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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Verrechnungspreise – international grosses Steuerrisiko

20.09.2010
Die Festlegung des Preises für Lieferungen oder Dienstleistungen unter verbundenen Unternehmen ist komplex und stellt im internationalen Kontext eines der grössten Steuerrisiken dar. Den sogenannten «OECD Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen» kommen dabei grosse Bedeutung zu, obschon sie für die Staaten rechtlich nicht bindend sind. Wichtige Neuerungen wurden am 22. Juli 2010 durch die OECD verabschiedet.

Die OECD Verrechnungspreisrichtlinien

Aus steuerlicher Sicht muss die Zusammenarbeit (z.B. Kostenverrechnung, Leistungserbringung) zwischen zwei verbundenen Unternehmen wie zwischen zwei völlig fremden Unternehmen stattfinden. Für die Festsetzung der Verrechnungspreise zwischen den verbundenen Unternehmen gilt dabei der Grundsatz des Fremdvergleichs (dealing at arm's length Prinzip). Dabei werden folgende geschäftsfallbezogenen Standardmethoden vorgesehen:
  • Die Preisvergleichsmethode (vergleichbare Transaktionen unter Dritten),
  • die Wiederverkaufspreismethode (Marktpreis minus einer Bruttomarge) sowie
  • die Kostenaufschlagsmethode (direkte/indirekte Kosten plus Bruttomarge).
Hinzu kommen die geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden (Gewinnaufteilung oder Nettomargen).Spezifische Leitlinien sind für Immaterialgüterrechte, Dienstleistungen, die in der Praxis häufig vorkommenden Kostenumlagen zwischen den verbundenen Unternehmen sowie neu für Funktionsverlagerungen innerhalb einer Unternehmensgruppe vorgesehen.

Methodenwahl

Neu hat die OECD das bisher geltende Primat der Standardmethoden aufgegeben und erachtet nun alle Methoden als gleichwertig. Damit werden in der Praxis inskünftig die geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden an Bedeutung gewinnen.Zudem soll neuerdings diejenige Methode gewählt werden, welche unter Berücksichtigung der Stärken und Schwächen der verschiedenen Methoden und aufgrund der Funktionsanalyse als am besten geeignet erscheint. Die OECD verlangt allerdings nicht die Überprüfung jeder einzelnen Methode. Sofern sich mehrere Methoden als gleichwertig erweisen, gibt die OECD den bis anhin verwendeten Standardmethoden den Vorzug (vorab der Preisvergleichsmethode). Damit wird auf den «best method» Anspruch, wie in den USA praktiziert, verzichtet.Für die Vergleichbarkeitsanalyse wird neu ein 9-Schritte-Verfahren vorgeschlagen.

Dokumentationsvorschriften

Eine OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentation umfasst eine Funktions- und Risikoanalyse, die Definition von Vergleichsunternehmen, Anpassungsrechnungen sowie die Überprüfung der Fremdvergleichspreise. Viele Länder haben zudem ihre spezifischen Ländervorschriften (inklusive Vorschriften über Bussgelder), welche teilweise strenger sind (beispielsweise die USA). In der Praxis wird für die gesamte Unternehmensgruppe häufig ein sogenanntes «Masterfile» verwendet, das nötigenfalls aufgrund weitergehender, länderspezifischer Vorschriften ergänzt werden kann.

Korrektur der Verrechnungspreise

Verrechnungspreise, die der Überprüfung durch den Fiskus nicht standhalten, werden aufgrund der anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen korrigiert. Sofern bereits eine definitive Steuerveranlagung des betroffenen Unternehmens vorliegt, kommt allenfalls das in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Verständigungsverfahren zwischen den beiden Ländern zum Zuge.

Empfehlungen

Grossunternehmen wie auch KMUs müssen ihre Verrechnungspreise regelmässig überprüfen und den Änderungen von Gesetz und Praxis anpassen. Dabei sind die Möglichkeiten eines «Masterfiles» oder sogar eines sogenannten «Advanced Pricing Agreements» auszuschöpfen. Es empfiehlt sich, die Wahl sowie die Dokumentation der Verrechnungspreise regelmässig von einem Steuerberater analysieren zu lassen.<hr/><i>Quelle: GHR TaxPage August 2010. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, <a href="http://www.ghr.ch">www.ghr.ch</a>.</i>

Bundessteuer DBG – Tarif 2011 – Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge

