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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Mitarbeiteraktien

ZH - Mitarbeiterbeteiligungen: Neues Merkblatt

30.10.2013
Das Steueramt des Kantons Zürich hat das «Merkblatt über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen» überarbeitet. Das Merblatt enthält die im Kanton Zürich ab der Steuerperiode 2013 angewendete Praxis zur Besteuerung von im Kanton Zürich wohnhaften Empfängern von Mitarbeiterbeteiligungen und zur Bescheinigung der Mitarbeiterbeteiligungen durch den Arbeitgeber.Grundlage für das Merkblatt bilden das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung und das Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der bisherigen Praxis lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Mitarbeiteroptionen, die frei und an einer Börse handelbar sind, werden im Zeitpunkt der Abgabe besteuert. Alle anderen Mitarbeiteroptionen werden ausnahmslos im Zeitpunkt ihrer Ausübung bzw. ihres Verkaufs besteuert.
  • Im internationalen Verhältnis werden Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen steuerlich gleich behandelt.
  • Arbeitgeber unterliegen einer erweiterten Bescheinigungspflicht. So muss insbesondere jede Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen bescheinigt werden und zwar ungeachtet dessen, ob in diesem Zeitpunkt eine steuerbare Vorteilszuwendung vorliegt. Bei Mitarbeiterbeteiligungsinstrumenten, die nicht bereits bei der Abgabe besteuert werden, muss zusätzlich auch das später realisierte steuerbare Einkommen bescheinigt werden.

Weitere Informationen zum Thema

Kreisschreiben Nr. 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

29.07.2013
Die ESTV hat das neue Kreisschreiben 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen veröffentlicht.Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wurden für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen verschiedene Neuerungen eingeführt. In ihrer Gesamtheit zielen die neuen Bestimmungen darauf ab, die Rechtssicherheit wiederherzustellen und zwar insbesondere in Bezug auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt und – in Anlehnung an den Kommentar zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – die Steuerbemessung bei internationalen Sachverhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Artikel 15 des OECD-Musterabkommens 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend OECD-MA) zu berücksichtigen.Die in DBG 129 Abs. 1 lit. d vorgesehenen neuen Bescheinigungs- und Meldepflichten werden in der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung näher ausgeführt.Die Botschaft (vgl. Bundesblatt [BBl] 2005 575) zum neuen Bundesgesetz datiert bereits vom 17. November 2004. Damit vermag der neue Erlass den in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklungen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen nicht mehr in allen Punkten Rechnung zu tragen. Das vorliegende Kreisschreiben sowie die Anhänge I bis IV sollen einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen der neuen Bestimmungen verschaffen.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Kreisschreiben 37

Anhänge

GR - Teilrevision Steuergesetz 2013 vom Grossen Rat angenommen

31.08.2012
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat die Teilrevision des Steuergesetzes diskutiert und angenommen. Mit der Teilrevision werden primär Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen. Anpassungen finden auch bei der Liegenschaftsbesteuerung und bei der Festsetzung des Steuerfusses bei der Gewinnsteuer statt. Überdies sollen die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des elektronischen Datenverkehrs geschaffen werden.

Teilrevision Steuergesetz Graubünden – Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Anpassungen an das Bundessteuerrecht

