossbasel mit 18,5% am höchsten, in den Wohnvierteln Klybeck mit 11,5% und Kleinhüningen mit 11,7% am tiefsten. Die Steuerbelastung des Reinvermögens ist mit durchschnittlich 0,53% im Wohnviertel St. Alban am höchsten. Der tiefste Wert mit jeweils 0,34% liegt in den Wohnvierteln Klybeck und Kleinhüningen vor.

Weitere Informationen zur Steuerstatistik Basel-Stadt


Quelle: Statistisches Amt des Kantons Basel-Stadt

ZH - Ab 1. Juli gilt das neue Verwaltungsverfahrensrecht

11.06.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat entschieden, das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts auf den 1. Juli 2010 in Kraft zu setzen. In diesem Beitrag finden Sie die Eckpunkte der neuen Regelung, die im Steuerrecht doch einige markante Neuerungen im Rechtsweg bringt.Das Gesetz, das - neben der Umsetzung der neuen Kantonsverfassung auf Gesetzesstufe - vor allem auch der Anpassung des kantonalen Rechts an die neueren eidgenössischen Verfahrensbestimmungen (also etwa die Zuständigkeiten von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht) dient und u.a. die Rechtsweggarantie bringt, führt auch zu relativ umfangreichen Änderungen in den Zürcher Steuergesetzen.

Die wichtigsten Änderungen im Steuergesetz Zürich vom 8. Juni 1997

Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verlangt, dass auch im Bereich des Steuerbezugs Rechtsstreitigkeiten an ein Gericht weitergezogen werden können. Demzufolge können Rekursentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Schlussrechnungen oder Zahlungserleichterungen fortan mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. An der Zuständigkeit des Steueramtes als Rekursinstanz gegen  Einspracheentscheide des Gemeindesteueramtes ändert sich nichts. Die Schlussrechnung umfasst auch den Entscheid über die Haftungsverfügung und die Steuerrückerstattung.Auch im Bereich des Steuererlasses ist der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich. Hingegen werden Rekurse auch weiterhin von der Finanzdirektion entschieden.Die Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung, die im Zusammenhang mit der Mini-Steueramnestie auf Stufe DBG und StHG stehen, werden ebenfalls ins kantonale Steuergesetz übernommen.Im Bereich der Steuerhinterziehung wird die Einsprachemöglichkeit (die es de facto in Form einer Wiedererwägung bereits gab) ausdrücklich im Gesetz verankert (§ 251a) und im Strafbescheid neu auf dieses Rechtsmittel hingewiesen. Der Einspracheentscheid kann direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Letztinstanzlich steht bei Verfahren betreffend Steuervergehen die Beschwerde an das Bundesgericht offen.

Die wichtigsten Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich vom 28. September 1986

Der Rechtsmittelweg wurde auch im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht an die Vorgaben des Regelinstanzenzugs gemäss Art. 77 Abs. 1 KV angepasst. Zudem wurde so weit als möglich die Verfahrensparallelität zum Steuergesetz hergestellt. Rekurse werden demnach von den Steuerrekurskommissionen beurteilt. Gegen deren Entscheide ist sodann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich.Im Bereich der Nachsteuer wird jedoch vom Regelinstanzenzug nach Art. 77 Abs. 1 KV abgewichen. Hier ist weiterhin der direkte Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich. Ein analoger Instanzenzug gilt neu bei Sicherstellungsverfügungen der Inventarbehörde oder Finanzdirektion.Betreffend einen Steuererlass ist neu der Rekurs an die Finanzdirektion zu richten. Auch bei einem solchen Entscheid ist der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich.

Weitere Informationen

Die entsprechenden Änderungen im Steuergesetz Zürich vom 8. Juni 1997 finden Sie im PDF, das Sie unten herunterladen können, ab S. 27 (Kap. XXII), die Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich vom 28. September 1986 ab S. 30 (Kapitel XXIII).Zum Text des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
Quellen:
  • Medienmitteilung des Regierungsrates vom 10.06.2010
  • Gesetzesvorlage Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts

BE - Steuerbezug: Ab 2011 werden Vorauszahlungen verzinst

04.06.2010
Ab dem Steuerjahr 2011 verzinst - wie dies andere Kantone bereits seit längerem tun - auch der Kanton Bern Vorauszahlungen der natürlichen Personen an ihre Steuerraten. Im Gegenzug - das die etwas bittere Pille - werden die Fälligkeitstermine der Steuerraten um 20 Tage vorverlegt. Der Regierungsrat hat die Bezugsverordnung entsprechend revidiert.

