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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

DBA Deutschland - neues DBA unterzeichnet

27.10.2010
Die Schweiz und Deutschland haben heute das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Schweiz-Deutschland) nach OECD-Standard unterzeichnet. Dieses enthält eine Bestimmung über den Austausch von Informationen nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens. Das Abkommen war im März 2010 paraphiert worden. Es hält die vom Bundesrat 2009 definierten Eckwerte ein. Unter anderem werden die Quellensteuern auf Dividenden reduziert und eine Schiedsklausel eingeführt.
Zusätzlich wurde einer Erklärung über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Erweiterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich und über den verbesserten Marktzugang für Banken unterzeichnet. Die Verhandlungen, die auf Sondierungsgesprächen basieren, die eine gemeinsame Arbeitsgruppe in den vergangenen Monaten geführt hat, sollen Anfang 2011 aufgenommen werden. Der Bundesrat beabsichtigt das Verhandlungsmandat nach Konsultation der zuständigen Parlamentskommissionen und anderer interessierter Kreise Ende 2010 zu verabschieden. Nach Abschluss der Verhandlungen wird das Ergebnis dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet.Beide Seiten wollen gemäss eigenen Aussagen mit einer neuen Lösung Wettbewerbsverzerrungen im Steuerbereich vermeiden. Deutsche Steuerzahler sollen nicht davon abgehalten werden, ein Konto in der Schweiz zu halten. Die Aussicht auf mögliche Steuerhinterziehung soll jedoch in Zukunft kein Element in den Anlageüberlegungen deutscher Steuerzahler mehr darstellen.Die Lösung, deren Details in den Verhandlungen geregelt werden sollen, umfasst insbesondere folgende Punkte:
  • Regularisierung der Vergangenheit: Unversteuerte Altgelder sollen regularisiert werden.
  • Abgeltungssteuer für die Zukunft: Künftige Erträge sollen über eine Abgeltungssteuer erfasst werden, wobei der Steuersatz noch zu verhandeln ist. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist. Um allfällige Umgehungsmöglichkeiten der Abgeltungssteuer zu verhindern, wird eine erweiterte Amtshilfe vereinbart. Diese sieht vor, dass die deutschen Behörden Amtshilfegesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmässig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Sogenannte „Fishing Expeditions" sind ausgeschlossen.
  • Weitere Elemente: Die Schweiz und Deutschland beabsichtigen, Fragen des gegenseitigen Marktzutritts für Finanzinstitute zu lösen. Ebenfalls soll die Problematik des Kaufs steuererheblicher Daten gelöst werden. Zum Paket gehört auch die Lösung der Problematik möglicher Strafverfolgung von Bankmitarbeitern.

Weitere Informationen zum DBA Deutschland

Direkt zum Änderungsprotokoll zum DBA Deutschland

GR - Kleine Steuergesetzrevision 2011 unter Dach und Fach

26.10.2010
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat am 19. Oktober 2010 der Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes (StG) zugestimmt.Gegenüber der Botschaft hat der Grosse Rat nur eine Bestimmung geändert: In Art. 64 Abs. 1 StG wird nicht nur der Maximalsatz der Vermögenssteuer auf 1.7‰ reduziert, sondern darüber hinaus wird jede einzelne Tarifstufe um 0.1‰ reduziert. Der (nicht indexierte) Vermögenssteuer-Tarif sieht damit neu wie folgt aus:
  • 0,9‰ für die ersten CHF 70'000.-
  • 1.1‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.4‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.5‰ für die weiteren CHF 56'000.-
  • 1.6‰ für die weiteren CHF 70'000.-
  • 1.85‰ für die weiteren CHF 140'000.-
  • 2.15‰ für die weiteren CHF 202'000.-
  • 1.7‰ für das ganze steuerbare Vermögen, wenn dieses CHF 622'000.- übersteigt.
Die Regierung wird nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist (Ende Januar 2011) verschiedene Bestimmungen rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft setzen.Art. 3 Abs. 2 StG (Festsetzung der Steuerfüsse) wird auf den 1. Dezember 2011 in Kraft treten, damit der Grosse Rat gestützt auf diese gesetzliche Grundlage in der Dezembersession 2011 die Steuerfüsse für das Steuerjahr 2012 festlegen kann.Die Bestimmungen über die Quellensteuer sollen (mehrheitlich) auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Damit kann dann die Verlagerung der Quellensteuererhebung von den Gemeinden auf den Kanton vollzogen werden.