15.09.2010
Aktualisiert am 24.09.2010 (Neuer Anhang: Übersichtstabelle)
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben mit den bei der Bundessteuer (DBG) ab dem Steuerjahr 2011 anwendbaren allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen sowie mit dem neuen Tarif veröffentlicht. Die Anpassung erfolgt, um die kalte Progression auszugleichen. Für das Steuerjahr 2011 wird eine aufgelaufene Teuerung von 5.16 Prozent ausgeglichen.
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Die neuen allgemeinen Abzüge und Sozialabzüge ab Steuerjahr 2011 (DBG)

Steuerperiode
20102011
Allgemeine Abzüge (Art. 212 DBG) und Sozialabzüge (Art. 213 DBG)CHFCHF
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 212 Abs.1 DBG)
  • für verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
3'3003’500
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
4'9505’250
  • für die übrigen Steuerpflichtigen
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
1'7001’700
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
2'5502’550
  • für jedes Kind
700700
  • für jede unterstützungsbedürftige Person
700700
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Minimum7'6008’100
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Maximum12'60013’200
Fremdbetreuungskosten pro Kind (Art. 212 Abs. 2bis DBG) - Maximum10’000
Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG)6'1006’400
Unterstützungsabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG)6'1006’400
Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG)2'5002’600
-

Der neue DBG-Tarif 2011 Post

Übersichtstabelle zu den Abzügen

DBA Schweden

13.09.2010
Die Schweiz und Schweden haben die Verhandlungen über die Revision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) abgeschlossen und das Abkommen paraphiert. Nebst der Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard soll das DBA, dessen Inhalt vorläufig nicht bekannt gegeben wird, verschiedene Vorteile für die Schweizer Wirtschaft enthalten.

Inhalt vorläufig vertraulich

Der Inhalt des revidierten Abkommens mit Schweden wird vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.

GR - Botschaft zur Steuergesetzrevision 2011 liegt vor

13.09.2010
Der Regierungsrat des Kantons Graubünden hat die Botschaft für die so genannt "Kleine Steuergesetzrevision 2011" vorgelegt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Regelungen in den Bereichen Quellensteuer, wo eine Zentralisierung vorgesehen wird, Anpassungen an revidierte Bestimmungen des StHG sowie Korrekturen, die auf Grund von Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden vorgenommen werden müssen.

Quellensteuer - Erhebung soll auf den Kanton verlagert werden

Für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung muss der Arbeitgeber die Quellensteuer in Abzug bringen und mit der jeweiligen Wohnsitzgemeinde des Arbeitnehmers abrechnen. Das Verfahren soll zentralisiert und durch EDV-Unterstützung vereinfacht werden. Der Arbeitgeber kann die Quellensteuer neu für alle Mitarbeitenden mit dem Kanton abrechnen und es werden elektronische Schnittstellen zur Verfügung stehen, welche diesen Prozess zusätzlich vereinfachen. Die Quellensteuererhebung durch den Kanton war schon Gegenstand der Bündner NFA und war in dieser Vorlage sowohl in der Vernehmlassung als auch in den parlamentarischen Beratungen weitgehend unbestritten.

Abzug von Beiträgen an politische Parteien und Kinderbetreuungsabzug

Die Einkommenssteuern für Bund, Kanton und Gemeinden werden in der gleichen Steuererklärung deklariert und gemeinsam veranlagt. Diese Parallelität macht möglichst gleiche gesetzliche Regelungen erforderlich, weshalb das kantonale Steuergesetz auch an Neuerungen im Bundessteuerrecht angepasst werden soll. Dies betrifft den Abzug für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien sowie die Neugestaltung des Kinderbetreuungsabzugs.

Revision für altrechtliche Erbvorbezüge

Des Weiteren muss der Kanton im Steuergesetz die Bestimmungen für altrechtliche Erbvorbezüge anpassen. Das Verwaltungsgericht hatte im Mai 2009 entschieden, dass das ab 2008 geltende Steuergesetz keine genügende gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der vor 2001 ausgerichteten Erbvorbezüge bietet. In der Folge ist das Bundesgericht im Mai 2010 auf eine entsprechende Beschwerde der Regierung gegen diesen Entscheid nicht eingetreten. Bis zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verdikts sind jedoch bereits zahlreiche Fälle rechtskräftig veranlagt worden. Um eine rechtsgleiche Behandlung zu erzielen, sollen diese Veranlagungen in Revision gezogen, das heisst aufgehoben werden.Die neue Regelung soll es der Steuerverwaltung ermöglichen, bereits bezahlte Steuerforderungen mit Zinsen zurückzuzahlen. Das verlangt ein vom Grossen Rat überwiesener Auftrag, der hier umzusetzen ist. Die Umsetzung bewirkt Mindereinnahmen in der Höhe von rund 5.85 Millionen Franken, welche der Kanton bereits in der Rechnung 2009 zurückgestellt hat.