Beliebig viele Überweisungen, aber Begrenzung

Ab 2011 können demnach natürliche Personen die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bereits vor Fälligkeit der Steuerrechnung begleichen. Der Kanton Bern entrichtet darauf einen Vorauszahlungszins. Die Vorauszahlung kann mit einer oder mit mehreren Überweisungen erfolgen, so dass die Steuerpflichtigen auch einen Dauerauftrag mit Monatszahlungen wählen können. Sollten die Vorauszahlungen die voraussichtlich geschuldeten Steuern wesentlich übersteigen, wird der betreffende Überschuss ohne Vorauszahlungszins zurückerstattet. Damit will der Regierungsrat offenbar vermeiden, dass Steuerpflichtige den Kanton im Falle eines günstigen Zinssatzes als Sparbank «missbrauchen».

Zins bis zur Anrechnung an Steuerrate

Die revidierte Bezugsverordnung sieht vor, dass die geleistete Vorauszahlung bei Ablauf der Zahlungsfrist der jeweiligen Ratenrechnung an diese angerechnet wird. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Verzinsung. Über die jeweilige Ratenrechnung hinausgehende Vorauszahlungen werden bis zum Ende des Steuerjahres verzinst. Vorauszahlungszinsen und allfällige Vorauszahlungsüberschüsse werden als Vorauszahlungen für das Folgejahr behandelt und entsprechend ausgewiesen.

Zinssatz für 2011 noch nicht klar

Der für eine Steuerperiode massgebliche Zinssatz wird jeweils am Ende des Vorjahres festgesetzt. Er wird sich in einer Grössenordnung der Zinssätze der Lohnsparkonti der Finanzinstitute bewegen und vom Regierungsrat - zusammen mit dem Zinssatz für die Verzugs- und Vergütungszinsen - Ende 2010 festgelegt.

Kanton will das Geld 20 Tage früher haben

Als weitere Neuerung sieht die revidierte Bezugsverordnung vor, dass die drei Termine für die Ratenrechnungen der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen um 20 Tage auf den 20. Mai, 20. August und 20. November vorverlegt werden. Die Ratenrechnung muss dann innert 30 Tagen beglichen werden.Wie bisher werden mit der ersten Rate 40 Prozent und mit den beiden weiteren Raten je 30 Prozent der voraussichtlich geschuldeten Steuer erhoben. Die Berechnung der Ratenrechnungen basiert auf den Angaben der Steuererklärung für das Vorjahr, sofern diese bereits eingereicht und erfasst ist. Ansonsten dienen die Veranlagungsdaten der früheren Jahre als Berechnungsgrundlage.

BE - Autosteuer: Steuererleicherungen aufgeschoben

04.06.2010
Der Grosse Rat des Kantons Bern hat per 1. Januar 2011 eine Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge beschlossen. Mit einer Lenkungsabgabe sollte erreicht werden, dass langfristig möglichst viele Autobesitzer im Kanton Bern umweltfreundliche Fahrzeuge besitzen. Besitzer von besonders energieeffizienten Neuwagen sollten steuerlich begünstigt werden. Dagegen sollten ineffiziente Fahrzeuge mit einem Zuschlag belastet werden. In der Folge wurde das Referendum erhoben.Die Berner Bevölkerung wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2011 über die Gesetzesänderung und über einen Volksvorschlag abstimmen. Die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften kann somit frühestens per 1. Januar 2012 erfolgen. Die in der Gesetzesänderung vorgesehene Übergangsbestimmung für umweltschonende Fahrzeuge, die ab 1. August 2010 in Verkehr gesetzt werden, wird damit ungültig. Käuferinnen und Käufer von Neufahrzeugen im Jahr 2010 können somit nicht von den vorgesehenen Steuererleichterungen profitieren.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern

TG - Staatssteuerertrag und Gesamtsteuerfüsse 2010

31.05.2010
Das statistische Amt des Kantons Thurgau hat heute eine neue Publikation zum Staatssteuerertrag 2009 und den Gesamtsteuerfüssen 2010 publiziert. Daraus geht hervor, dass der Kanton Thurgau im Jahr 2009 rund 549 Millionen Franken (brutto) an Staatssteuern eingenommen hat, gut zwölf Millionen Franken oder zwei Prozent mehr als im Vorjahr. Die Steuerfüsse sind in rund der Hälfte der Gemeinden gesenkt worden.

Erträge bei natürlichen Personen gesteigert

Das positive Ergebnis ist ausschliesslich auf die steuerlichen Erträge von natürlichen Personen zurückzuführen. Ihr Beitrag belief sich auf 497 Millionen Franken, was im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von vier Prozent bedeutet (19,1 Millionen Franken). Bei den Steuererträgen der juristischen Personen machte sich hingegen der Konjunkturrückgang bemerkbar. Sie brachen um zwölf Prozent auf 52 Millionen Franken ein (7,1 Millionen Franken weniger als im Vorjahr). Da bei weitem der grösste Teil der Steuereinnahmen durch natürliche Personen geleistet wird (91 Prozent), vermochte dies das positive Ergebnis nicht zu kehren und machte sich auch bei der Stezuerkraft pro Einwohner bemerkbar. Diese stieg im Vergleich zum Vorjahr um kanpp 20 Franken auf 1'767 Franken.Die steuerkräftigsten Gemeinden konzentrieren sich hauptsächlich am See sowie im Zentrum Frauenfeld und dessen Umgebung.

