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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

DBA Bulgarien

28.11.2011
Die Schweiz und Bulgarien haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) paraphiert. Das neue DBA enthält unter Anderem Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Wie neuerdings Praxis wird auch der Inhalt dieses revidierten Abkommens mit Bulgarien vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.Wir werden Sie mit weiteren Informationen zu den Eckpunkten des revidierten Abkommens sowie mit dem Link zum Abkommenstext versorgen, sobald beides verfügbar ist.

SG - Auch in Zukunft Pauschalbesteuerung

28.11.2011
Der Kanton St. Gallen schafft - schon fast gegen den Trend - die Pauschalbesteuerung nicht ab. Zwar hat das St. Galler Stimmvolk die entsprechende Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung angenommen, jedoch obsiegte der ebenfalls angenommene Gegenvorschlag von Regierung und Parlament im Stichentscheid.

Auswirkungen: Höhere Belastung und härtere Bedingungen für Pauschalbesteuerte

Ab 2012 wird das steuerbare Einkommen gemäss Gegenvorschlag wenigstens das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder des Eigenmietwerts betragen (heute das Fünffache), mindestens aber 600'000 Franken. Das steuerbare Vermögen soll dem Zwanzigfachen des Einkommens entsprechen, also im Minimum zwölf Millionen Franken.

ZG - Steuergesetzrevision 2012 angenommen

28.11.2011
Das Stimmvolk des Kantons Zug hat in der gestrigen Abstimmung die Vorlage des Regierungsrates zur Änderung des Steuergesetzes vom 25. August 2011 (Steuergesetzrevision 2012) angenommen. Die Änderung des Zuger Steuergesetzes soll in erster Linie den Mittelstand und die Unternehmen entlasten.

Wichtigste Änderungen im Überblick

Kinderbetreuungsabzug

Neu erhöht sich sowohl der Fremdbetreuungsabzug als auch der Eigenbetreuungsabzug auf 6'000 Franken. Zudem entfällt die Einkommensschwelle. Dieser erweiterte Abzug kann für jedes Kind bis zum vollendeten 14. Altersjahr zusätzlich zum allgemeinen Kinderabzug von 12'000 Franken beansprucht werden. Ab dem 14. Geburtstag ist nach Bundesgesetz kein Betreuungsabzug mehr zulässig. Deshalb wird neu der allgemeine Kinderabzug für Kinder ab dem 15. Altersjahr um 6'000 Franken erhöht. Dies ergibt einen Abzug von insgesamt 18'000 Franken.

Mietzinsabzug

Vom Mietzinsabzug profitieren nicht mehr nur Personen mit tieferen Einkommen, sondern neu auch der Mittelstand. Die bisherige Regelung, wonach Steuerpflichtige bis zu einem Reineinkommen von 76'000 Franken 20 Prozent ihrer Wohnkosten, höchstens jedoch 7'800 Franken abziehen können, bleibt bestehen. Neu wird darüber hinaus Alleinstehenden mit einem Reineinkommen bis zu 90'000 Franken ein Abzug von 2'000 Franken und Verheirateten mit einem Reineinkommen bis zu 180'000 Franken ein Abzug von 4'000 Franken gewährt. Dieser erweiterte Steuerabzug  berücksichtigt die vergleichsweise hohen Mieten im Kanton Zug, von denen nicht zuletzt der Mittelstand betroffen ist.

Unternehmenssteuerreform II

Die Kantone müssen die Unternehmenssteuerreform II des Bundes umsetzen. Die bisherige Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung um 50 Prozent beim Einkommen bleibt bestehen, sie muss jedoch bei der Beteiligungsgrenze und den qualifizierenden Leistungen an die zwingenden Vorgaben des Bundes angepasst werden. Aufgehoben wird die bisherige 50-prozentige Entlastung beim Vermögen, da dies die neuen Bundesvorschriften und die Rechtsprechung des Bundegerichtes nicht mehr zulassen. Zwingend umzusetzen sind auch das Kapitaleinlageprinzip, der Beteiligungsabzug, der Steueraufschub bei Übertrag von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen, die erleichterten Ersatzinvestitionen bei Personen- oder Kapitalgesellschaften, die steuerlichen Erleichterungen bei Verpachtung, der Besteuerungsaufschub von stillen Reserven bei Erbteilung, die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab Alter 55 oder bei Invalidität und die Bewertung von Wertpapieren im Geschäftsvermögen zum Buchwert.

Abzug für Zuwendungen an politische Beiträge

Nach Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien vom 12. Juni 2009 können Privatpersonen bei der direkten Bundessteuer Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zu 10'000 Franken von den Einkünften abziehen. Zugleich verpflichtet dieses Gesetz auch die Kantone zur Einführung eines solchen Abzuges. Die maximale Höhe können die Kantone selber bestimmen. Im revidierten Zuger Steuergesetz beträgt der Maximalbetrag für diese Abzüge 20'000 Franken.

Kalte Progression

Neu erfolgt der Ausgleich der kalten Progression jährlich. Die kantonale Steuerverwaltung wird die Tarifstufen bei der Einkommenssteuer und der  Vermögenssteuer der Zugerinnen und Zuger sowie alle indexierten Abzüge neu jedes Jahr an die Teuerung anpassen.