Weitere Informationen zur kleinen Steuergesetzrevision 2011 im Kanton Graubünden

DBA Kanada

22.10.2010
Die Schweiz und Kanada haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet.Das DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch, die gemäss den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind und dem OECD-Standard entsprechen.

Wichtigste Neuerungen im DBA Schweiz / Kanada

Nebst dem Informationsaustausch nach OECD-Standard haben die Schweiz und Kanada vereinbart, Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und an die Zentralbank von der Quellensteuer zu befreien. Auch Zinsen unter nicht verbundenen Personen sind künftig quellensteuerbefreit. Ausserdem wurde der Anwendungsbereich der Quellensteuerbefreiung bei Lizenzgebühren ausgeweitet und eine Schiedsgerichtsklausel eingeführt.

Weitere Informationen zum neuen DBA Kanada

DBA Uruguay

18.10.2010
Die Schweiz und Uruguay haben heute in Bern ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern unterzeichnet. Das DBA enthält auch Bestimmungen über den Informationsaustausch, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind und dem OECD-Standard entsprechen.Neben dem Informationsaustausch nach OECD-Standard haben die Schweiz und Uruguay vereinbart, dass Dividenden im Quellenstaat mit 15 Prozent besteuert werden. Sofern Unternehmen mit mehr als 25 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind, werden die Dividenden im Quellenstaat mit 5 Prozent besteuert.Weiter wurde ausgehandelt, dass das Besteuerungsrecht für Zinsen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat liegt und dass der Quellenstaat Zinsen mit 10 Prozent besteuern kann. Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen werden steuerbefreit sein. Auch auf Zinsen für langfristige Bankdarlehen werden keine Quellensteuern erhoben.Lizenzgebühren werden ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers besteuert, solange die Schweiz auf Lizenzgebühren keine Quellensteuer erhebt.

Weitere Informationen zum DBA Uruguay

Direkt zum Abkommenstext des DBA Uruguay

BE - Autosteuer: Kommission gegen Volksvorschlag

18.10.2010
Die vorberatende Kommission des Grossen Rates hat sich mit dem Volksvorschlag «Steuerliche Entlastung der Strassenfahrzeuge im Kanton Bern» befasst. Sie beantragt dem Grossen Rat, den Volksvorschlag als gültig zu erklären, ihn den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern jedoch zur Ablehnung zu empfehlen.Im November 2009 hatte der Grosse Rat eine Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge beschlossen. Es ging im Wesentlichen um drei Punkte:
  • Neuwagen der Effizienzkategorien A und B sollten für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre steuerlich privilegiert werden.
  • Neuwagen der Effizienzkategorien F und G zwingend, Fahrzeuge der Kategorie E eventuell mit einem unbefristeten Malus belegt werden. Mehr als 20-jährige Fahrzeuge ohne Veteraneneintrag sollten ebenfalls unter einen Malus fallen.
  • Schliesslich sah das Gesetz vor, den Grundsteuersatz um 5,6% zu senken.
Gegen das Gesetz wurde in Form eines Volksvorschlags das Referendum ergriffen. Der Volksvorschlag verlangt, den vom Grossen Rat beschlossenen Bonus nur in geringerer Höhe zu gewähren, auf Mali vollständig zu verzichten und den Grundsteueransatz um einen Drittel zu senken. Ferner soll die Steuer für Händlerschilder halbiert werden.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern

BS - WAK mit Gegenvorschlägen zu Steuer-Initiativen

18.10.2010
Die WAK des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt hat ihre Anträge und Berichte zu den drei aktuellen steuerpolitischen Geschäften vorgelegt. Sie lehnt die so genannte «Mittelstands-Initiative» sowie die Initiative für eine Erhöhung der Freibeträge bei der Vermögenssteuer ab und legt dazu je einen Gegenvorschlag mit moderateren Steuersenkungen vor. Bei der Gewinnsteuer will die WAK den Maximal-Satz wie vom Regierungsrat vorgeschlagen auf 20 Prozent senken - allerdings rascher als der Regierungsrat. Die vorgeschlagenen Senkungen bei der Einkommenssteuer und Gewinnsteuer sollen gestaffelt werden und nur erfolgen bei guter Konjunkturlage und wenn der Kanton nicht zu stark verschuldet ist.

