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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Rundschreiben zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung des Eigenheims

28.05.2014
Das Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG) wurde an die neuere Rechtsprechung angepasst.Das angepasste Rundschreiben der Finanzdirektion (ZStB Nr. 37/461) berücksichtigt die aktuelle kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ersatzbeschaffung. So steht gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2012 bei ausserkantonalen Ersatzbeschaffungen das Recht zur Besteuerung des im Wegzugskanton aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs grundsätzlich dem Zuzugskanton zu. Ausgenommen sind Fälle von reinvestitionsnahen Veräusserungen des Ersatzobjekts. Weiter hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. September 2011 entschieden, dass der infolge Ersatzbeschaffung aufgeschobene Grundstückgewinn durch die Steuerbehörde verbindlich festzulegen ist. Schliesslich berücksichtigt das Rundschreiben auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2012 zum Steueraufschub bei so genannten Kaskadenersatzbeschaffungen.Weiter wurde der Teil zur Handänderungssteuer, welche auf den 1. Januar 2005 abgeschafft wurde, aus dem Rundschreiben entfernt.Das angepasste Rundschreiben ersetzt das bisherige Rundschreiben vom 19. November 2001 mit sofortiger Wirkung.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Zürich vom 28.05.2014.

BL - Änderung des Steuergesetzes geht in die Vernehmlassung

28.05.2014
Der Baselbieter Regierungsrat hat eine Änderung des Steuergesetzes zur Anpassung der Eigenmietwerte und der pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten, zur Einführung eines neuen Abzugs für berufliche Aus- und Weiterbildungskosten sowie zur Umsetzung von diversen Vereinfachungsmassnahmen in die Vernehmlassung geschickt. Die Inkraftsetzung ist per 1. Januar 2016 vorgesehen.Mit einer Änderung des Steuergesetzes soll einerseits das Resultat einer generellen Überprüfung der Eigenmietwerte von selbstgenutztem Wohneigentum umgesetzt werden. Andererseits wird der vom Bundesrecht vorgesehene neue Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten eingeführt. Und als dritter Punkt werden verschiedene Vereinfachungen beim Ausfüllen der Steuererklärung sowie bei der Steuerveranlagung vorgeschlagen, indem die Unterschiede zur direkten Bundessteuer soweit als möglich auf ein Minimum reduziert werden. Diese drei Schwerpunkte der vorgeschlagenen Revision sehen im Einzelnen wie folgt aus:
  1. Die Eigenmietwerte müssen alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die erstmalige Überprüfung, welche mit Hilfe des Immobilienspezialisten Wüest & Partner durchgeführt wurde, fand im Verlauf des Jahres 2013 statt. Dabei wurde das Verhältnis von Eigenmietwert zu Marktmietwert geprüft, welches gemäss Steuergesetz bei 60 Prozent liegen muss. Das aktuelle System zur Berechnung der Eigenmietwerte liefert hier zwar gute Resultate, allerdings werden die Einfamilienhäuser aktuell leicht über- und die Wohnungen im Stockwerkeigentum leicht unterbewertet. Durch eine Änderung sowohl des Korrekturfaktors für Stockwerkeigentum als auch bei den Umrechnungssätzen kann das aktuelle System so angepasst werden, dass der Zielwert von 60 Prozent wieder generell erreicht werden kann. Gleichzeitig schlägt der Regierungsrat vor, die kritisch hohen Pauschalabzüge beim Liegenschaftsunterhalt an die Ansätze der direkten Bundessteuer anzugleichen: Neu sollen daher die Pauschalabzüge nur noch 10 Prozent (für bis zu zehnjährige Gebäude) bzw. 20 Prozent (für über zehnjährige Gebäude) des Eigenmietwerts betragen.
  2. Im Herbst 2013 hat das eidgenössische Parlament das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten beschlossen. Darin wird bestimmt, dass nicht nur wie bisher berufsbedingte Weiterbildungskosten, sondern neu unter gewissen Voraussetzungen auch berufliche Ausbildungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Daher werden künftig auch Ausbildungskosten geltend gemacht werden können, die nach Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Fachmittelschule, Gymnasium/Maturität) bzw. nach dem 20. Lebensjahr anfallen. Das Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung sieht diesen neuen Abzug verbindlich auch für die Kantone vor, weshalb er im Baselbiet mit der gleichen Begrenzung von CHF 12'000 pro Person und Jahr wie bei der direkten Bundessteuer eingeführt werden soll.
  3. Aufgrund des seit 2011 in der Kantonsverfassung festgehaltenen Vereinfachungsauftrags war das Steuergesetz auf vorhandenes Vereinfachungspotenzial zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung waren aber in Bezug auf Steuerausfälle enge finanzielle Grenzen gesetzt. Zudem wird durch das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes ein strenger Rahmen vorgegeben, der die Möglichkeit von Vereinfachungen stark einschränkt. Eine radikale Vereinfachung des Steuersystems lässt sich deshalb so lange nicht auf kantonaler Ebene realisieren, als dies nicht zuerst auf Bundesebene ermöglicht wird. Bei der gegenwärtigen Umsetzung von Vereinfachungsmassnahmen auf kantonaler Ebene wird deshalb vorgeschlagen, in erster Linie eine vertikale Harmonisierung mit der direkten Bundessteuer anzustreben.
Die Schätzungen der finanziellen Auswirkungen der Revision ergeben rund CHF 2 Mio. zusätzlichen Steuerertrag bei der Staatssteuer und rund CHF 1 Mio. mehr Steuerertrag bei den Gemeindesteuern. Der Regierungsrat hat an seiner gestrigen Sitzung beschlossen, den Entwurf dieser Vorlage an den Landrat in die Vernehmlassung zu schicken.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Baselland vom 28.05.2014.