Es handelt sich mehrheitlich um Anpassungen, welche den Kantonen vom Bund zwingend vorgeschrieben werden:
  • Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen: Die Beteiligung von Mitarbeitenden an einer juristischen Person erfolgt vornehmlich über Aktien oder Optionen. Die Arbeitgeberin bietet diese ihren Mitarbeitern zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich an. Damit soll die Identifikation mit der Unternehmung gesteigert werden. Die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder -optionen stellt Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar. Bei allen Mitarbeiterbeteiligungen stellt sich die Frage, wann das Einkommen realisiert wird. Dies wird neu gesetzgeberisch geregelt.
  • Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes: Das Bundesrecht schreibt vor, dass der Sold der Milizfeuerwehrleute steuerfrei ist. Steuerbar bleiben dagegen Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen. In Graubünden gilt dies schon heute. Im Bund ist der steuerfreie Sold auf einen jährlichen Maximalbetrag von Fr. 5‘000.– begrenzt. Der Maximalbetrag für die Kantonssteuer wird ebenfalls auf Fr. 5‘000.– festgelegt. Ein Sold von über Fr. 5‘000.– unterliegt bloss mit dem die Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrag der Besteuerung. Es handelt sich um einen Freibetrag.
  • Pauschalbesteuerung: Die Pauschalbesteuerung soll auch in Zukunft beibehalten werden. Der Grosse Rat hat einen Antrag auf Abschaffung der Aufwandbesteuerung mit deutlichem Mehr abgelehnt. Die Steuergerechtigkeit und die Akzeptanz der Aufwandbesteuerung sollen verbessert werden. Das geschieht unter anderem dadurch, dass die minimale Bemessungsgrundlage (= das der Berechnung zugrunde gelegte Einkommen) im Bund auf Fr. 400‘000.– festgelegt werden soll. Die Kantone müssen ebenfalls eine minimale Bemessungsgrundlage festlegen, sind aber in der Bestimmung der Höhe frei. Die Kompetenz, diesen Betrag festzulegen, wird der Regierung übertragen.
  • Besteuerung von Lotteriegewinnen: Jeder einzelne Gewinn bis Fr. 1‘000.– ist steuerfrei und unterliegt auch nicht der Verrechnungssteuer. Der Einsatzkostenabzug beträgt 5% der einzelnen Gewinne bzw. maximal Fr. 5‘000.–. Neben diesem Betrag können keine weiteren Kosten zum Abzug gebracht werden.

Liegenschaftssteuern Graubünden

Im Kanton können die Liegenschaftensteuern heute nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden, im Bund dagegen schon. Um diese unterschiedliche Regelung zwischen Bund und Kanton zu vermeiden, werden die Liegenschaftensteuern auch im Kanton zum Abzug zugelassen.

Grundstückgewinnsteuern Graubünden

Grundstückgewinnsteuern werden heute als Folge des gesetzlichen Pfandrechts vom Käufer vielfach sichergestellt, indem der mutmassliche Steuerbetrag auf ein Sperrkonto oder ein Klientenkonto der Urkundsperson einbezahlt wird. Solche Konten werfen praktisch keine Zinsen ab und verursachen überdies Kosten. Anstelle der Sicherstellung kann der voraussichtlich anfallende Steuerbetrag neu gleich der Kantonalen Steuerverwaltung überwiesen werden. Auf Vorauszahlungen wird ein Zins vergütet, welcher dem Vergütungszins entspricht.

Gewinnsteuer Graubünden

Im geltenden Recht darf die Differenz der Steuerfüsse der Einkommens- und der Gewinnsteuer zehn Prozentpunkte nicht übersteigen. Diese Limite wird mit der Teilrevision aufgehoben. Der Grosse Rat wird dadurch flexibler, indem er in Zukunft über den Steuerfuss – das heisst ohne eine Änderung des Steuergesetzes (Steuersatz/Tarif) – tätig werden kann. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, um auf veränderte Verhältnisse in anderen Kantonen rasch und effizient reagieren zu können und die Attraktivität des Unternehmensstandortes Graubünden auch in Zukunft zu erhalten.

Elektronischer Verkehr

Der Kanton rüstet sich weiter für das elektronische Zeitalter und schafft die gesetzlichen Grundlagen, damit die elektronische Einreichung der Steuererklärung, die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten sowie die elektronische Rechnung/Verfügung auch in Graubünden möglich werden.

Teilrevision Steuergesetz Graubünden – Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen. Mit Ausnahme der Neuerungen über die Aufwandbesteuerung und die Lotteriegewinne wird sie diese Teilrevision per 1. Januar 2013 in Kraft setzen. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Referendum.
Quelle: Medienmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden

Mitarbeiterbeteiligungen - Bundesrat erlässt Mitarbeiterbeteiligungsverordnung MBV

27.06.2012
Der Bundesrat hat heute die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) zum neuen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (wir berichteten) erlassen, welche die Pflichten der Arbeitgeber bei der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen ergänzend umschreibt. Die Verordnung tritt – zusammen mit dem Gesetz – am 1. Januar 2013 in Kraft.

