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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Alle Kantone

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern in den Schweizer Kantonen

BE - Steuerstatistiken

04.05.2011

AG - Änderung Steuergesetz: Botschaft veröffentlicht

04.05.2011
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat die Botschaft zur 1. Beratung der Änderung des Steuergesetzes (11.147) publiziert.Kernstück der Revision bildet die steuerliche Entlastung des Mittelstands.Die Entlastung soll in erster Linie mit einer grosszügigen Reduktion des Einkommenssteuertarifs erfolgen. Daneben sollen auch der Kinderabzug und der Kinderbetreuungskostenabzug erhöht werden.
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Die Vermögenssteuer soll moderat gesenkt und der Tarif für Kapitalzahlungen aus der beruflichen Vorsorge reduziert werden.Die teuerungsbedingte Anpassung der Tarife und Abzüge (Ausgleich der kalten Progression) soll künftig jährlich erfolgen – dies zum Vorteil der Steuerpflichtigen.Aufgrund der mehrheitlich negativen Stellungnahmen verzichtet der Regierungsrat auf zwei im Vernehmlassungsentwurf beabsichtigte Neuerungen:
  • auf die Ausbildungsvorschrift für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Gemeindesteuerämtern sowie
  • auf das Einführen der direkten Einreichung der Lohnausweise durch die Arbeitgeber.

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LU - Pauschalbesteuerung

04.05.2011
Der Regierungsrat des Kantons Luzern unterbreitet dem Kantonsrat einen Gegenentwurf als Antwort auf die Gesetzesinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für ausländische Millionärinnen und Millionäre! Abschaffung der Pauschalbesteuerung».Der Gegenentwurf sieht vor, dass das steuerbare Einkommen mindestens dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwertes entsprechen muss, im Minimum jedoch 600´000 Franken. Das steuerbare Vermögen soll mindestens auf das Zwanzigfache des steuerbaren Einkommens festgelegt werden und neu im Minimum 12 Millionen Franken betragen. Der Kanton Luzern geht damit etwas weiter als die vom Bund vorgesehene Lösung. Dieser geht bei der Reform der Besteuerung nach dem Aufwand von einer minimalen Bemessungsgrundlage für die direkte Bundessteuer von 400´000 Franken aus.

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Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat an den Kantonsrat zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Gesetzesinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für ausländische Millionärinnen und Millionäre! Abschaffung der Pauschalbesteuerung» sowie zur entsprechenden Änderung des Steuergesetzes 

BS - Steuerstatistik

04.05.2011
Der Bericht liegt in einer aktualisierten Fassung vor. Im Vordergrund stehen die Werte aus den Steuerveranlagungen von natürlichen Personen des Jahres 2008.Durch die Einführung des Steuerpaketes zu Beginn des Jahres 2008 ist der Vergleich mit dem Steuerjahr 2007 besonders interessant. Ihm ist deshalb ein eigenes Kapitel gewidmet.
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Das Steuerpaket hat insbesondere Auswirkungen auf das Steuerbare Einkommen. Der Mittelwert pro Veranlagung für den gesamten Kanton sinkt um fast 31% auf 41'698 Franken. Der Ertrag aus Einkommens- und Vermögenssteuer (inklusive Gemeindesteuer) beträgt für das Steuerjahr 2008 knapp 1,267 Milliarden Franken. Dies entspricht gegenüber 2007 einem nominalen Rückgang von 0,6%. Die Daten aus der Quellenbesteuerung liegen bereits für das Steuerjahr 2009 vor. Die Einnahmen für den Kanton betragen hier über 295 Millionen Franken.

