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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort 2011

NW - Steuergesetzrevision 2011

03.01.2011
Am 1.1. ist die Teilrevision des Steuergesetzes im Kanton Nidwalden in Kraft getreten. Die Teilrevision des Steuergesetzes beinhaltet einerseits Steuerentlastungen für Familien mit Kindern sowie bei der Einkommens- und Unternehmensbesteuerung. Andererseits werden bundesrechtliche Vorgaben umgesetzt (Steuerharmonisierungsgesetz und Unternehmenssteuerreform II).

Die wichtigsten Änderungen mit der Teilrevision 2011 des Steuergesetzes Nidwalden im Überblick

  • Senkung des Maximalsteuersatzes von 3% auf 2.75%.
  • Einführung eines Kinderabzuges von Fr. 3'000.-- für die Eigenbetreuung.
  • Senkung der festen Gewinnsteuer für juristische Personen auf 6 Prozent.
  • Senkung der festen Kapitalsteuer für juristische Personen auf 0.1 Promille.
  • Entlastung der Besteuerung von Lizenzerträgen um 80% (Lizenzbox)
  • Aufhebung der prozentualen und betragsmässigen Begrenzung von Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungskosten
  • Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Unternehmensfortführung
  • Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Eltern sowie Stiefeltern und Pflegeeltern
  • Senkung der festen Gewinnsteuer für Stiftungen und Vereine auf 1 Prozent
  • Abschaffung der Dumont-Praxis (rückwirkend auf 1.1.2010)
  • Ausgleich der kalten Progression
  • Einführung des Kapitaleinlageprinzips, wonach das durch die Inhaber der Beteiligungsrechte nach dem 31.12.1996 einbezahlte Agio der Rückzahlung von Grund- und Stammkapital gleichgestellt wird.
  • Attraktivere Voraussetzungen zur Erlangung des Beteiligungsabzuges.
  • Erleichterung von Ersatzinvestitionen.
  • Steueraufschub bei Übertragung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen auf Antrag.
  • Verminderte Steuerbelastung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach vollendetem 55. Altersjahr oder infolge Invalidität.

Weitere Informationen zum Thema

GR - Steuerfuss 2011

22.12.2010
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat die Steuerfüsse für das Steuerjahr 2011 wie folgt festgelegt:
SteuerartSteuerfuss
Einkommens- und Vermögenssteuer (Kanton)100%
Quellensteuer des Kantons100%
Quellensteuer der Gemeinden90%
Quellensteuer der Landeskirchen/Kirchgemeinden13%
Gewinnsteuer und Kapitalsteuer (Kanton)100%
Zuschlagssteuer (Gewinnsteuer und Kapitalsteuer für Gemeinden)99%
Kultussteuer (Gewinnsteuer und Kapitalsteuer für Landeskirchen)10.5%

GR - Zweiter Teil der Revision des StG tritt am 1.1.2011 in Kraft

18.11.2010
Der Regierungsrat des Kantons Graubünden hat den zweiten Teil der im Juni 2009 beschlossenen Revision des kantonalen Steuergesetzes auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Dieser betrifft die Unternehmenssteuerreform II. In der direkten Bundessteuer tritt dieser Bereich ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft. Damit kann eine Gleichschaltung zwischen Bund und Kanton sichergestellt werden.Bei dieser Steuerreform geht es im Wesentlichen darum, dass die Liquidation einer Personengesellschaft privilegiert besteuert wird, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit infolge Invalidität aufgegeben wird. Darüber hinaus werden die Steuern bei der Verpachtung eines Unternehmens, bei der Überführung einer Liegenschaft ins Privatvermögen und bei Erbteilungen aufgeschoben.

Zweiter Teil der Teilrevision vom 18. Juni 2009

Der Grosse Rat hatte am 18. Juni 2009 die Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes beschlossen. Die Regierung setzte den ersten Teil der Vorlage auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Dabei wurden unter anderem die Kinderabzüge erhöht und die Gewinnsteuer juristischer Personen von 7% auf 5.5% reduziert.