Bescheinigung des Arbeitgebers

Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen sieht unter anderem eine Ergänzung von DBG 129 (Meldepflicht Dritter) betreffend die Bescheinigungspflichten vor. Dieser Artikel richtet sich an die Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden Mitarbeiterbeteiligungen einräumen.Die Verordnung enthält nun Minimalstandards zu Inhalt und Form der auszufüllenden Bescheinigungen. So sind beispielsweise bei Abgabe von Mitarbeiteraktien unter anderem die Anzahl der erworbenen Aktien, die Dauer einer allfälligen Verfügungssperre, der Steuerwert der Mitarbeiteraktien sowie der gesamte geldwerte Vorteil zu bescheinigen.Die Verordnung präzisiert insbesondere, welche Tatsachen in Fällen der anteilsmässigen Besteuerung nach dem mit dem Gesetz neu eingeführten DBG 17d zu bescheinigen sind.

Insbesondere zum Vesting (gesperrte Optionen)

In international tätigen Konzernen werden den Mitarbeitenden meistens „gevestete" (gesperrte) Optionen abgegeben. Die Verordnung besagt, wie die geldwerte Leistung zu berechnen ist, wenn Mitarbeitende während der so genannten „Vestingperiode" von der Schweiz wegziehen und ihre Optionen später im Ausland ausüben oder in die Schweiz zuziehen und die Optionen hier nach Ablauf der „Vestingperiode" ausüben. Gemäss Verordnung muss geprüft werden, wie viele Arbeitstage der Mitarbeitende bis zum Entstehen des Ausübungsrechts (entspricht dem Ende der „Vestingperiode") im jeweiligen Land geleistet hat. Diese Lösung entspricht den Empfehlungen des OECD-Kommentars und vermeidet allfällige partielle Doppelbesteuerungen.

Insbesondere zur Rückübertragungspflicht

Wenn Mitarbeitende verpflichtet sind, Aktien unterpreislich an den Arbeitgeber zurück zu verkaufen oder diese unentgeltlich zurückzugeben, kann dies zu Härtefällen führen. Die Rechtsprechung zur bisherigen Praxis wird nun mit einer Formel konkretisiert. Mit ihr lassen sich die steuerlich abziehbaren Gewinnungskosten ermitteln. Eine weitere Formel hilft beim Ermitteln des zusätzlichen Einkommens bei der Freigabe von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist.

Regelung der Zuständigkeiten zur Meldung

Zudem regelt die Verordnung, bei welcher Steuerbehörde die Bescheinigungen einzureichen sind. Je nach Situation sind diese bei der kantonalen Behörde des Sitzkantons des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Mitarbeitenden einzureichen.

Weitere Informationen zur Mitarbeiterbeteiligungsverordnung MBV

 

SZ - Besteuerung von Mitarbeiteraktien

19.04.2012
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat kürzlich ein neues Merkblatt zur Besteuerung von Mitarbeiteraktien bei vorzeitigem Wegfall der Sperrfrist und Rückgabe von gesperrten Mitarbeiteraktien (Gewinnungskosten) veröffentlicht. Gerne erläutern wir Ihnen aus diesem Anlass in der Folge kurz die Hauptprobleme, die sich bei vorzeitigem Wegfall einer Sperrfrist oder bei Rückgabe von gesperrten Mitarbeiteraktien ergeben.

Das Problem «vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist bei Mitarbeiteraktien» im Überblick

Im Wesentlichen geht es im Merkblatt um die Berechnung der geldwerten Leistung bei vorzeitigem Wegfall der Sperrfrist. Fällt eine Sperrfrist dahin, führt dies zu einem Vermögenszuwachs beim Mitarbeitenden. Dieser Vermögenszuwachs ist als Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Wegfalls steuerbar. Während der Grund für den Wegfall der Sperrfrist hinsichtlich der Besteuerung nicht relevant ist, muss die Höhe der erzielten geldwerten Leistung berechnet werden. Dies darum, weil die bereits erfolgte Zuteilungsbesteuerung berücksichtigt werden muss.