SZ - neuer Entscheid zum Steuerrecht

27.05.2014
Zum Schwyzer Steuerrecht ist kürzlich ein wichtiger Entscheid des Bundesgerichts ergangen, den wir Ihnen hier gerne zum Download zur Verfügung stellen.

Satzbestimmende Berücksichtigung von Auslandverlusten (Art. 6 Abs. 3 DBG; § 7 Abs. 2 StG): Verluste aus Vorperioden

Zusammenfassung:Art. 6 Abs. 3 DBG sieht explizit die satzbestimmende Verrechnung von Verlusten, die nicht aus einer Betriebsstätte stammen („übrige Fälle“), grundsätzlich auch im Verhältnis zum Ausland vor, ohne diese auf eine einzige Steuerperiode zu beschränken. Im internationalen Verhältnis gilt somit nichts anderes als im interkantonalen Verhältnis, insbesondere auch mit Blick auf das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Demnach können gemäss Art. 31 Abs. 1 DBG/§ 31 Abs. 1 StG grundsätzlich Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen (bzw. satzbestimmend berücksichtigt) werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens (bzw. der Satzbestimmung) dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.Sachverhalt (Zusammenfassung):T. und U. zogen 2005 in die Schweiz und nahmen Wohnsitz im Kanton Graubünden. Im Kanton St. Gallen nahmen die Eheleute eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. 2007 verlegten sie ihren Wohnsitz in den Kanton Schwyz. 2006 erlitt das Ehepaar aus zwei deutschen Personengesellschaften Verluste von insgesamt CHF 405 805. Diese Auslandverluste wurden von der kantonalen Steuerverwaltung/Bundessteuerverwaltung Schwyz in der Veranlagungsverfügung 2007 nicht satzbestimmend berücksichtigt. Die dagegen erhobene Einsprache wie auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden abgewiesen. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingereichte Beschwerde heisst das Bundesgericht gut.Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:I. Direkte Bundessteuer 3.1. Grundsätzlich unterliegen in der Schweiz ansässige natürliche Personen für ihr gesamtes weltweites Einkommen und Vermögen unter Progressionsvorbehalt der schweizerischen Besteuerung (Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DBG). Dabei ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland (Art. 6 Abs. 1 DBG). Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt gemäss Art. 6 Abs. 3 DBG im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Satz 1). Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt (Satz 2). In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen (Satz 3). Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen (Satz 4).3.2. Die Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4) wie auch die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass es sich bei den beiden Gesellschaften in Deutschland nicht um (ausländische) Betriebsstätten handelt. Auf diese Fragestellung ist daher nicht weiter einzugehen. Sodann ist festzuhalten, dass es sich bei den beiden in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG nicht um juristische Personen, sondern um Personengesellschaften handelt (BGE 136 V 258 E. 2.1 S. 260 mit Hinweisen). Ebenso besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D; SR 0.672.913.62) im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2; vgl. auch Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 314).3.3. Die Vorinstanz hat sich hier - ausgehend von der oben erwähnten Verneinung einer (ausländischen) Betriebsstätte - grundsätzlich folgerichtig auf Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG („In allen übrigen Fällen“) bezogen, da demnach von einem ausländischen Geschäftsbetrieb auszugehen ist.Die Beschwerdeführer machen sodann nicht die Übernahme der Auslandverluste für die Festlegung des steuerbaren Einkommens geltend (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3; …). Streitgegenstand bildet nur die Frage, ob (und allenfalls im welchem Umfang) die von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Beteiligungen an deutschen Gesellschaften im Jahr 2006 erlittenen Verluste in der Höhe von total Fr. 405 805.-- in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz bei der Veranlagung 2007 satzbestimmend zu berücksichtigen sind.3.4. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass eine vollumfängliche Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste von Fr. 405 805.-- nur schon deshalb nicht in Frage komme, weil die Kantone Graubünden und St. Gallen den Verlust beim steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen 2006 bzw. 2007 bereits berücksichtigt hätten. Diesen Beurteilungen käme für das vorliegende Verfahren jedoch keine präjudizierende Wirkung zu (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 und 2.3). Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt, eine über das Jahr der Entstehung des betreffenden Auslandsverlustes hinausreichende, periodenübergreifende Berücksichtigung des Verlustes könnte in einem späteren Jahr zu einem steuerlichen Doppelvorteil führen, wenn der Verlust sowohl in der Schweiz als auch im Ausland bei der Satzbestimmung in Abzug gebracht wird. Zudem würde auch das Periodizitätsprinzip durchbrochen, da grundsätzlich immer auf die Einkünfte eines Steuerjahres abzustellen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5). Schliesslich läge auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6).3.5. In Bezug auf die Beweislast ist sodann festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 121 II 257 E. 4 c/aa S. 266 und 273 E. 3 c/aa S. 284 mit Hinweisen). Ist etwa streitig, ob ein Auslandverlust entstanden ist und ob dieser in der Schweiz verrechnet werden kann oder nicht, so trägt hierfür somit der Steuerpflichtige die Beweislast. Im vorliegenden Fall sind die im Ausland erlittenen Verluste indes unbestritten und von der Vorinstanz verbindlich festgestellt.3.6. Der angefochtene Entscheid vermag bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen.3.6.1. So geht die Vorinstanz vorab schon nicht genügend auf den Umstand ein, dass der Kanton Graubünden 2006 die geltend gemachten Verluste zumindest teilweise satzbestimmend berücksichtigt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Zwar mag es zutreffen, dass diese Veranlagungen für den Kanton Schwyz nicht verbindlich sind und formell auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Dennoch hätte die Vorinstanz die (teilweise) Berücksichtigung der Verluste im Kanton Graubünden in ihre Würdigung (mit-) einbeziehen müssen.Aus der (teilweisen) Anrechnung des Verlustes durch den Kanton Graubünden folgt nämlich, dass in den Folgejahren bloss der noch nicht verrechnete Verlust vorgetragen werden kann (vgl. Urteil 2C_240/2011 vom 8. April 2011 E. 2, in: StR 66/2011 S. 679). Gemäss der Veranlagungsverfügung vom 26. Juni 2007 ging die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für das Steuerjahr 2006 von einem Negativeinkommen von Fr. 321 797.-- aus. Von den geltend gemachten Verlusten von insgesamt Fr. 405 805.-- wurden damit Fr. 84 008.-- bereits berücksichtigt; damit verbleiben - soweit ersichtlich - noch Fr. 321 797.-- für weitere Verlustverrechnungen (ab Steuerjahr 2007). Nicht entscheidrelevant ist dagegen der Umstand, dass der Kanton St. Gallen - im ebenfalls hier zur Diskussion stehenden Steuerjahr 2007 - die geltend gemachten Verluste teilweise berücksichtigt hat, da das satzbestimmende Einkommen pro Steuerjahr in allen beteiligten Kantonen gesamthaft und nicht anteilsmässig festgelegt wird.3.6.2. Sodann kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, sowohl der Wortlaut wie die Systematik von Art. 6 Abs. 3 DBG wiesen darauf hin, dass ein bloss satzbestimmender Verlustüberhang nicht vorgetragen werden dürfe. Vielmehr verhält es sich so, dass die im DBG verankerte Verlustverrechnungsmöglichkeit grundsätzlich einen eingeschränkten Ausgleich von Gewinn- und Verlustschwankungen innerhalb der gesetzlich definierten Verlustverrechnungsperiode erlaubt. Damit wird das Prinzip der Periodizität insofern gelockert, als Verluste vorgetragen und mit Einkünften der nachfolgenden Berechnungsperioden verrechnet werden können (Reich/Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 31 DBG N. 2).Art. 6 Abs. 3 DBG anerkennt nun explizit die satzbestimmende Verlustverrechnung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Ausland, ohne jedoch die Verlustverrechnung auf eine einzige Steuerperiode zu beschränken. Damit gilt im internationalen Verhältnis nichts anders als auch im interkantonalen Verhältnis gelten würde; demnach können gemäss Art. 211 DGB1 grundsätzlich Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen (bzw. satzbestimmend berücksichtigt) werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens (bzw. der Satzbestimmung) dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.3.6.3. Vorliegend machen die Beschwerdeführer im Jahre 2006 in Deutschland entstandene Verluste geltend und wollen diese in der Veranlagung 2007 satzbestimmend berücksichtigt haben. Zwar können Verluste wie erwähnt nicht beliebig vorgetragen werden, sondern nur insoweit, als sie noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten. Hier steht fest, dass der Kanton Graubünden im Vorjahr die Verluste bereits (teilweise) berücksichtigt hat. Wie vorstehend ausgeführt, haben die Beschwerdeführer auch im Kanton Schwyz grundsätzlich Anspruch darauf, die Verluste, die noch nicht berücksichtigt