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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Luzern – LU

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Luzern.

Index der Steuerausschöpfung 2012 in den Kantonen

01.12.2011
Das EFD hat den neuen Steuerausschöpfungsindex veröffentlicht. Als Abbild der gesamten Steuerbelastung in einem Kanton zeigt der nunmehr bereits zum dritten Mal publizierte Index, wie stark die Steuerpflichtigen effektiv durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet werden.

Das Wichtigste in Kürze

Im Schweizer Durchschnitt werden 26.8% des Ressourcenpotenzials 2012 durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet. Damit liegt die steuerliche Ausschöpfung 2 Prozentpunkte höher als im Referenzjahr 2011. Dieser Anstieg ist zum grössten Teil auf die Neuberechnung des Ressourcenpotenzials zurückzuführen (für das Referenzjahr 2012 wurden die Gewichtungsfaktoren des steuerbaren Vermögens der natürlichen Personen und der massgebenden Gewinne der juristischen Personen aktualisiert; die Anpassung dieser Faktoren führte zu einer Reduktion des schweizerischen Ressourcenpotenzials).

Nidwalden, Schwyz und Zug mit tiefster Belastung, Westschweiz, Bern und Graubünden mit höchster Belastung

An den effektiven kantonalen Belastungsunterschieden hat sich indes, wenn dieser Sondereffekt nicht beachtet wird, wenig verändert. Nach wie vor liegen die Zentralschweizer Kantone Nidwalden, Schwyz und Zug deutlich unter dem Durchschnitt, wobei Zug mit 13,6% den tiefsten Wert aufweist und damit sein Ressourcenpotenzial halb so stark belastet wie der Durchschnitt aller Kantone. Auch am oberen Ende der Skala kommt es kaum zu Veränderungen. Erneut liegt die Fiskalbelastung in einigen Westschweizer Kantonen sowie Bern und Graubünden am höchsten, wobei Genf mit 35,4% sein Ressourcenpotenzial am stärksten ausschöpft.

Gesamtschweizerisch nur sehr leichter Anstieg über die letzten Jahre

Gegenüber dem ersten Referenzjahr 2008 (Einführung neuer Finanzausgleich) hat die Steuerbelastung in Genf um 3,9 Prozentpunkte zugenommen, während sie in Obwalden um 6,8 Prozentpunkte abgenommen hat. Im Schweizer Durchschnitt ist die Fiskalbelastung in den letzten vier Jahren mit +0,7 Prozentpunkten leicht angestiegen.

Steuerausschöpfung 2012Weitere Informationen zum Index der Steuerausschöpfung 2012

Höchstabzüge 2012 für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a)

21.11.2011
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-091-D-2011-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2012 informiert.

Höchstabzüge für die dritte Säule (Säule 3a) im Steuerjahr 2012

Die Höchstabzüge bei der Säule 3a betragen für 2012:
  • für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'682.-
  • für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'408.-
Die Höchstabzüge im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bleiben somit für das Steuerjahr 2012 unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Auch diese bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Das bedeutet, es gelten:
  • für Vorauszahlungen: 1.0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.5%
Direkt zum Rundschreiben

LU - Regierungsrat will Steuern 2012 temporär erhöhen

03.11.2011
Damit der Kanton die Vorgaben aus der Schuldenbremse einhalten kann und sich die Finanzen auch in Zukunft als stabil präsentieren, beantragt die Luzerner Regierung für das Jahr 2012 eine Erhöhung des Steuerfusses um 1/10 einer Einheit. Die Regierung trifft Massnahmen, um den Steuerfuss spätestens bis 2015 wieder zu senken.Finanzdirektor Schwerzmann bezeichnete an der Medienkonferenz die Steuererhöhung als Preis, den auch der Kanton Luzern indirekt für die weltweite Schulden- und Eurokrise bezahlen müsse. Er betonte aber, dass der Kanton Luzern selbst nach einer Steuererhöhung immer noch über die tiefsten Unternehmenssteuern verfügt und dadurch das beste Rezept zur Sicherung der bestehenden Arbeitsplätze und zur Schaffung neuer anbieten könne.Ab 2015 wieder 1,5 Einheiten - wenn die Nationalbank mitspieltIn der Finanzplanung der nächsten Jahre bleibe die Ausschüttung von Gewinnen der Nationalbank an die Kantone der grosse Unsicherheitsfaktor. Es gelte auf den Vollausfall vorbereitet zu sein, betonte Finanzdirektor Schwerzmann an der Medienkonferenz. Der Regierungsrat zeigt sich überzeugt, dass sich die finanzpolitische Situation mit den Sparmassnahmen, der Erhöhung des Staatssteuerfusses von 1,5 auf 1,6 Einheiten ab 2012 und einer allfälligen Teilausschüttung der SNB ab 2015 deutlich verbessere. Der Regierungsrat will darum den Staatssteuerfuss spätestens im Jahr 2015 wieder auf 1,5 Einheiten senken.Der Kantonsrat wird den Aufgaben- und Finanzplan AFP 2012 – 2015 in der Dezember-Session 2011 beraten.