Einkommenssteuer für natürliche Personen - Mittelstands-Initiative

Die WAK empfiehlt die Initiative der SVP zur Ablehnung. Sie ist mehrheitlich der Ansicht, dass durch die damit verbundenen Einnahmeausfälle von geschätzt CHF 115 Millionen der kurzfristig abschätzbare finanzielle Spielraum des Kantons strapaziert und zu einseitig ausgeschöpft würde.Anders als der Regierungsrat will die Kommission den Stimmberechtigten dazu aber einen Gegenvorschlag vorlegen. Dieser sieht eine schrittweise Senkung des Einkommenssteuer-Tarifs für Einkommen bis CHF 200'000 für Einzelpersonen resp. CHF 400'000 pro Ehepaar von derzeit 23.5 auf 22.25 Prozent vor. Die Senkung soll in drei Schritten ab 2012 erfolgen. Der zweite und dritte Entlastungsschritt sollen nur dann erfolgen, falls eine gute Konjunkturlage herrscht und wenn der Kanton nicht zu stark verschuldet ist.

Initiative zur Vermögenssteuer für natürliche Personen

Die WAK empfiehlt die Initiative der FDP zur Ablehnung. Sie beantragt stattdessen, die Vermögenssteuer-Freibeträge ab 2012 auf der gleichen Höhe wie in Basel-Landschaft festzulegen (75'000 CHF pro steuerpflichtige Person resp. 150'000 CHF pro Ehepaar).

Gewinnsteuer für juristische Personen

Die WAK beantragt zudem - wie zuvor bereits der Regierungsrat - eine schrittweise Senkung des maximalen Gewinnsteuersatzes von derzeit 22 Prozent auf 20 Prozent. Vorgeschlagen wird ein Vorgehen in drei Schritten:
  • Zunächst soll der Gewinnsteuer-Maximal-Satz auf das Steuerjahr 2011 auf 21 Prozent gesenkt werden.
  • Zwei weitere Senkungsschritte von je einem halben Prozent erfolgen in den Folgejahren, sofern jeweils im Vorjahr keine Rezession zu verzeichnen ist und die Nettoschulden-Quote mindestens einen Promille-Punkt unter dem Schwellenwert für die Schuldenbremse (6.5 Promille) liegt.
Dadurch sollen insbesondere die ertragsstarken Basler Unternehmen entlastet werden.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Basel-Stadt

Amtshilfeverordnung ADV liegt vor

15.10.2010
Aktualisiert 15.10.2010: Zusätzlicher Anhang «erläuternder Bericht»
Der Bundesrat hat die Amtshilfeverordnung (ADV) verabschiedet. Sie regelt den Vollzug der Amtshilfebestimmungen in den neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach OECD-Standard. Die Verordnung ist am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten und gilt für alle neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Kraft treten.

Das regelt die neue Amtshilfeverordnung ADV

Die Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe und deren Vollzug. Reicht ein Land aufgrund des mit der Schweiz abgeschlossenen DBA ein Amtshilfegesuch ein, so führt die ESTV eine Vorprüfung durch.

Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe nach der neuen Amtshilfeverordnung

Voraussetzung für ein Eintreten ist, dass das Gesuch dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht.  Amtshilfegesuche werden dann abgewiesen, wenn sie auf Informationen beruhen, welche durch Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, die nach schweizerischem Recht strafbar sind (damit dürften wohl primär die berühmt-berüchtigten Steuer-CDs eine Amtshilfe ausschliessen).Weitere zentrale Voraussetzungen, die in der ADV zur Erteilung von Amtshilfe genannt werden, sind detaillierte Angaben zur zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers. Das bedeutet insbesondere, dass die Schweiz bei so genannten «Fishing Expeditions» keine Amtshilfe leistet.