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Gesamtbericht Steuerstatistik Basel Stadt 2011

DBG und StHG - Bestimmungen zur zeitlichen Bemessung sollen formell bereinigt werden

11.04.2011
Der Bundesrat hat letzte Woche eine Botschaft für die formelle Bereinigung von StHG und DBG hinsichtlich der Bestimmungen zur zeitlichen Bemessung vorgelegt. Überflüssige Bestimmungen sollen aus den Gesetzestexten gestrichen werden. Die Bereinigung drängt sich auf, weil heute alle Kantone die einjährige Gegenwartsbesteuerung anwenden, was die im Moment in den Gesetzen noch vorhandenen Bestimmungen zur zweijährigen Vergangenheitsbesteuerung überflüssig macht. Inhaltlich sollen die heute geltenden Bestimmungen zur einjährigen Gegenwartsbestimmungen nicht geändert werden. Es handelt sich also bloss um eine «entrümpelung» von DBG und StHG.

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ZG - Steuerstatistik erschienen

05.04.2011
Der Kanton Zug hat seine Steuerstatistik (Bericht Steuerlandschaft Zug) veröffentlicht, der auf Steuerdaten aus dem Jahr 2008 basiert und rund 71'000 Steuerhaushalte erfasst.

Überblick zum Inhalt des Berichts Steuerlandschaft Zug

Über alle Zuger Gemeinden betrachtet versteuert fast die Hälfte der Steuerhaushalte ein steuerbares Einkommen im Bereich zwischen 20'000 und 80'000 Franken (47%). Vier Prozent versteuern mehr als 250'000 Franken.Steuerhaushalte mit steuerbaren Einkommen über 250'000 Franken sind in Walchwil (7%), in Zug (6%) sowie in Oberägeri (5%) überdurchschnittlich stark vertreten. In den anderen Gemeinden liegt der Anteil unter vier Prozent.Bei den versteuerten Vermögen zeigt sich ein ähnliches Bild. Vermögenssteuerhaushalte mit einem steuerbaren Vermögen von mehr als 1 Mio. Franken sind in Walchwil, Zug und Oberägeri anteilsmässig am stärksten vertreten. Die grösste Gruppe ist aber in allen Gemeinden diejenige, welche keine Vermögen versteuert.Rund ein Drittel der Steuererträge aus Einkommen und Vermögen entfallen auf die Stadt Zug, wo auch die Zahl der Steuerhaushalte am grössten ist. In dieser Zahl sind ausschliesslich Gemeindesteuererträge enthalten, andere Steuerarten wie Kantons-, Kirchen- oder Bundessteuern hingegen nicht. An zweiter und dritter Stelle folgen Baar und Cham.Bezieht man die Gemeindesteuererträge auf die Zahl der Steuerhaushalte, hat Oberägeri die grössten Steuererträge pro «Kopf» resp. pro Steuerhaushalt. Sie liegen bei 5'800 Franken (Einkommen) resp. bei 1'300 Franken (Vermögen). An zweiter und dritter Stelle folgen Walchwil (5'700 / 1'100 Franken) und die Stadt Zug (4'200 / 1'100 Franken).

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Direkt zum Bericht Steuerlandschaft Zug