Gestaffelte Senkung der Gewinnsteuer

Die Gewinnsteuer für Unternehmen wird gestaffelt gesenkt. Zum einen wird der einfache Steuersatz für die ersten 100'000 Franken Gewinn, also der untere Gewinnsteuersatz, von 4 auf 3 Prozent reduziert. Zum anderen wird der über 100'000 Franken hinausgehende obere Gewinnsteuersatz in Teilschritten gesenkt: 2012 von 6.5 auf 6.25 Prozent, 2013 auf 6 Prozent und 2014 auf 5.75 Prozent einfache Steuer.

Anpassung an Bundesrecht punkto Steuerhinterziehung und Nachbesteuerung in Erbfällen

Nach Bundesgesetz dürfen die Kantone seit 2010 Personen, die sich erstmals wegen einer Steuerhinterziehung selbst anzeigen, nicht mehr büssen. Fällig sind bloss die geschuldete Steuer (Nachsteuer) und der Verzugszins für die letzten zehn Jahre. Die entsprechenden Paragrafen werden im Rahmen der Steuergesetzesrevision an das übergeordnete Bundesrecht angepasst. Darüber hinaus profitieren Erbinnen und Erben bei Offenlegung der Steuerhinterziehung einer Erblasserin oder eines Erblassers von einer verkürzten Nachbesteuerung von nur noch drei statt zehn Jahren.

Weitere Informationen zum Thema

Abstimmungsbroschüre 

Feuerwehrsold im Bund ab 2013 steuerfrei

23.11.2011
Das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Der Sold für Milizfeuerwehrleute ist somit künftig bis zu einer gewissen Obergrenze steuerfrei. DBG und StHG werden entsprechend geändert. National- und Ständerat hatten das Gesetz am 17. Juni 2011 verabschiedet und die Referendumsfrist ist am 6. Oktober unbenützt abgelaufen.

Kantone können Obergrenze festlegen

Für die direkte Bundessteuer wird eine Obergrenze des steuerfreien Soldes von 5'000 Franken gelten. Diese Obergrenze soll allfälligen Missbräuchen entgegen wirken. Die Kantone können selber bestimmen, wie hoch die Obergrenze für die kantonale Steuer sein soll. Sie haben bis Ende 2014 Zeit, ihre Gesetze an das neue Recht anzupassen.

Abgrenzung zu anderen Entschädigungen wichtig

Das Feuerwehrwesen ist in der Schweiz kantonal geregelt, weshalb bis heute eine einheitliche Definition des Feuerwehrsoldes fehlt. Die neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sehen vor, dass künftig Soldzahlungen für die Kerntätigkeiten der Milizfeuerwehr bzw. für Arbeiten zu deren Erfüllung bis zur erwähnten Obergrenze steuerbefreit sind. Als Nebenerwerbseinkommen steuerbar bleiben weiterhin Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten oder für freiwillig von der Feuerwehr erbrachte Dienstleistungen.

Weitere Informationen zum Thema

Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2012

Höchstabzüge 2012 für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a)

21.11.2011
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-091-D-2011-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2012 informiert.

Höchstabzüge für die dritte Säule (Säule 3a) im Steuerjahr 2012

Die Höchstabzüge bei der Säule 3a betragen für 2012:
  • für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'682.-
  • für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'408.-
Die Höchstabzüge im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bleiben somit für das Steuerjahr 2012 unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Auch diese bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Das bedeutet, es gelten:
  • für Vorauszahlungen: 1.0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.5%
Direkt zum Rundschreiben

ZH - Kalte Progression: Künftig zweijährlich automatischer Ausgleich

17.11.2011
Ab 2014 soll es bei der Anpassung der Steuertarife und der Steuerabzüge an die aufgelaufene Teuerung keinen Ermessensspielraum mehr geben. Der Regierungsrat will die kalte Progression von diesem Zeitpunkt an neu alle zwei Jahre automatisch ausgleichen. Dies beantragt er dem Kantonsrat.Zürich war 1987 der erste Kanton, der den Ausgleich der kalten Progression in sein Steuergesetz aufgenommen hat. Gemäss der bisherigen Regelung im Kanton Zürich konnte der Regierungsrat die Teuerung in den Steuertarifen und Steuerabzügen ausgleichen, wenn diese 4 Prozent erreicht hatte. Eine Pflicht zum Ausgleich hatte der Regierungsrat bei einer Teuerung von 7 Prozent. In beiden Fällen war jeweils der Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Änderung massgebend.