werden konnten, in der Steuerperiode 2007 satzbestimmend zur Verrechnung zu bringen. Die Möglichkeit der Verlustverrechnung entspricht dabei der Rechtslage im interkantonalen Verhältnis und insbesondere auch dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), wonach die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1 S. 147; 133 I 206 E. 6.1 S. 215 f.; je mit Hinweisen). Zwar gibt es vereinzelte Lehrmeinungen (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, Art. 52 DBG N. 31 f.; Jean-Blaise Paschoud, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, Art. 6 DBG N. 37), die ausführen, ein bloss satzbestimmender Verlustüberhang dürfe bei natürlichen wie juristischen Personen nicht vorgetragen werden; diese beiden Fundstellen enthalten aber weder eine nähere Begründung noch Präjudizien, weshalb ihnen keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Andere Autoren äussern sich soweit ersichtlich nicht zur vorliegenden Problematik (vgl. etwa Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001, Art. 6 DBG N. 42 ff.; Athanas/Giglio, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 6 DBG N. 43).Die von der Vorinstanz in E. 3.5.4 des angefochtenen Urteils zitierten Bestimmungen (Art. 67 und 211 DBG1) sehen eine periodenübergreifende Verlustverrechnung denn auch explizit vor; die satzbestimmende Berücksichtigung entspricht somit dem gesetzlichen Konzept. Sodann bestehen - abgesehen von der Begrenzung auf sieben Jahre - keine weiteren gesetzlichen Schranken für die Geltendmachung des Verlustvortrages im internationalen Verhältnis.3.6.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.3) ergibt sich daraus auch kein steuerlicher Doppelvorteil für die Beschwerdeführer, wenn der Verlust sowohl in der Schweiz als auch im Ausland bei der Satzbestimmung in Abzug gebracht werden kann. Vielmehr entspricht es dem Prinzip des satzbestimmenden Einkommens, dass dieses auf alle steuerbaren Teileinkommen zur Anwendung kommt, womit auch Verluste im Ausland zu berücksichtigen sind. Sollte die Vorinstanz der Auffassung sein, bei allfälliger späterer Verlustverrechnung im Rahmen der Berechnung des steuerbaren Einkommens im Ausland werde für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens der Verlust mehrfach berücksichtigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens stets das ausländische Einkommen vor vorgenommener Verlustverrechnung massgebend ist (vgl. die Beispiele bei Athanas/Giglio, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 6 DBG N. 70 und 76, die sich auf Betriebstätten beziehen, denen das gleiche Prinzip zugrunde liegt).3.6.5. Damit führt die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG, wonach Auslandverluste satzbestimmend zu berücksichtigen sind, unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Schluss, dass die Verlustvortragsmöglichkeit über die Steuerperiode hinaus auch im Bereich der Festlegung des satzbestimmenden Einkommens zu bejahen ist.3.7. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht. Die in Deutschland 2006 erlittenen Verluste sind als solche unbestritten und in der Steuerperiode 2007 grundsätzlich satzbestimmend zu berücksichtigen. Die definitive Festlegung des steuerbaren Einkommens kann hier nicht vom Bundesgericht vorgenommen werden. Vielmehr wird die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz noch im Einzelnen zu prüfen haben, wie hoch der verbleibende Verlust (nachdem er bereits teilweise im Vorjahr berücksichtigt worden ist) ausfällt.3.8. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ist damit begründet und gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 2012 ist aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zurückzuweisen.II. Kantonssteuern4.4.1. Die massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen (§§ 6 bis 8 des Steuergesetzes [des Kantons Schwyz] vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]) stimmen im Wesentlichen mit denjenigen bei der direkten Bundessteuer (Art. 6 und 7 DBG) überein. In Bezug auf die Kantonssteuern ergibt sich somit kein anderes Ergebnis und es kann diesbezüglich auf die Erwägungen über die direkte Bundessteuer verwiesen werden.4.2. Demnach erweist sich die Beschwerde betreffend die Kantonssteuern gleichermassen als begründet und ist ebenfalls gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 2012 ist aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zurückzuweisen.Zum Entscheid: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. März 2014 i.S. T. und U. (2C_164/2013 und 2C_165/2013)
Hinweis: Art. 211 DBG wurde per 31.12.2013 aufgehoben. Die inhaltlich identische Regelung findet sich neu in Art. 31 Abs. 1 DBG.