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2012

08.09.2011
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2012

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2012 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2012

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2011 beträgt 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100), was gegenüber dem Vorjahr (Indexstand am 30. Juni 2010 = 161.0 Punkte) einer Erhöhung von 0.6 Prozent entspricht.Das EFD hat am 18. August 2011 eine Verordnung mit den neuen Tarifen und Abzügen erlassen, mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012. Die Tarife zur Berechnung der direkten Bundessteuer sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich:Tarif 2012/PostBeim Elterntarif erhöht sich der Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250 auf CHF 251 pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person.Die Abzüge sollen ansonsten wie folgt angepasst werden:
Steuerperiode
20112012
Allgemeine Abzüge (Art. 212 DBG) und Sozialabzüge (Art. 213 DBG)CHFCHF
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 212 Abs.1 DBG)
  • für verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
3'5003’500
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
5’2505’250
  • für die übrigen Steuerpflichtigen
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
1'7001’700
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
2'5502’550
  • für jedes Kind
700700
  • für jede unterstützungsbedürftige Person
700700
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Minimum8’1008’100
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Maximum13’20013’400
Fremdbetreuungskosten pro Kind (Art. 212 Abs. 2bis DBG) - Maximum10’00010’000
Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG)6’4006’500
Unterstützungsabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG)6’4006’500
Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG)2'6002’600
 

Steuerbelastung 2010 in den Hauptorten der Kantone

26.07.2011
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat letzte Woche die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2010 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer. Da die Berechnungsmethode nicht geändert hat, sind die Werte mit denjenigen des Vorjahres vergleichbar.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2010 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder

Zu den Steuerbelastungstabellen

Weitere Informationen zum Thema

  • [intlink id="steuerbelastung-2010-in-den-gemeinden" type="post"]Steuerbelastung in der Schweiz, Natürliche Personen nach Gemeinden[/intlink]
  • Steuerrechner der ESTV
  • [intlink id="index-der-steuerausschopfung-2011-in-den-kantonen" type="post"]Steuerausschöpfungsindex der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV)[/intlink]

LU - Pauschalbesteuerung

04.05.2011
Der Regierungsrat des Kantons Luzern unterbreitet dem Kantonsrat einen Gegenentwurf als Antwort auf die Gesetzesinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für ausländische Millionärinnen und Millionäre! Abschaffung der Pauschalbesteuerung».Der Gegenentwurf sieht vor, dass das steuerbare Einkommen mindestens dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwertes entsprechen muss, im Minimum jedoch 600´000 Franken. Das steuerbare Vermögen soll mindestens auf das Zwanzigfache des steuerbaren Einkommens festgelegt werden und neu im Minimum 12 Millionen Franken betragen. Der Kanton Luzern geht damit etwas weiter als die vom Bund vorgesehene Lösung. Dieser geht bei der Reform der Besteuerung nach dem Aufwand von einer minimalen Bemessungsgrundlage für die direkte Bundessteuer von 400´000 Franken aus.

Weitere Informationen zum Thema

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat an den Kantonsrat zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Gesetzesinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für ausländische Millionärinnen und Millionäre! Abschaffung der Pauschalbesteuerung» sowie zur entsprechenden Änderung des Steuergesetzes 