Minderung der Doppelbelastung bei der Dividendenbesteuerung

Die wirtschaftliche Doppelbelastungung von Aktionär und Aktiengesellschaft wird im geltenden Recht bei qualifizierten Beteiligungen sowohl in der Einkommens- als auch in der Vermögenssteuer gemildert. Das Bundesgericht hat die Milderung der Vermögenssteuer als bundesrechtswidrig qualifiziert, was eine Streichung der entsprechenden Bestimmung erforderlich macht. Die daraus resultierenden Mehreinnahmen werden für eine geringe Herabsetzung des Maximalsatzes der Vermögenssteuer verwendet.

Weiteres Vorgehen

Das Parlament wird das Geschäft in der Oktobersession beraten. Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Quellensteuer sollen die Änderungen bereits auf den 1.1.2011 in Kraft treten, sofern kein Referendum ergriffen wird.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Botschaft des Regierungsrates für die Steuergesetzrevision 2011
Quelle: Regierungsrat des Kantons Graubünden

MWST-Info 10 - Nutzungsänderungen

10.09.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 10 - Nutzungsänderungen veröffentlicht. Die neue Broschüre gibt Auskunft darüber, ob für bereits bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen, die später für einen anderen als den ursprünglichen Zweck verwendet werden, Korrekturen vorgenommen werden müssen. Die Broschüre enthält zudem praxisorientierte Berechnungsbeispiele.

In diesen Fällen liegt eine MWST-relevante Nutzungsänderung vor

Eine Nutzungsänderung liegt dann vor, wenn Gegenstände und/oder Dienstleistungen neu
  • im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit (in diesem Fall ist eine so genannte Einlageentsteuerung vorzunehmen),
  • für eine unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit (für die Erzielung von ausgenommenen Leistungen; in diesem Fall liegt ein Eigenverbrauchstatbestand vor) oder
  • ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit  (auch in diesem Fall ist Eigenverbrauch gegeben)
verwendet werden.Auch thematisiert wird in der Broschüre die Problematik der vorübergehenden Verwendung.Die MWST-Info 10 -Nutzungsänderungen ist gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010.Direkt zur MWST-Info 10 - Nutzungsänderungen

Pauschalbesteuerung – Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

08.09.2010
Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zum Gesetzesentwurf für ein neues Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Änderung von DBG 14 und StHG 6) eröffnet. In seinem Vorschlag übernimmt er die Vorschläge der Finanzdirektorenkonferenz. Im StHG bleibt es bei einer «kann»-Vorschrift, so dass der Kanton Zürich seinen Verzicht auf die Pauschalbesteuerung beibehalten kann.

Bundesrat will Aufwandbesteuerung erhöhen

Die Aufwandbesteuerung soll nach dem Willen des Bundesrats beibehalten werden. Neu soll aber der besteuerte Aufwand für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern
  • mindestens das Siebenfache der Wohnkosten (bisher: das Fünffache) bzw.
  • das Dreifache des Pensionspreises (bisher: das Doppelte)
betragen. Zudem soll bei der direkten Bundessteuer ein minimales steuerbares Einkommen von CHF 400'000 gelten.

Minimales Einkommen für Pauschalbesteuerung kann von Kantonen frei festgelegt werden

Die Kantone müssen ebenfalls einen Mindestbetrag für das anzurechnende steuerbare Einkommen festlegen, sind aber bei der Festsetzung der Höhe frei. Sie sind ausserdem verpflichtet, die Vermögenssteuer bei der Aufwandbesteuerung mit zu berücksichtigen.

Keine Pflicht zur Wiedereinführung der Pauschalbesteuerung

Art. 6 StHG in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Form sieht in Abs. 1 wie bisher vor, dass die Kantone natürlichen Personen das Recht zugestehen könne, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Das bedeutet, dass es im Kanton Zürich bei dem vom Stimmvolk beschlossenen Verzicht auf die Pauschalbesteuerung bleibt.

Übergangsfrist von 5 Jahren

Der Bundesrat sieht im neuen DBG 205d resp. StHG 78e vor, dass für natürliche Personen während 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung noch die alte Bestimmung gelten soll. Die Kantone müssen nach dem Vorschlag des Bundesrates ihre Gesetzgebungen direkt auf das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anpassen, ansonsten sind die geänderten Bestimmungen des StHG direkt anwendbar.

Dauer der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand

Die Vernehmlassung dauert bis zum 17. Dezember 2010.