Unternehmensnachfolge - Schenkung oder Verkauf?

26.05.2014
Bei familieninternen Familiennachfolgen stellt sich für die abgebende Person immer wieder die Frage, ob er oder sie das Unternehmen der nächsten Generation verschenken oder aber verkaufen soll. Die Antwort auf diese Frage ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Besteht ein Liquiditätsbedarf für die Altersvorsorge des Patrons? Müssen andere Familienmitglieder abgefunden werden? Hat der Nachfolger die finanziellen Möglichkeiten, ein angemessenes Entgelt zu bezahlen? An dieser Stelle sollen den beteiligten Parteien die steuerlichen Möglichkeiten und Fallstricke aufgezeigt werden, welche, je nach Variantenwahl, zu beachten sind.

Schenkung

Schenkungen von den Eltern an ihre Kinder sind in den meisten (jedoch nicht in allen!) Kantonen steuerfrei. Sind die Empfänger nicht die leiblichen oder Adoptivkinder, fallen progressiv ausgestattete Schenkungssteuern an. Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern in den meisten Kantonen gleichgestellt. Für die Schenkung von Unternehmen im Geschäftsvermögen (z.B. Kollektivgesellschaft) gilt das buchmässige Eigenkapital als Bemessungsgrundlage. Bei Wertschriften im Privatvermögen (z.B. Aktien an der eigenen AG) wird auf den Steuerwert abgestellt. Bei der Schenkung oder Vererbung von Liegenschaften dürfen die aufhaftenden Grundpfandschulden übernommen werden, ohne dadurch die Steuerfreiheit zu gefährden.