Das Problem bei Rückgabe von gesperrten Mitarbeiteraktien

Mitarbeiteraktien werden bei Zuteilung besteuert. Muss ein Mitarbeiter solche Aktien nun auf Grund einer Kündigung oder dergleichen im Rahmen einer erzwungenen Rückgabe an den Arbeitgeber zurückgeben, muss er (im Rückgabejahr) einen entsprechenden Gewinnungskostenabzug geltend machen können. Die Frage, die sich hier stellt, ist die Frage der Höhe dieses Abzuges.Das Merkblatt des Kantons Schwyz sieht hier (auf Grund eines Entscheides des VGer. Schwyz aus dem Jahre 2010) eine Reduktion des Aktienverkehrswertes im Rückgabezeitpunkt um den taggenauen prozentualen Diskont für die Restsperrfrist abzüglich einen allfällig erhaltenen Rückgabepreis vor.

Weitere Informationen zum Thema

  

Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligung - ESTV eröffnet Vernehmlassung

29.12.2011
Die ESTV hat die Vernehmlassung zur neuen Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligung (Mitarbeitereteiligungsverordnung MBV) eröffnet. Die Verordnung beinhaltet die Umsetzung des mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen angenommenen Art. 129 Abs. 1 lit. d DBG. Die neue Verordnung richtet sich an die Arbeitgeber, welche ihren Mitarbeitenden echte und unechte Mitarbeiterbeteiligungen einräumen.Zweck der MBV ist es, sowohl für die Arbeitgeber wie auch für die Arbeitnehmer die bisher schon vorhandenen Pflichten zu konkretisieren und in einem übersichtlich gegliederten Verordnungstext aufzuführen.Die Vernehmlassung dauert bis 2.3.2012

Weitere Informationen zum Thema

ZH - Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

17.11.2011
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt dem Kantonsrat, das kantonale Steuergesetz an das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen anzupassen. Gemäss den neuen, ab 2013 geltenden Vorgaben des Bundesrechts werden Mitarbeiteraktien und börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, beim Erwerb besteuert. Nicht börsenkotierte und gesperrte Mitarbeiteroptionen werden dagegen neu bei der Ausübung besteuert.

Praktische Richtlinien werden abgelöst

Bisher war es im Steuergesetz nicht ausdrücklich geregelt, wann Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen mit einer Verfügungssperre oder mit anderen Bedingungen versteuert werden müssen. In der Praxis gab es jedoch Richtlinien, so im Kanton Zürich ein Merkblatt des Steueramtes. Gemäss der von den eidgenössischen Räten im Dezember 2010 beschlossenen Vorgabe werden die frei verfügbaren und die gesperrten Mitarbeiteraktien wie bis anhin zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der Aktien mit einem Diskont von jährlich 6 Prozent während maximal zehn Jahren reduziert. Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil ebenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Hingegen werden die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Dadurch müssen diese nicht mehr nach komplizierten finanzmathematischen Formeln bewertet werden.

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei Internationalen Sachverhalten

Geregelt werden auch jene Fälle, in denen die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen zwischen dem Erwerb und der Ausübung der Option in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sind. War der Begünstigte während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu. Dieser Anteil entspricht der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeitenden gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen Optionserwerb und Entstehen des Ausübungsrechts. Sofern der Begünstigte im Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat das schweizerische Unternehmen die anteilsmässige Quellensteuer abzuliefern. Im Kanton Zürich soll diese 20% betragen (Staats- und Gemeindesteuern).

Finanzielle Auswirkungen unklar

Insgesamt entstehen durch die Änderung keine neuen Steuertatbestände. Die finanziellen Auswirkungen der Revision sind mangels statistischer Grundlagen nicht voraussehbar. Der Regierungsrat rechnet aber nicht damit, dass die Revision zu Minder- oder Mehreinnahmen führt, die ins Gewicht fallen.