Anders als bei Bundessteuer und in anderen Kantonen kein jährlicher Ausgleich

Der Bund hat inzwischen für die direkte Bundessteuer auf Anfang 2011 einen automatischen jährlichen Ausgleich der kalten Progression eingeführt. Auch andere Kantone wie z.B. der Kanton Thurgau sehen den jährlichen Ausgleich vor. Der Zürcher Regierungsrat beantragt nun dem Kantonsrat, das Steuergesetz so zu ändern, dass die kalte Progression jeweils zwingend auf Beginn jeder zweijährigen Steuerfussperiode hin ausgeglichen werden muss, und zwar unabhängig von der Höhe der aufgelaufenen Teuerung. Massgebend ist der Stand des Landesindexes im Mai des Vorjahres. Einzig bei einer negativen Teuerung erfolgt kein Ausgleich.Sofern der Regierungsrat die Gesetzesänderung vor Mitte 2013 in Kraft setzen kann, wird der automatische Ausgleich der kalten Progression erstmals für die Steuerfussperiode 2014/15 angewendet, mit dem Stand der Teuerung vom Mai 2013.

ZH - Vergütungszins sinkt auf 1.5%

17.11.2011
Der Zürcher Regierungsrat hat den Vergütungszins neu festgelegt. Er sinkt ab nächstem Jahr (ab dem 1.1.2012) von 2,0% auf 1,5%. Diesen Zins schreiben die Steuerämter den Steuerpflichtigen gut, wenn sie ihre Steuern bereits vor der Fälligkeit bezahlen oder wenn sie auf Grund der provisorischen Rechnung zu viel einbezahlt haben. Auch der reduzierte Zinssatz liegt weiterhin deutlich über den üblichen Ansätzen für Sparguthaben bei Banken.Mit diesem attraktiven Angebot will der Regierungsrat für die Steuerpflichtigen einen Anreiz schaffen, die Steuern möglichst frühzeitig zu bezahlen, das heisst vor dem 30. September des jeweiligen Steuerjahres. Bis zu diesem Datum werden bereits einbezahlte Beträge mit 1,5% verzinst, darüber hinaus auch jene Beträge, die das Steueramt auf Grund der Schlussrechnung zurückzahlt.

Auch Ausgleichszinssatz wird reduziert

Im Gegenzug hat der Regierungsrat auch den Ausgleichszins von 2,0% auf 1,5% reduziert. Dieser geht zu Lasten der Steuerpflichtigen. Das Steueramt wendet diesen Zinssatz für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Steuern (30. September) und dem Eingang der definitiven Schlussrechnung an, ebenso für jene Beträge, um welche die definitive Steuerrechnung höher ausfällt als die provisorische.Gleich belassen hat der Regierungsrat hingegen den Verzugszins für nicht bezahlte definitive Steuerrechnungen: Er beträgt weiterhin 4,5% und wird säumigen Steuerpflichtigen nach 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung verrechnet.

ZH - Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

17.11.2011
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt dem Kantonsrat, das kantonale Steuergesetz an das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen anzupassen. Gemäss den neuen, ab 2013 geltenden Vorgaben des Bundesrechts werden Mitarbeiteraktien und börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, beim Erwerb besteuert. Nicht börsenkotierte und gesperrte Mitarbeiteroptionen werden dagegen neu bei der Ausübung besteuert.

Praktische Richtlinien werden abgelöst

Bisher war es im Steuergesetz nicht ausdrücklich geregelt, wann Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen mit einer Verfügungssperre oder mit anderen Bedingungen versteuert werden müssen. In der Praxis gab es jedoch Richtlinien, so im Kanton Zürich ein Merkblatt des Steueramtes. Gemäss der von den eidgenössischen Räten im Dezember 2010 beschlossenen Vorgabe werden die frei verfügbaren und die gesperrten Mitarbeiteraktien wie bis anhin zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der Aktien mit einem Diskont von jährlich 6 Prozent während maximal zehn Jahren reduziert. Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil ebenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Hingegen werden die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Dadurch müssen diese nicht mehr nach komplizierten finanzmathematischen Formeln bewertet werden.

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei Internationalen Sachverhalten

Geregelt werden auch jene Fälle, in denen die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen zwischen dem Erwerb und der Ausübung der Option in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sind. War der Begünstigte während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu. Dieser Anteil entspricht der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeitenden gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen Optionserwerb und Entstehen des Ausübungsrechts. Sofern der Begünstigte im Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat das schweizerische Unternehmen die anteilsmässige Quellensteuer abzuliefern. Im Kanton Zürich soll diese 20% betragen (Staats- und Gemeindesteuern).

Finanzielle Auswirkungen unklar

Insgesamt entstehen durch die Änderung keine neuen Steuertatbestände. Die finanziellen Auswirkungen der Revision sind mangels statistischer Grundlagen nicht voraussehbar. Der Regierungsrat rechnet aber nicht damit, dass die Revision zu Minder- oder Mehreinnahmen führt, die ins Gewicht fallen.

Nationale Erbschaftssteuer - Fragen und Antworten

15.11.2011
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat in einer «Aktennotiz» eine ganze Reihe Fragen und (mögliche)Antworten zur nationalen Erbschaftssteuer zusammengestellt, die durchaus in allgemeinem Interesse liegen. Die nationale Erbschaftssteuer wird von linken und christlichen Kreisen per Initiative gefordert. Insbesondere auf Grund der im Initiativtext vorgesehenen Rückwirkung wird die Initiative bereits heute stark beachtet.Direkt zum Dokument mit Fragen und Antworten zur nationalen Erbschaftssteuer