Verkauf an Erben

Verkauft der Patron seine Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft, wird er auf der Differenz zwischen dem realisierten Verkaufspreis und dem buchmässigen Eigenkapital steuerpflichtig. Seit 2010 werden diese sogenannten Liquidationsgewinne privilegiert besteuert, wenn der Verkäufer sein 55. Altersjahr vollendet hat oder sein Geschäft infolge Invalidität verkaufen muss. Beim Nachfolger stellt der Betrieb wiederum Geschäftsvermögen dar. Die erzielten Jahresgewinne sind als selbständiges Erwerbseinkommen steuerbar.

Spezialfall: Erbenholding

Verkauft der Patron Aktien oder Stammanteile aus seinem Privatvermögen und haben die Nachfolger für den Erwerb eine Holdinggesellschaft gegründet, so sind besondere Regeln zu beachten, um dem Veräusserer die Realisierung eines steuerfreien Kapitalgewinns zu ermöglichen. Diese Regeln werden unter dem Begriff «indirekte Teilliquidation» zusammengefasst. Die Steuerfreiheit bedingt, dass die im Zeitpunkt des Verkaufs vorhandene, ausschüttbare Substanz des Unternehmens während fünf Jahren nicht für die Kaufpreisfinanzierung verwendet wird. Als «ausschüttbare Substanz» gelten in diesem Zusammenhang die handelsrechtlich ausschüttbaren, nicht betriebsnotwendigen Reserven. «Verwenden» im vorgenannten Sinn meint jede direkte oder indirekte Inanspruchnahme der Mittel des Unternehmens, wie zum Beispiel eine Darlehensgewährung oder eine Verpfändung.

Empfehlung

Planen sie Ihre Unternehmensnachfolge frühzeitig mit einem Spezialisten. Verkauf wie Schenkung bedürfen einer minutiösen Planung, um sowohl familieninterne Spannungen, als auch unliebsame Steuerfolgen vermeiden zu können.
Quelle: GHR TaxPage Mai 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

ESTV - neue Gebührenverordnung

26.05.2014
Die ESTV passt die Gebühren für erbrachte Dienstleistungen an. Die revidierte Verordnung tritt per 1. Juli 2014 in Kraft.Die Dienstleistungen, für welche die ESTV Gebühren erhebt, werden in der neuen Verordnung nicht abschliessend aufgezählt:
  • Zu den gebührenpflichtigen Dienstleistungen der ESTV gehören insbesondere Gutachten und schriftliche Auskünfte, wobei allgemeine telefonische oder mündliche Rechtsauskünfte nach wie vor nicht gebührenpflichtig sein sollen (Bst. a).
  • Zudem soll neu auch explizit die Schulungstätigkeit (Bst. b) aufgenommen werden, da dies einem gewachsenen Bedürfnis entspricht. Schulungen (Kurse oder Seminare), die durch die ESTV durchgeführt werden, gehören nicht zum Kerngeschäft der ESTV. Mit dem Hinweis auf die Gebührenpflicht von Schulungen wird dies nach aussen transparent gemacht. Nimmt die Schulungstätigkeit den Umfang einer Nebenbeschäftigung an, gelangen die bundespersonalrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
  • Hat die ESTV umfangreiche und komplexe Stellungnahmen auf Anfrage zu erarbeiten, die durch die anfragende Person wirtschaftlich weiterverwendet werden können (z.B. als Grundlage für einen Artikel in einer Fachzeitschrift oder für Unterrichtsunterlagen an einem Bildungsinstitut), so unterliegen solche Stellungnahmen der Gebührenpflicht (Bst. c).
  • Dies gilt ebenso für die Erarbeitung von umfangreichen oder komplexen Statistiken, welche die ESTV auf Anfrage speziell erstellt (Bst. d).
  • Buchstabe e gibt der ESTV sodann die Grundlage, bei Gesuchen um Akteneinsicht Gebühren für die Reproduktion von Dokumenten und Daten auf die Gesuchstellenden überwälzen zu können (die Höhe dieser Kosten werden im Anhang geregelt). Auch bei Akteneinsichtsgesuchen im Verfahren nach Artikel 190 ff. DBG (Besondere Untersuchungsmassnahmen der ESTV) soll diese Regelung gelten.
Im Bereich der Mehrwertsteuer bleiben Verfügungs- und Einspracheverfahren wie bis anhin kostenlos. Für Verfügungen kann eine Gebühr erhoben werden, wenn zu deren Erlass aufwendige, von der steuerpflichtigen Person verschuldete Beweisverfahren durchgeführt werden müssen. Entsprechend ihrer langjährigen Praxis erhebt die ESTV auch keine Gebühren für Auskünfte zu einem konkreten Sachverhalt, ausser wenn eine Anfrage der ESTV einen Verwaltungsaufwand verursacht, der das übliche Mass übersteigt.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Ghana