LU - Grundstückgewinnsteuer: Neuerung für ausserkantonale Liegenschaftshändler

04.04.2011
Bezüglich die Veräusserung von luzernischen Grundstücken durch ausserkantonale Liegenschaftshändler hat die Steuerverwaltung des Kantons Luzern eine neue Weisung veröffentlicht.Bis Ende 2010 wurden die bei der Veräusserung von luzernischen Grundstücken durch ausserkantonale Liegenschaftshändler (juristische und natürliche Personen ohne Sitz/Wohnsitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern mit luzernischen Grundstücken des Geschäftsvermögens) erzielten Wertzuwachsgewinne mit der Grundstückgewinnsteuer veranlagt. Ausgenommen waren die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, für welche alle natürlichen Personen unabhängig vom Wohnsitz grundstückgewinnsteuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 GGStG).Aufgrund der Aufhebung von § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG unterliegen ab 2011 vorgenommene Veräusserungen von Grundstücken ausserkantonaler Liegenschaftshändler ausnahmslos der ordentlichen Gewinn- bzw. Einkommenssteuer (ebenso die vor 2011 getätigten, noch nicht rechtskräftig veranlagten Verkäufe bei Ausübung des entsprechenden Wahlrechts: www.steuerbuch.lu.ch / Band 3 Weisungen GGStG § 1 N 19).Bei einem Grundstückverkauf durch eine ausserkantonale Liegenschaftshändlerin in Form einer juristischen Person (also insbesondere AG, GmbH) unterliegt der Gewinn grundsätzlich stets der Gewinnsteuer.Ausnahme: Gewinnsteuerbefreite juristische Personen (insbesondere gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Personalvorsorgeeinrichtungen) unterliegen weiterhin unabhängig von ihrem Sitz der Grundstückgewinnsteuer.Ist bei einem Grundstückverkauf durch eine ausserkantonale natürliche Person die Zuordnung des Grundstücks zum Privat- oder Geschäftsvermögen unklar, muss die Gemeinde die Zuordnung bei der zuständigen ausserkantonalen Steuerverwaltung abklären.
  • Handelt es sich um ein Grundstück des Geschäftsvermögens, unterliegt der Gewinn der Einkommenssteuer (Ausnahme: Wertzuwachsgewinne bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind weiterhin grundstückgewinnsteuerpflichtig).  Der Verkauf muss der Abteilung Selbständigerwerbende der Dienststelle Steuern gemeldet werden.
  • Handelt es sich um ein Grundstück des Privatvermögens, ist der Gewinn von der Gemeinde mit der Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen.

SO - Steuersenkung tritt auf den 1.1.2012 in Kraft

31.03.2011
Der Regierungsrat hat den zweiten Teil der Revision des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Damit treten ab diesem Zeitpunkt - trotz nicht gerade rosiger Finanzprognosen - Entlastungen im Bereich der Vermögenssteuer sowie der Gewinnsteuer im Umfang von ca. 15 Mio. Franken in Kraft.Die Entlastungen gehen auf die Teilrevision vom 27. Juni 2007 zurück, die das Volk in der Abstimmung vom 21. Oktober 2007 angenommen hatte.Gemäss dem damals beschlossenen Gesetz ist der zweite Teil, also die nun auf den 1.1.2012 in Kraft tretenden Steuerentlastungen, auf den 1. Januar eines Jahres unter der Voraussetzung in Kraft zu setzen, dass die Staatsrechnung in der Bilanz per 31. Dezember des zweiten vorhergehenden Jahres ein Eigenkapital ausweist. Weiter heisst es da, dass die Revision frühestens auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden könne, sofern die Staatsrechnung 2010 ein Eigenkapital aufweise.Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Regierungsrat nun die Revision auf diesen frühestmöglichen Termin in Kraft gesetzt.
Quelle: Die Information basiert auf einer Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 29.03.2011.

Familienbesteuerung - ESTV veröffentlicht aktualisierte Broschüre

30.03.2011
Die ESTV hat gestern im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Familienbesteuerung im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2011.

Broschüre Familienbesteuerung - der Inhalt im Überblick

Die Familienbesteuerung im Schweizer Steuersystem

  • Der Begriff der Familie
  • Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Konkubinat
  • Der Bundesgerichtsentscheid vom 13. April 1984 (BGE 110 I A 7)

Systeme und Korrekturverfahren im Bereich der Familienbesteuerung

  • Getrennte Besteuerung (Individualbesteuerung)
  • Zusammenveranlagung

Die Regelung der Familienbesteuerung im Bund und in den Kantonen

  • Erleichterungen für Ehepaare im Allgemeinen
  • Abzüge für Verheiratete und Doppeltarif
  • Abzüge vom Steuerbetrag
  • Splitting
  • Besteuerung nach Konsumeinheiten
  • Erleichterungen für Doppelverdienerehepaare
  • Erleichterungen für Einelternfamilien
  • Kinderabzüge

Die Familienbesteuerung im interkantonalen Vergleich

Die Stellung des Ehegatten im Steuerlichen Verfahren

  • Unterzeichnung der Steuererklärung
  • Einsichtsrecht der Ehefrau in die Steuerakten
  • Mitteilungen der Verwaltung und Rechtsmittel
  • Die Haftung der Ehegatten im Steuerrecht