Weitere Informationen

DBA Kasachstan

05.09.2010
Die Schweiz und Kasachstan haben ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Standard unterzeichnet. Ein entsprechendes Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen wurde am Freitag unterzeichnet. Das revidierte DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard.

Wichtigste Änderungen im neuen DBA Kasachstan

Mit dem Änderungsprotokoll werden Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen und an die Zentralbanken gegenüber dem geltenden DBA neu an der Quelle von der Steuer befreit. Das revidierte DBA enthält auch eine Schiedsgerichtsklausel. Zudem strich Kasachstan die Schweiz von ihrer Liste der Länder mit ungenügendem Informationsaustausch in Steuerfragen. Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit werden dadurch steuerlich nicht mehr benachteiligt.Direkt zum Protokoll zur Änderung des DBA Kasachstan

Abzugsfähigkeit von Einkäufen in die zweite Säule – neuer BGE zur Auslegung von BVG 79b

31.08.2010
Einkaufsbeiträge in die zweite Säule sind in dem Masse nicht abziehbar, als innerhalb der folgenden drei Jahre Leistungen in Kapitalform aus der Vorsorge bezogen werden. Das Bundesgericht äussert sich in einem aktuellen Entscheid erstmals über die Bedeutung von BVG 79b Abs. 3 im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Einkaufsbeiträgen in die dritte Säule.Am 1. Januar 2006 ist Art. 79b BVG in Kraft getreten. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung dürfen die aus Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform zurückgezogen werden. Die Bestimmung verbietet also an sich eine Kapitalauszahlung innert der Sperrfrist von drei Jahren komplett. Das Bundesgericht hält nun aber fest, dass diese Bestimmung nur steuerliche Ziele verfolge, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Steuerminimierung, indem bei Kapitalbezug eine während der Sperrfrist erfolgte Einkaufsleistung vom Steuerabzug ausgeschlossen werden muss. Die Bestimmung konkretisiere daher eine bereits vor Inkraftsetzung des Art. 79b BVG bestehende bundesgerichtliche Praxis, welche sich gegen steuerumgehende Massnahmen richtet. Art. 79b Abs. 3 BVG will somit vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebungen verhindern.Gemäss Bundesgericht gilt Art. 79b BVG - ausser natürlich bei Kapitalleistungen im Invaliditäts- oder Todesfall - an sich ausnahmslos.Eine gezielte Steuerumgehung muss nicht vorliegen.Direkt zum Urteil des Bundesgerichts

DBA Indien

30.08.2010
Die Schweiz und Indien haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das revidierte DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind und enthält neu eine automatische, umfassende Meistbegünstigungsklausel.Die neue Meistbegünstigungsklausel sieht vor, dass im Falle von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistung die niedrigsten Quellensteuersätze, die Indien mit einem anderen OECD-Staat vereinbart, automatisch auch für die Schweiz gelten. Sollte Indien mit einem anderen OECD-Staat den Geltungsbereich der Quellensteuer einschränken, würde diese Einschränkung durch die Klausel zudem auch automatisch für die Schweiz gelten.Neu wird auch die Besteuerung von Gewinnen von Schifffahrtsunternehmen im internationalen Betrieb durch das Protokoll geregelt und dadurch eine Doppelbesteuerung vermieden. Schifffahrtsunternehmen im internationalen Betrieb werden künftig ihren Gewinn ausschliesslich im Staat ihrer Ansässigkeit versteuern müssen.

Weitere Informationen zum DBA zwischen der Schweiz und Indien

MWST Branchen-Info 26 Betreibungs- und Konkursämter

27.08.2010
Die ESTV hat heute die MWST Branchenbroschüre 26 Betreibungs- und Konkursämter publiziert. Die neue Broschüre, die rückwirkend ab 1.1.2010 anwendbar ist, enthält, wie der Titel schon sagt, praxisrelevante Informationen über die steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Inhalt der MWST Branchen-Info 26 Betreibungs- und Konkursämter

Die neue Branchen-Info enthält insbesondere praxisrelevante Informationen zu:
  • Grundsätzlichem zur Spezial- und Generalexekution
  • Pfändungsverfahren und Pfandverwertungsverfahren
  • Konkurs- und Nachlassverfahren
    • Steuerperiode
    • Steuerpflicht
    • Vor der Konkurseröffnung beziehungsweise der Gewährung der Nachlassstundung entstandenen MWST-Forderungen
    • Nach der Konkurseröffnung beziehungsweise der Gewährung der Nachlassstundung anfallenden MWST-Forderungen
    • Was ist abzurechnen?
Direkt zur MWST Branchen-Info 26 Betreibungs- und Konkursämter