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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

MWST Branchen-Info 20 - Bildung

24.12.2010
Die ESTV hat gestern Abend die neue Branchen-Info 20 Bildung veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre richtet sich an in- und ausländische Leistungserbringer im Bereich Unterricht, Schulung, Erziehung und Weiterbildung. Inhaltlich werden etwa behandelt:
  • Der Begriff der Bildungsleistungen
  • Die Abgrenzungen von Bildungsleistungen zu Leistungen mit nicht bildendem Charakter
  • Allgemeine Grundsätze der steuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen, insbesondere
    • Ort der Dienstleistung im Bildungsbereich
    • Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistungen
    • Mehrheit von Leistungen (Selbstständige Leistungen; Sachgesamtheit, Kombinationen von Bildungsleistungen mit selbstständigen Leistungen; wirtschaftlich eng zusammengehörende  Leistungen und Nebenleistungen im Zusammenhang mit Bildungsleistungen)
  • Besteuerung von:
    • Referententätigkeit
    • Prüfungen
    • Lehrmittelverkauf
    • Kurse für Kinder und Jugendliche
    • Sprachaufenthalte
    • Studentenaustausch
    • Einsatz von Lehrlingen bei Drittfirmen
    • Internate / Tagesschulen
    • Fernkurse
    • Kurse für Arbeitslose
    • Schulung des eigenen Personals durch das Unternehmen
    • Ausbildung von Tieren
    • Erarbeiten von Kursen
    • Weiterverkauf von Bildungsleistungen
    • Bereitstellung / Vermietung der Infrastruktur
    • Werbung für einen Dritten anlässlich von Bildungsveranstaltungen
    • Annullierungskosten
    • Organisationsdienstleistungen
    • Organisation von Bildungsveranstaltungen
    • Bildungs- und Forschungskooperationen
Direkt zur Branchen-Info 20 - Bildung

Kreisschreiben Nr. 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

22.12.2010
Das Unternehmenssteuerreformgesetz II (UStR II) bringt Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungen von Kapitalgesellschaften (sprich: AG und GmbH) und Genossenschaften. Betroffen sind Bestimmungen im DBG, StG wie auch im VStG.Nach den neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) werden die Begründung von Beteiligungsrechten bei der Übernahme von Betrieben oder Teilbetrieben von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Kapitalverlust im Sinn von Art. 725 Abs. 1 OR sowie offene und stille Sanierungen von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bis zu einem Gesamtbetrag von zehn Millionen Franken von der Emissionsabgabe ausgenommen. Falls dieser Betrag überschritten wird, kann wie bisher der Erlass der Emissionsabgabe nach Art. 12 StG beantragt werden.Zudem wurde in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG sowie in Art. 5 Abs. 1bis VStG die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern der Beteiligungsrechte neu geregelt. Danach werden Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten dem Grund- und Stammkapital gleichgestellt (Kapitaleinlageprinzip).Das neue Kreisschreiben KS 32 verschafft einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Sanierungsmassnahmen hinsichtlich direkte Bundessteuer, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer.

KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - der Inhalt im Überblick

Nach einigen einführenden Kapiteln werden im neuen Kreisschreiben 32 insbesondere die folgenden Themen behandelt:
  • Rechtliche Grundlagen bei der direkten Bundessteuer (DBG)
  • Rechtliche Grundlagen bei der Verrechnungssteuer (VStG)
  • Rechtliche Grundlagen betreffend die Emissionsabgabe (StG):
    • Begründung / Erhöhung von Beteiligungsrechten bei Auffanggesellschaften
    • Freibetrag bei Sanierungen
    • Erlass der Abgabeforderung
    • Sanierung im Zuge der förmlichen Liquidation.
  • Steuerliche Behandlung von Sanierungsmassnahmen
    • Definitive Forderungsverzichte (ohne Sanierungsgenussscheine und ohne Besserungsscheine)
    • Forderungsverzichte gegen Ausgabe von Besserungs- oder Sanierungsgenussscheinen
    • Sanierungsfusion
Weitere InformationenDirekt zum neuen KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

