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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

ZH - Steuerabzug für Drittbetreuung von Kindern soll erhöht werden

08.03.2012
Der Regierungsrat des Kantons Zürich will den maximal zulässigen Abzug für die Drittbetreuung von Kindern bei der Staats- und der Gemeindesteuer ab nächstem Jahr von 6500 auf 10'100 Franken erhöhen. Dies beantragt er dem Kantonsrat. Damit findet eine Angleichung an die bei der Bundessteuer seit 2011 gewährte Abzugshöhe statt. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung sollen geändert werden.Wenn Eltern wegen Erwerbstätigkeit oder Invalidität ihre Kinder durch Drittpersonen betreuen lassen, können sie im Kanton Zürich die Kosten schon heute bei den Steuern abziehen. Der zulässige Abzug beträgt zurzeit maximal 6'500 Franken pro betreutes Kind.

Abzug bei der direkten Bundessteuer bereits seit 2011 erhöht

Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien wurde auf den 1. Januar 2011 auch bei der direkten Bundessteuer ein Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung eingeführt. Der maximale Abzug pro Kind beträgt dort zurzeit 10'100 Franken. Zudem hat der Bund die Kantone neu zu einem Kinderdrittbetreuungskostenabzug verpflichtet, wobei sie die Voraussetzungen für den Abzug bei der direkten Bundessteuer auch für ihre Steuern ab 2013 übernehmen und einen Maximalbetrag festlegen müssen.

Angleichung an Abzug bei der direkten Bundessteuer beantragt

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat nun, den Maximalbetrag für die Staats- und Gemeindesteuer ebenfalls auf 10'100 Franken festzusetzen und die notwendigen Anpassungen an das Bundesrecht vorzunehmen. Zu den neuen Voraussetzungen gehört, dass das für den Abzug zulässige Höchstalter der Kinder von 15 auf 14 Jahre sinkt und dass bei den Eltern auch die Ausbildung als Grund für eine abzugsberechtigte Drittbetreuung gilt.Die zu erwartenden Ausfälle bei der Staatssteuer belaufen sich auf rund zwei Millionen Franken; entsprechende Mindereinnahmen sind auch für die Gemeinden zu erwarten.

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Revision DBG und StHG - Botschaft zur Anpassung an den AT des StGB

02.03.2012
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Anpassung der Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) an den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verabschiedet. Ziel der Revision ist es, die beiden Gesetze transparenter und lesbarer zu machen, womit die Rechtssicherheit gestärkt werden soll.

Verfolgungsverjährung - Anpassung an StGB

Die Verfolgungsverjährungsordnung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) wurde revidiert und gilt seit dem 1. Oktober 2002 aufgrund der Einführungsbestimmung von Art. 333 StGB auch für das DBG und StHG. Wer sich über die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht ins Bild setzen will, muss somit das StGB zu Rate ziehen. Im DGB und im StHG sollen deshalb die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten nachträglich an diejenigen im StGB angepasst werden.Die neue Verjährungsordnung im Strafrecht kennt für die Strafverfolgung kein Ruhen und keine Unterbrechung der Verjährung und damit auch keine relativen und absoluten Verjährungsfristen mehr, da die massgebende Bestimmung von Artikel 72 aStGB aufgehoben wurde. Diese Aufhebung hatte zur Folge, dass sich die Verjährungsfristen faktisch verkürzten, womit den Behörden weniger Zeit zur Verfolgung eines Deliktes zur Verfügung stand. Der Gesetzgeber erkannte diesen Umstand und verlängerte die Verjährungsfristen für die Straftatbestände im StGB. Die Verjährung tritt zudem nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.Durch die Aufhebung von Artikel 72 aStGB wurden auch im Nebenstrafrecht die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung gekürzt. Da es den Rahmen der Revision des AT StGB gesprengt hätte, diese Fristen in allen Bestimmungen des Nebenstrafrechts anzupassen, setzte die Bundesversammlung auf den 1. Oktober 2002 den Artikel 333 Absatz 5 Buchstaben a–d StGB (heute Art. 333 Abs. 6 Bst. a–d StGB) in Kraft, der bis zum Inkrafttreten individueller Anpassungen die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung im Nebenstrafrecht schematisch verlängerte, so auch im DBG und im StHG. Die vorliegende Revision hat die Nachführung und individuelle Anpassung der Verjährungsordnung im DBG und im StHG zum Ziel.