Verfahrensrechte der betroffenen Steuerpflichtigen

Die Verfahrensrechte der Betroffenen sollen in jedem Fall vollumfänglich gewahrt werden. Sie Schlussverfügung der ESTV, in welcher die Amtshilfeleistung begründet und die über den Umfang der zu übermittelnden Information entschieden wird, kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Geltung nur für zukünftig in Kraft tretende DBA

Die Amtshilfeverordnung ADV kommt zur Anwendung bei allen Amtshilfegesuchen im Rahmen von neuen oder revidierten DBA, die nach dem Erlass der Verordnung in Kraft treten (es ist also nicht auf das Ratifizierungsdatum oder Ähnliches abzustellen!). Für bestehende DBA, bei denen seit dem Erlass der Verordnung keine Revision in Kraft getreten ist, gelten die bestehenden Verfahrensvorschriften.

Inkrafttreten der neuen Amtshilfeverordnung ADV

Die Amtshilfeverordnung ADV tritt am 1. Oktober 2010 Kraft.

Weitere Informationen zur neuen Amtshilfeverordnung ADV

Direkt zum Verordnungstext der neuen Amtshilfeverordnung ADVErläuternder Bericht zur neuen Amtshilfeverordnung ADV

MWST Branchen-Info 07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen

15.10.2010
Lange hat es gedauert, nun aber geht es plötzlich Schlag auf Schlag. Schon wieder hat die ESTV heute eine überarbeitete Branchenbroschüre zum neuen MWSTG 2010 veröffentlicht. Es handelt sich um die Branchen-Info 07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen, die natürlich vornehmlich für die Energiewirtschaft von Interesse ist.Direkt zur Branchen-Info 07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen

MWST Branchen-Info 06 Detailhandel

14.10.2010
Die ESTV hat heute die MWST Branchenbroschüre 06 Detailhandel publiziert. Die neue Broschüre, die rückwirkend ab 1.1.2010 anwendbar ist, enthält im Gegensatz zur früheren Branchenbroschüre Detailhandel nur noch branchenspezifische Schwerpunkte des Detailhandels. Insbesondere äussert sich die Broschüre nicht mehr ausführlich über Fragen wie Steuerpflicht, Entgelt oder Vorsteuerabzug.

Inhalt der MWST Branchen-Info 06 Detailhandel

Die neue Branchen-Info enthält insbesondere praxisrelevante Informationen zu:
  • In Rechnung gestellte Unkosten und Nebenleistungen
  • Eintauschgeschäfte / Verrechnungen
  • Pfandgelder auf Gebinden
  • Vermieten von beweglichen Gegenständen
  • Pflichtlager
  • Zahlung mit Kreditkarten, Wechseln, Checks oder Anweisungen (einschliesslich REKA-Checks, Traveller-Checks usw.)
  • Zahlung durch Entgegennahme von WIR-Geld
  • Zahlung mit Kundenkarten
  • Entgelte in ausländischer Währung
  • Mahngebühren
  • Provisionen; Stellvertretung
  • Prepaid-Karten, Kehrichtgebührenmarken, Abonnemente, Billette, Lottoscheine usw.
  • Versicherungsprovisionen und Versicherungsprämien
  • Gutscheine, aufladbare Karten und Schlüssel
  • Verkaufsförderungsinstrumente (Aktionen, Bons, Marken, Promotionsprogramme usw.)
  • Weitere Promotionen / Kundenbindungsprogramme und Treueprämien
  • Steuersätzen
  • Kassensystemen (Scanner-Kassen, Registrierkassen)
  • etc.
Direkt zur Branchen-Info 06 Detailhandel

Steuerrechner 2010

11.10.2010
Hier finden Sie die von der ESTV veröffentlichten Steuerrechner NP für alle Kantone und die dBSt.
Zürich (2010)Bern (2010)
Luzern (2010)Uri (2010)
Schwyz (2010)Obwalden (2010)
Nidwalden (2010)Glarus (2010)
Zug (2010)Freiburg (2010)
Solothurn (2010)Basel-Stadt (2010)
Basel-Land (2010)Schaffhausen (2010)
Appenzell A.Rh. (2010)Appenzell I.Rh. (2010)
St. Gallen (2010)Graubünden (2010)
Aargau (2010)Thurgau (2010)
Tessin (2010)Waadt (2010)
Wallis (2010)Neuenburg (2010)
Genf (2010)Jura (2010)
Direkte Bundessteuer (2010)
Erklärungen der ESTV zum Vorgehen der Steuerverwaltung und zu den Berechnungen finden Sie hier.
Quelle: EStV