TG - Ausgleich der kalten Progression, Full-Tax ab 2012 und Nachvollzug von Bundesänderungen

03.11.2011
Das Steuergesetz sowie das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sollen in mehreren Punkten angepasst werden. Insbesondere soll die kalte Progression künftig jährlich ausgeglichen werden, was zu einer Entlastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler führen würde. Ebenso sollen die gesetzlichen Grundlagen für ein digitales Archiv der Steuerakten geschaffen werden. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterbreitet dem Grossen Rat eine entsprechende Botschaft.

Kalte Progression - Ausgleich analog der direkten Bundessteuer

Mit dem jährlichen Ausgleich der kalten Progression will der Regierungsrat eine erheblich erklärte Motion aus dem Grossen Rat umsetzen. Dabei ist vorgesehen, den Teuerungsausgleich nach dem Modell bei der direkten Bundessteuer vorzunehmen. Die jährliche Anpassung der Tarifstruktur und der Sozialabzüge soll an den Teuerungsverlauf gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise gebunden werden. Der jährliche Ausgleich der kalten Progression verlangsamt das künftige Wachstum beim Steuerertrag. Bei einer Teuerung von beispielsweise 1,0 Prozent fallen künftig beim Kanton rund drei Millionen und bei den Gemeinden vier Millionen Franken weniger Steuern an. Durch diese Mindereinnahmen wird der künftige Spielraum für Steuergesetzrevisionen mit finanziellen Auswirkungen geschmälert.

Digitale Full-Tax bereits ab 2012

Im Weiteren laufen derzeit unter dem Namen „Full-Tax“ die Projektarbeiten für ein digitales Archivsystem für Steuerdaten. So sollen die Steuererklärungen, die noch physisch eingereicht werden, zentral gescannt, das heisst in eine digitalisierte Form gebracht werden. Die Veranlagung erfolgt künftig nur noch auf Basis digitaler Daten. Physische Akten sind im Arbeitsablauf nicht mehr vorgesehen und werden unmittelbar nach dem Scanning vernichtet. Der Produktivstart für „Full-Tax“ ist für den 1. Januar 2012 geplant. Vor diesem Hintergrund sind verschiedene Anpassungen des Steuergesetzes, vor allem aus rechtlicher Sicht notwendig.

Umsetzung von Änderungen auf Bundesebene

In einem weiteren Revisionspunkt sollen die Neuerungen im Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen umgesetzt werden. Auf Bundesebene wurden die Steuerfolgen von Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen neu und umfassend geregelt. Die entsprechenden Inhalte sind zwingend ins kantonale Recht zu überführen. Sodann wurde vom Bundesparlament der Sold für Dienstleistungen der Milizfeuerwehr bezüglich ihrer Kerntätigkeiten im Umfang eines Freibetrags für steuerfrei erklärt, was ebenfalls im kantonalen Steuergesetz zu verankern ist. Der Regierungsrat schlägt vor, den Freibetrag auf 8'000 Franken festzulegen.

Steuerbefreiung für Stiefkinder und Pflegekinder

Auch im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes beabsichtigt der Regierungsrat eine Motion, die vom Grossen Rat erheblich erklärt wurde, umzusetzen. Demnach sollen die Stiefkinder den direkten Nachkommen steuerlich gleichgestellt werden. Dadurch würden Zuwendungen von Todes wegen sowie Schenkungen an Stiefkinder steuerfrei, wie das bei direkten Nachkommen der Fall ist. Auch Pflegekinder sollen in den Genuss von steuerfreien Erbschaften und Schenkungen kommen, sofern das Pflegeverhältnis zum Erblasser oder Schenker mindestens sieben Jahre gedauert hat. Diese Gesetzesanpassung würde zu jährlichen Mindereinnahmen von 100 000 bis 200 000 Franken führen.Noch nicht umgesetzt werden Grundlagen für eine durchgängige Internetsteuererklärung. Dies würde unter anderem eine Lohnmeldepflicht der Arbeitgeber an die Steuerverwaltung erfordern, was der Regierungsrat im heutigen Zeitpunkt für politisch nicht durchsetzbar erachtet.

Weitere Informationen zum Thema

Botschaft zur Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern  [PDF, 434 KB]Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern  [PDF, 107 KB]Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer  [PDF, 79.0 KB]