Steuerbetrug und Veruntreuung - Anpassung an das StGB und an die neue Rechtsprechung

Gleichzeitig werden die Sanktionen der Tatbestände des Steuerbetrugs sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst. Zudem wird die Vollstreckungsverjährung von Bussen und Kosten aus einem Steuerstrafverfahren der Vollstreckungsverjährung der übrigen Steuerforderungen gleichgestellt.Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz (BGG) in Kraft getreten. Es legt in Artikel 107 Absatz 2 fest, dass das Bundesgericht bei Gutheissung einer Beschwerde selber entscheiden oder die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder an die erste Instanz zurückweisen kann. Zu dieser Bestimmung steht Art. 73 Abs. 3 StHG im Widerspruch. Er sieht vor, dass das Bundesgericht bei einer begründeten Beschwerde diese nur aufheben kann und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen muss. In seinem Entscheid vom 4. April 2008 nahm das Bundesgericht Bezug auf diese Rechtslage und entschied, dass Art. 107 Abs. 2 BGG als jüngeres Gesetz dem Art. 73 Abs. 3 StHG vorgehe, weshalb Letzterer aufgehoben werden könne.Bereits 2003 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass die Kantone verpflichtet sind, für die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer und die harmonisierten kantonalen Steuern einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen und als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts obere kantonale Instanzen einzusetzen. Mittlerweile haben alle Kantone diese Verpflichtung erfüllt. Art. 146 DBG kann deshalb redaktionell angepasst werden.

Weitere formelle Änderungen

Überdies sollen Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind, im DBG und StHG vorgenommen werden. Schliesslich schlägt der Bundesrat in beiden Gesetzen weitere rein formelle Bereinigungen vor.

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MWST Fristerstreckung mit Online-Formular

29.02.2012
Ab sofort können Sie die Frist zur Einreichung der MWST-Abrechnung oder auch die Zahlung fälliger Beiträge auch online erstrecken! Die ESTV Hauptabteilung MWST stellt für die Fristverlängerung neu ein Online-Formular zur Verfügung.Die Erstreckung hat aber natürlich weiterhin keine Auswirkung auf den Verzugszins...dieser ist auch bei einer Verlängerung der Frist für die Zahlung/Einreichung der MWST-Abrechnung geschuldet.Weiterhin braucht für ein Überschreiten der gesetzten Frist bis zwei Wochen kein Gesuch gestellt zu werden, Sie können also die MWST-Abrechnung ohne weitere Folgen (abgesehen vom Verzugszins, falls Sie keine Vorauszahlung geleistet haben) zwei Wochen zu spät einreichen.

Link zum Formular für die Fristverlängerung MWST

Direkt zum neuen Online-Fristerstreckungsformular

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2012 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

22.02.2012
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2012 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 1 ½ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 1 ½ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 ¾ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3 ¼ % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-093-DV-2012-d der ESTV

BS - BalTax 2011 zum Download bereit

20.02.2012
Das PC-Programm BalTax Elektronische Steuererklärung 2011 des Kantons Basel-Stadt für natürliche Personen steht als Download im Internet zur Verfügung. Neu besteht die Möglichkeit, die Steuerdaten aus BalTax auch elektronisch über das Internet zu übermitteln. Die Formulare müssen nicht mehr ausgedruckt werden.Es muss nur die Freigabe-Quittung unterzeichnet und zusammen mit dem leeren Hauptformular der Steuererklärung im Original bzw. der Einlagemappe für Steuerunterlagen und den notwendigen Unterlagen eingereicht werden.