26.05.2014
Die Schweiz und Ghana haben am 22. Mai 2014 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen unterzeichnet. Mit diesem Protokoll wird die Amtshilfeklausel an den geltenden internationalen Standard, das heisst an den Informationsaustausch auf Anfrage, angepasst.Das Änderungsprotokoll wurde am 15. Oktober 2013 von den Unterhändlern paraphiert. Anschliessend wurde es den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftskreisen zur Stellungnahme unterbreitet, die keine Einwände erhoben. Das Protokoll muss noch durch die Parlamente beider Staaten genehmigt werden, bevor es in Kraft treten kann.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Ghana

Neues Steuerinformationsabkommen mit den Seychellen

26.05.2014
Die Schweiz hat heute mit den Seychellen ein Steuerinformationsabkommen (Tax Information Exchange Agreements; TIEA) unterzeichnet.DBA und TIEA sind grundsätzlich gleichwertige Instrumente für die Vereinbarung einer standardkonformen Amtshilfeklausel. Im Unterschied zu den DBA, die prioritär die Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln und weitere diesbezügliche Bestimmungen enthalten, beschränken sich die TIEA auf den Informationsaustausch auf Anfrage.Bevor das Abkommen in Kraft treten kann, muss es vom Parlament genehmigt werden. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Schweiz hat bisher sechs TIEA unterzeichnet. Ausser mit den Seychellen hat sie auch mit Grönland, Andorra, San Marino, der Isle of Man, Jersey und Guernsey solche Abkommen abgeschlossen. Verhandlungen mit weiteren interessierten Jurisdiktionen sind im Gang.

Weitere Informationen zum Thema

 

BE - Handänderungssteuer wird teilweise abgeschafft

19.05.2014
Das Stimmvolk des Kantons Bern hat sich gestern an der Urne für eine teilweise Abschaffung der Handänderungssteuer im Kanton Bern ausgesprochen, dies mit einem Mehr von knapp 58%.

Entlastung nur bei Eigenheimen

Ab dem Jahr 2015 müssen Käufer von Wohneigentum auf den ersten 800'000 CHF keine Handänderungssteuer (in der Regel beträgt die Handänderungssteuer im Kanton Bern 1.8% des Kaufpreises) mehr bezahlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Erwerberin oder der Erwerber dieses während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich als Hauptwohnsitz nutzt.

Verfahren

Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, muss bei der Grundbuchanmeldung ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. Ist dieses nicht von vornherein aussichtslos, stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer in der entsprechenden Höhe. Zudem nimmt es den Eintrag im Hauptbuch vor. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen prüft es, ob alle Bedingungen für die nachträgliche Steuerbefreiung erfüllt sind. Ist dies der Fall, heisst es das Gesuch gut. Wird das Grundstück jedoch vorzeitig verkauft oder nicht ununterbrochen als Hauptwohnsitz genutzt, muss die Handänderungssteuer nachträglich beglichen werden. 

ZH - Unternehmen zahlen weiterhin Kirchensteuern

19.05.2014
Firmen bezahlen im Kanton Zürich auch weiterhin Kirchensteuer. Die Initiative der Jungliberalen, welche die Kirchensteuerpflicht für Unternehmen abschaffen wollte, ist mit über 70% Neinstimmen überaus deutlich abgelehnt worden. Sämtliche Gemeinden und Bezirke des Kantons haben dem Ansinnen eine Abfuhr erteilt.