Die Wohnsitzproblematik

  • Im interkantonalen Verhältnis
  • Im internationalen Verhältnis

Die Besteuerung von Einkommen und Vermögen der Kinder

  • Erstmalige Einschätzung von Minderjährigen für ihr Erwerbseinkommen
  • Erstmalige Einschätzung von Jugendlichen bei Mündigkeit

Die Entwicklung der Familienbesteuerung und aktuelle Revisionsbestrebungen

Die Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich der Familienbesteuerung

Broschüre Familienbesteuerung - Stand 2011 herunterladen

Direkt zum Download der Broschüre Familienbesteuerung auf dem Gesetzesstand vom 1.1.2011

GR - Nachlasssteuern auf altrechtlichen Erbvorbezügen werden zurückbezahlt

29.03.2011
Als Folge eines rechtskräftigen Entscheides des Verwaltungsgerichts (auf die dagegen erhobene Beschwerde war das Bundesgericht nicht eingetreten) muss der Kanton Graubünden die Nachlasssteuern zurückerstatten, die auf einigen altrechtlichen Erbvorbezügen (vor 2001) bezahlt worden sind. Die entsprechende Übergangsbestimmung zum Steuergesetz wird rückwirkend auf den 1.1.2011 in Kraft gesetzt. Diese Bestimmung sieht die Revision der entsprechenden Veranlagungen vor. Die damit verbundene Rückzahlung wird von Amtes wegen bis ca. im Herbst erfolgen. Die Betroffenen brauchen nichts zu unternehmen.

Welche Nachlasssteuern werden genau zurückerstattet?

Betroffen vom Urteil des Verwaltungsgerichts, auf Grund dessen die Rückerstattung erfolgt, sind Erbvorbezüge von direkten Nachkommen, die vor 2001 ausgerichtet wurden, und zwar bloss dann, wenn der Zuwendende am 1.1.2008 noch lebte.In der Sache geht es um Erbvorbezüge an die Nachkommen, die vor dem 1. 1. 2001 ausgerichtet wurden, deren Besteuerung aufgrund der damaligen Rechtslage aber aufgeschoben wurde, und bei denen der Zuwendende am 1. 1. 2008 noch lebte. Diese Erbvorbezüge stellten im Zeitpunkt der Ausrichtung einen Steuertatbestand dar, die Besteuerung wurde nach damaligem Recht aber bis zum Ableben des Zuwendenden aufgeschoben. Mit der Befreiung der Nachkommen von der Nachlass- und Schenkungssteuer auf den 1. 1. 2008 musste bestimmt werden, wie diese altrechtlichen, noch nicht besteuerten Erbvorbezüge an die Nachkommen behandelt werden sollten. Der Gesetzgeber entschied sich für eine Besteuerung im Zeitpunkt der Gesetzesänderung, d. h. ab dem 1. 1. 2008 und regelte dies in Art. 188f Abs. 2 StG. Das Verwaltungsgericht erachtete diese Bestimmung aber nicht als genügende gesetzliche Grundlage für eine Besteuerung.

Warum musste dafür für die Revision der Veranlagungsentscheide eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden?

Bis zum Zeitpunkt des Entscheides des Verwaltungsgerichts sind bereits zahlreiche altrechtliche Erbvorbezüge an Nachkommen rechtskräftig veranlagt und die entsprechenden Steuern mehrheitlich auch bezogen worden. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts stellt nun per se keinen Revisionsgrund dar und die Veranlagungsbehörde hat ohne gesetzliche Grundlage keine Möglichkeit, die rechtskräftigen Veranlagungen einfach aufzuheben.Aus diesem Grund hat der Grosse Rat den Auftrag Nick überwiesen, welcher die Regierung auffordert, eine Sonderregelung zu erlassen, die es der Steuerverwaltung ermöglicht, die rechtskräftigen Veranlagungen in Revision zu ziehen und die bereits bezahlten Steuerforderungen mit Zinsen zurückzuzahlen. Dies hat die Regierung nun also getan, womit die Revisionen stattfinden können.