GR - Steuerfuss 2011

22.12.2010
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat die Steuerfüsse für das Steuerjahr 2011 wie folgt festgelegt:
SteuerartSteuerfuss
Einkommens- und Vermögenssteuer (Kanton)100%
Quellensteuer des Kantons100%
Quellensteuer der Gemeinden90%
Quellensteuer der Landeskirchen/Kirchgemeinden13%
Gewinnsteuer und Kapitalsteuer (Kanton)100%
Zuschlagssteuer (Gewinnsteuer und Kapitalsteuer für Gemeinden)99%
Kultussteuer (Gewinnsteuer und Kapitalsteuer für Landeskirchen)10.5%

Kreisschreiben Nr. 31 - Anwendung und Umsetzung des Aufschubtatbestandes (Art. 18a Abs. 2 DBG; Verpachtung eines Geschäftsbetriebs) auf landwirtschaftliche Betriebe

22.12.2010
Mit dem  (Unternehmenssteuerreformgesetz II, UStR II) wurden für die Besteuerung der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen eingeführt. Per 1. Januar 2011 tritt der neue Artikel 18a (Aufschubstatbestände) des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) in Kraft.Die ESTV hat nun ein neues Kreisschreiben KS 31 veröffentlicht, das die Anwendung und Umsetzung des Art. 18a Abs. 2 DBG auf landwirtschaftliche Betriebe näher erläutert.Direkt zum KS 31 Landwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung

Kreisschreiben Nr. 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

22.12.2010
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben KS zur Ehepaar- und Familienbesteuerung veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben ersetzt die früheren Kreisschreiben und Rundschreiben zu diesem Thema. Da mittlerweile alle Kantone zur einjährigen Veranlagung übergegangen sind, wird nur noch auf die Postnumerandobesteuerung Bezug genommen.Zwar sollen miteinem Bundesgesetz die Bestimmungen über die zeitliche Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen formell bereinigt und im DBG und im StHG die einjährige Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung als einziges Bemessungssystem für die direkten Steuern natürlicher Personen festgelegt werden (die überflüssig gewordenen Bestimmungen zur zweijährigen Praenumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung werden dann aufgehoben), da inhaltlich an den geltenden Bestimmungen über die einjährige Veranlagung keine Änderungen vorgenommen werden, kann aber davon ausgegangen werden, dass in der Folge kein neues Kreisschreiben erlassen wird. Das Gesetz zur Bereinigung wird gemäss heutigem Stand frühestens 2012 in Kraft treten.

Zum Inhalt des neuen Kreisschreibens 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung

Das neue Kreisschreiben beinhaltet insbesondere praxisrelevante Informationen zu folgenden Fragen:
  • Beginn und Ende der Gemeinschaftsbesteuerung
  • Getrennte Veranlagung der Ehegatten bei faktischer Trennung
  • Besteuerung bei internationalen Sachverhalten (ausländischer Wohnsitz eines Ehegatten, Beschränkte Steuerpflicht eines Ehegatten)
  • Besteuerung der minderjährigen Kinder
  • Eingetragene Partnerinnen oder Partner
  • Steuernachfolge des überlebenden Ehegatten
  • Haftung und Mithaftung der Ehegatten und der Kinder für die Steuer
  • Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen
  • Kinderdrittbetreuungskostenabzug
  • Zweiverdienerabzug
  • Kinderabzug
  • Unterstützungsabzug
  • Verheiratetenabzug
  • Tarife
  • Besteuerung der unverheiratet zusammenlebenden, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und Eltern
  • Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten (Vertretung, Akteneinsicht etc.)
Im Anhang enthält das Kreisschreiben überdies eine Übersicht sowie Tabellen zu den verschiedenen Familienkonstellationen.