LU - Grundstückgewinnsteuer: Neuerung für ausserkantonale Liegenschaftshändler

04.04.2011
Bezüglich die Veräusserung von luzernischen Grundstücken durch ausserkantonale Liegenschaftshändler hat die Steuerverwaltung des Kantons Luzern eine neue Weisung veröffentlicht.Bis Ende 2010 wurden die bei der Veräusserung von luzernischen Grundstücken durch ausserkantonale Liegenschaftshändler (juristische und natürliche Personen ohne Sitz/Wohnsitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern mit luzernischen Grundstücken des Geschäftsvermögens) erzielten Wertzuwachsgewinne mit der Grundstückgewinnsteuer veranlagt. Ausgenommen waren die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, für welche alle natürlichen Personen unabhängig vom Wohnsitz grundstückgewinnsteuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 GGStG).Aufgrund der Aufhebung von § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG unterliegen ab 2011 vorgenommene Veräusserungen von Grundstücken ausserkantonaler Liegenschaftshändler ausnahmslos der ordentlichen Gewinn- bzw. Einkommenssteuer (ebenso die vor 2011 getätigten, noch nicht rechtskräftig veranlagten Verkäufe bei Ausübung des entsprechenden Wahlrechts: www.steuerbuch.lu.ch / Band 3 Weisungen GGStG § 1 N 19).Bei einem Grundstückverkauf durch eine ausserkantonale Liegenschaftshändlerin in Form einer juristischen Person (also insbesondere AG, GmbH) unterliegt der Gewinn grundsätzlich stets der Gewinnsteuer.Ausnahme: Gewinnsteuerbefreite juristische Personen (insbesondere gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Personalvorsorgeeinrichtungen) unterliegen weiterhin unabhängig von ihrem Sitz der Grundstückgewinnsteuer.Ist bei einem Grundstückverkauf durch eine ausserkantonale natürliche Person die Zuordnung des Grundstücks zum Privat- oder Geschäftsvermögen unklar, muss die Gemeinde die Zuordnung bei der zuständigen ausserkantonalen Steuerverwaltung abklären.
  • Handelt es sich um ein Grundstück des Geschäftsvermögens, unterliegt der Gewinn der Einkommenssteuer (Ausnahme: Wertzuwachsgewinne bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind weiterhin grundstückgewinnsteuerpflichtig).  Der Verkauf muss der Abteilung Selbständigerwerbende der Dienststelle Steuern gemeldet werden.
  • Handelt es sich um ein Grundstück des Privatvermögens, ist der Gewinn von der Gemeinde mit der Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen.

Kalte Progression - aktuelle Übersicht

28.01.2011
Die ESTV hat heute die überarbeitete und auf den Rechtsstand vom 1.1.2011 gebrachte Version der Publikation «die kalte Progression» aus dem Dossier Steuerinformationen veröffentlicht.Vielleicht besonders interessant, da schon lange nicht mehr in aktueller Form gesehen (und zumindest auf den ersten Blick etwas unerwartet an dem Ort): Die aktuelle Übersicht über die Ermässigung der Steuer auf langfristig erzielten Grundstückgewinnen (S. 20 f.) sowie die entsprechenden Ausgleichsverfahren in den Kantonen (S. 22).
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Ansonsten enthält die Publikation für Steuer-Profis natürlich an sich nichts spektakuläres, jedoch mindestens einige weitere praktische Übersichtsseiten:
  • Ausgleichsverfahren in den Kantonen (Massnahmen zur Beseitigung der Folgender kalten Progression) bei der Einkommenssteuer: Auf S. 14 der Publikation
  • Ausgleichsverfahren in den Kantonen (Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression) bei der Vermögenssteuer: Auf S. 17 der Publikation
  • Indexmechanismen und Entscheidinstanzen in den Kantonen:
    • Bei der Einkommenssteuer: S. 16
    • Bei der Vermögenssteuer: S. 18
  • Indexmechanismen bei der Grundstückgewinnsteuer: S. 18 ff.
Direkt zur überarbeiteten Publikation zur kalten Progression

LU - Keine allgemeine Einsicht mehr in Steuerdaten

11.01.2011
Mit der Steuergesetzrevision 2011 hat der Kantonsrat die gesetzliche Grundlage für die Einsichtnahme in Steuerdaten durch Privatpersonen aufgehoben. Er erachtete die Einsichtnahme in Steuerdaten vorab aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes als nicht mehr zeitgemäss.Seit dem 1. Januar 2011 existieren somit keine öffentlichen Auflagen des Steuerregisters mehr. Auch Auskunftserteilungen über die Steuerfaktoren ausserhalb der Registerauflagefrist werden natürlich nicht mehr erteilt.Anderen Behörden hingegen wird jedoch weiterhin Auskunft gewährt, soweit eine entsprechende gesetzliche Grundlage oder eine Ermächtigung des Finanzdepartements vorliegt.