Steuerfusssenkungen 2010 in vielen Gemeinden

Dank der Senkung des Staatssteuerfusses von 127 Prozent auf 117 Prozent profitieren 2010 alle Thurgauer Steuerpflichtigen von niedrigeren Gesamtsteuerfüssen. Zudem setzte exakt die Hälfte der 80 Thurgauer Gemeinden ihren Gemeindesteuerfuss herunter. Alle anderen Gemeinden liessen ihren Steuerfuss unangetastet.Der Gesamtsteuerfuss, welcher sich aus den Teilsteuern Staatssteuer, Gemeindesteuer, Schul- und Kirchensteuer zusammensetzt, ist sogar noch zahlreicher gesunken. Für evangelische Steuerpflichtige ging er in 53 Gemeinden um mehr als zehn Prozentpunkte zurück (10 Prozentpunkte = Effekt der Staatssteuerfussreduktion). Aus Sicht katholischer Steuerpflichtiger ist er in 57 Gemeinden um über zehn Prozentpunkte gerutscht. Auch die juristischen Personen kommen in den Genuss tieferer Gesamtsteuerfüsse und profitieren in knapp 60 Gemeinden von Senkungen von über zehn Prozentpunkten. Am stärksten werden die Steuerpflichtigen in den Gemeinden Ermatingen, Berlingen und Lommis entlastet, wo sich der Gesamtsteuerfuss um 20-25 Prozentpunkte reduzierte.Am steuergünstigsten ist schon seit Jahren ist die Gemeinde Bottighofen. Aber auch Salenstein, Ermatingen und Münsterlingen haben mit einem Gesamtsteuerfuss von unter 260 Prozent sehr tiefe Ansätze. Eine relativ hohe Steuerbelastung haben im Thurgau die Steuerpflichtigen der Gemeinden Birwinken, Salmsach, Hohentannen, Homburg, Bischofszell und Raperswilen (Steuersätze von über 320 Prozent).

Durchschnittlicher Gesamtsteuerfuss im TG bei 296%

Der durchschnittliche Gesamtsteuerfuss liegt sowohl für natürliche als auch juristische Personen bei 296 Prozent. Vor fünf Jahren war der durchschnittliche Gesamtsteuerfuss der Thurgauer Gemeinden deutlich höher und lag bei rund 320 Prozent.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Statistisches Amt des Kantons Thurgau
Ausführliche Resultate zum Staatssteuerertrag 2009 und den Gesamtsteuerfüssen 2010

Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen

27.05.2010
Die ESTV hat die Broschüren zur Besteuerung der juristischen Personen überarbeitet und aktualisiert. Insbesondere im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform II haben sich in dieser Publikation seit der letzten Version natürlich Änderungen von relativ grosser Tragweite ergeben.Interessant ist die Publikation, die von der SSK herausgegeben wird, natürlich vor allem deshalb, weil sich damit ein schneller Überblick über die verschiedenen Besteuerungssysteme der Kantone gewinnen lässt.

Weitere Informationen

Zur Gesamtpublikation «Die Besteuerung der juristischen Personen», Stand Mai 2010

SG - Elektronisches Steuerkonto für Steuerpflichtige

19.05.2010
Das Steueramt des Kantons St. Gallen bietet neu im Rahmen seiner eServices elektronischen Dienstleistungspalette mit dem ein so genanntes eKonto an. Mit den so wunderbar vielsagenden neudeutschen Begriffen scheint der Kanton revolutionäre technologische Neuerungen zu versprechen. Und tatsächlich, nicht gerade revolutionär, aber doch vergleichsweise fortschrittlich hört sich die neue Dienstleistung an. Bisher waren im Kanton St. Gallen - wie in anderen Kantonen auch - bloss die elektronische Steuererklärung möglich sowie die Verlängerung der Einreichefrist für die Steuererklärung. Mit eKonto steht nun ein eService zur Verfügung, der den Steuerpflichtigen Auskunft gibt über ihr persönliches Steuerkonto.Insbesondere sollen über das neue System Folgendes möglich sein:
  • Kontoauszug einsehen
  • Einzahlungsscheine bestellen
  • Zahlungsvereinbarung abschliessen
  • Zahlungsabonnemente bestellen
  • Auszahlungskonto verwalten

Zugang auch über SuisseID

Der Zugang auf die eigenen Steuerdaten sowohl mit einem persönlichen Passwort wie auch über die neue SuisseID.
Quelle: Kantonales Steueramt St. Gallen