Weitere Informationen zur Ehepaar- und Familienbesteuerung

Direkt zum neuen KS 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung

MWST-Info 12 – Saldosteuersätze und MWST-Info 13 – Pauschalsteuersätze

17.12.2010
Die ESTV hat gestern Abend die von vielen sicher sehnlichst erwarteten MWST-Infos zu den Saldosteuersätzen und Pauschalsteuersätzen veröffentlicht. Diese Broschüren enthalten die entsprechenden Steuersatz-Anpassungen, die von den mit Saldosteuersatz oder Pauschalsteuersatz abrechnenden Unternehmen auf den 1.1.2011 hin zu gewärtigen haben. Der 1.1.2011 ist auch das Datum, ab welchem diese neuen Broschüren Gültigkeit haben.Im Rahmen der neuen Broschüren hat die ESTV die Branchen-Liste mit neuen Branchen und Tätigkeiten ergänzt, die bisher nicht aufgeführt worden waren. Zudem wurden einige Branchen und Tätigkeiten einem anderen Saldosteuersatz zugeteilt.  Den nach Saldosteuersatz abrechnenden Unternehmen ist darum zu empfehlen, Ihre Saldosteuersätze in den Anhängen I und II der neuen MWST-Info 12 zu den Saldosteuersätzen kurz zu kontrollieren.Direkt zur MWST-Info 12 - SaldosteuersätzeDirekt zur MWST-Info 13 - Pauschalsteuersätze

BE - Initiative «Faire Steuern – Für Familien» gültig zustande gekommen

16.12.2010
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat mitgeteilt, dass die Initiative «Faire Steuern - für Familien», welche vom Gewerkschaftsbund initiiert worden war, zustande gekommen ist. Die Initiative «Faire Steuern - für Familien» verlangt:
  • Die Abschaffung der Pauschalbesteuerung,
  • die Erhöhung der Kinderabzüge von 6300 auf 8000 Franken,
  • die Teilweise Korrektur der Steuersenkungen, die der Grosse Rat im März dieses Jahres beschlossen hatte.

Internationaler Steuervergleich - Schweiz mit niedriger Steuerbelastung

15.12.2010
Die Schweiz verfügt gemäss einer neuen Publikation «Fiskalquote 2009» des EFD mit einer Fiskalquote von 29.8% im Jahr 2009 noch immer über eine international vergleichsweise tiefe Steuerbelastung.Im Jahre 2008 lag die Quote mit 29.2% jedoch noch erheblich tiefer. Das EFD erklärt den Anstieg primär mit dem starken Rückgang des nominellen Bruttoinlandprodukts um 1.6%, was naturgemäss zu einer höheren Quote führt (vgl. unten den Exkurs zur Berechnung der Fiskalquote).
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Im internationalen Vergleich liegt die Fiskalquote der Schweiz gemäss einem vom EFD zitierten OECD-Bericht immer noch deutlich unter dem OECD-Durchschnitt. Niedriger sei die Steuerbelastung lediglich in den USA, in Irland und in Japan.

Exkurs: Was ist die Fiskalquote

Die Fiskalquote ist die Summe aller Steuern und Abgaben im Verhältnis zum Bruttoinlandprodukt (BIP). Konkret fliessen die Steuern von Bund, Kantonen, Gemeinden und die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge in die Berechnung ein.Die Fiskalquote lässt sich aufspalten in die Steuerquote, welche die Fiskaleinnahmen der drei staatlichen Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden ins Verhältnis zum BIP setzt, und in die Beitragsquote der öffentlichen Sozialversicherungen.

Weitere Informationen zum Thema

Zusammenfassung mit Tabellen und Grafiken zum Thema Fiskalquote 2009

MWST Branchen-Info 02 Gärtner und Floristen

14.12.2010
Die ESTV hat die neue Branchen-Info 02 Gärtner und Floristen veröffentlicht. Die Broschüre soll insbesondere praxisrelevante Informationen vermitteln für die Floristikbranche, für Landschaftsgärtner, Friedhofsgärtner sowie für Verkaufsgärtnereien (Gärtnereien mit Blumengeschäften).Spezialitäten in dieser Branche sind insbesondere:
  • Leistungskombinationen
  • Arrangements, Gestecke, Hydrokultur-Pflanzen
  • Blumensträusse und Kränze
  • Arbeiten an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen
  • Vermietung und Überwinterung von Pflanzen
  • Pflanzenservice
  • Grabunterhaltsverträge (insbesondere auch mit Vorauszahlung, Depotzahlung etc.)
  • Blumenvermittlungsorganisationen
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