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Familienbesteuerung – Bundesrat gegen Privilegierung der Eigenbetreuung von Kindern

20.02.2012
Der Bundesrat möchte die Selbstbetreuung von Kindern nicht steuerlich fördern. Er hat sich am 15.02.2012 gegen die von der SVP eingereichte Initiative «Familieninitiative: Steuerabzüge auch für Eltern, die ihre Kinder selber betreuen» ausgesprochen und das EFD beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Die Volksinitiative  soll demnach ohne Gegenvorschlag vor's Volk kommen.Die Initiative fordert, dass Steuerabzüge für die Eigenbetreuung von Kindern mindestens gleich hoch sein sollen wie die Abzüge für die Fremdbetreuung. Nach Ansicht des Bundesrates würden dadurch Zweiverdienerfamilien, die ihre Kinder fremd betreuen lassen, benachteiligt. Zweiverdienerfamilien in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen wie Einverdienerfamilien haben durch die Kosten der Fremdbetreuung ein tieferes verfügbares Einkommen, weshalb mit der Familiensteuerreform 2009 ein Fremdbetreuungsabzug eingeführt wurde. Ein neuer Steuerabzug für Eigenbetreuungskosten würde erneut zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Einverdienerfamilien führen. Den allgemeinen Kinderkosten wird bereits mit dem Kinderabzug und bei der direkten Bundessteuer zusätzlich mit dem Elterntarif Rechnung getragen.

Bundesrat will neutrales Steuerrecht gegenüber Familienmodellen

Das Steuerrecht soll sich nach Auffassung des Bundesrates gegenüber verschiedenen Familienmodellen möglichst neutral verhalten und nicht wie in der Initiative gefordert zur Förderung der traditionell organisierten Familie führen. Der Entscheid zwischen eigener Kinderbetreuung mit Verzicht auf Erwerbstätigkeit und Erwerbstätigkeit mit Fremdbetreuung der Kinder soll nicht steuerlich motiviert sein. Diese Stossrichtung wurde durch die Einführung des Fremdbetreuungsabzugs in der Familiensteuerreform 2009 eingeschlagen und sie würde nach Ansicht des Bundesrates durch die Annahme der Initiative wieder rückgängig gemacht. 

EFD-Notiz - Der Mittelstand im Spiegel der Steuerstatistik

15.02.2012
Das EFD hat eine neue «Notiz» zur Besteuerung des «Mittelstandes» veröffentlicht.  Der Mittelstand wird dabei – angelehnt an gewichtigere Studien – die Mehrheit der Haushalte bezeichnet, die zwischen den 20% einkommensschwächsten und 20% einkommensstärksten Haushalten liegen.Die «Notiz» gibt in kurzen statistischen Überblicken gewisse (leider sehr oberflächliche) statistische Hinweise bezüglich die folgenden Aspekte:
  • Wo wohnt dieser Mittelstand
  • Welchen Anteil der direkten Bundessteuer zahlt dieser Mittelstand
  • Wie weit profitiert dieser Mittelstand von Steuerabzügen
  • Wie hat sich die finanzielle Situation des Mittelstandes entwickelt

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LU - Budget besser als befürchtet. Steuerfuss soll darum nur um 1/20 erhöht werden

30.01.2012
Anfang November hatte der Regierungsrat des Kantons Luzern dem Kantonsrat für das Jahr 2012 noch eine [intlink id="lu-regierungsrat-will-steuern-2012-temporar-erhohen" type="post"]Erhöhung des Steuerfusses um 1/10 einer Einheit[/intlink] beantragt. Nun wurde der Voranschlag überarbeitet.Im neuen Voranschlag sieht der Regierungsrat nur noch Erhöhungsbedarf im Umfang von 1/20-Einheit.

Hauptgrund für Entlastung: Ausschüttung der Nationalbank

Hauptgrund dafür, dass die Steuererhöhung, die übrigens bloss temporärer Natur sein soll (der Regierungsrat spricht davon, die Steuern dann bereits 2015 wieder senken zu wollen), nun weniger hoch ausfällt als zuerst prognostiziert, dürfte die von der SNB kommunizierte Ausschüttung an die Kantone im Umfang von 1 Mia. CHF. Dieses Geld (für den Kanton Luzern bedeutet das 31.7 Mio. CHF Mehreinnahmen) war nicht erwartet worden.Die Budgetberatung im Kantonsrat findet voraussichtlich in der März-Session statt.