Weitere Informationen zum Thema

Geänderte Bestimmungen dieses zweiten Teils der Steuerreform

Unternehmens-Identifikationsnummer UID ersetzt MWST-Nummer

08.11.2010
Der Bundesrat hat entschieden, das UID-Gesetz per 1.1.2011 in Kraft zu setzen. Mit dem neuen Gesetz wird jedes Unternehmen eine individuelle Identifikationsnummer erhalten, welche unter Anderem auch die bisherige MWST-Nummer ersetzt.Ab dem 1. Januar 2011 gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren, in der alle Schweizer Unternehmen wahlweise die alte 6-stellige MWST-Nummer oder die neue UID-Nummer benutzen können. Ab dem 1. Januar 2014 darf dann nur noch die neue UID-Nummer verwendet werden. Dies gilt nicht nur für den Verkehr mit der Hauptabteilung MWST, sondern für den gesamten Geschäftsverkehr.
Die UID hat das Format CHE-123.456.789 und die darauf basierende MWST-Nummer setzt sich zusammen aus der UID mit dem Zusatz «MWST»  CHE-123.456.789 MWST
Informationen über die zugeteilte UID-Nummer erhalten die Unternehmen im Frühjahr 2011. Dann wird die Hauptabteilung MWST ausserdem ein ausführliches Orientierungsschreiben zu den Anpassungen im Mehrwertsteuerregister zustellen.

Weitere Informationen zur Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer UID

Weitere Informationen zur UID sollen gemäss Informationen auf der Webseite des BFS unter folgendem Link erhältlich gemacht werden: www.uid.ch. Der Link scheint allerdings momentan noch nicht zu funktionieren, so dass für weitere Informationen auf den Link http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/00/09.html verwiesen wird.

GR - Kleine Steuergesetzrevision 2011 unter Dach und Fach

26.10.2010
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat am 19. Oktober 2010 der Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes (StG) zugestimmt.Gegenüber der Botschaft hat der Grosse Rat nur eine Bestimmung geändert: In Art. 64 Abs. 1 StG wird nicht nur der Maximalsatz der Vermögenssteuer auf 1.7‰ reduziert, sondern darüber hinaus wird jede einzelne Tarifstufe um 0.1‰ reduziert. Der (nicht indexierte) Vermögenssteuer-Tarif sieht damit neu wie folgt aus:
  • 0,9‰ für die ersten CHF 70'000.-
  • 1.1‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.4‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.5‰ für die weiteren CHF 56'000.-
  • 1.6‰ für die weiteren CHF 70'000.-
  • 1.85‰ für die weiteren CHF 140'000.-
  • 2.15‰ für die weiteren CHF 202'000.-
  • 1.7‰ für das ganze steuerbare Vermögen, wenn dieses CHF 622'000.- übersteigt.
Die Regierung wird nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist (Ende Januar 2011) verschiedene Bestimmungen rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft setzen.Art. 3 Abs. 2 StG (Festsetzung der Steuerfüsse) wird auf den 1. Dezember 2011 in Kraft treten, damit der Grosse Rat gestützt auf diese gesetzliche Grundlage in der Dezembersession 2011 die Steuerfüsse für das Steuerjahr 2012 festlegen kann.Die Bestimmungen über die Quellensteuer sollen (mehrheitlich) auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Damit kann dann die Verlagerung der Quellensteuererhebung von den Gemeinden auf den Kanton vollzogen werden.

Weitere Informationen zur kleinen Steuergesetzrevision 2011 im Kanton Graubünden

ZH - Steuergesetzrevision 2011: Elektronische Steuererklärung soll ab 2013 möglich werden

30.09.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt dem Kantonsrat eine Änderung des Steuergesetzes (StG), welche die rechtlichen Grundlagen schaffen soll, damit die Steuererklärung künftig elektronisch eingereicht werden kann. Mit weiteren vorgeschlagenen Anpassungen setzt der Regierungsrat zudem die Vorgaben des Bundes zur vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen und zur straflosen Selbstanzeige um.

Elektronische Steuererklärung in den ersten Gemeinden des Kantons Zürich ab 2013

Der Regierungsrat schlägt in seiner Vorlage zur Änderung des Steuergesetzes verschiedene Bestimmungen im Bereich E-Government vor. Sie regeln den elektronischen Datenaustausch zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden. Gesetzlich verankert werden soll dabei insbesondere die Möglichkeit der elektronischen Einreichung der Steuererklärung. Weitere Bestimmungen befassen sich mit der elektronischen Erfassung, Aufbewahrung und Vernichtung von Steuerakten. Schliesslich beantragt der Regierungsrat eine gesetzliche Grundlage für ein elektronisches Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen; damit könnten die Steuerpflichtigen rasch abklären, ob ihre Spenden abzugsfähig sind.Es ist geplant, dass die elektronische Steuererklärung in den ersten Gemeinden ab 2013 eingeführt werden kann.

Weitere vorgeschlagene Änderung: Straflose Selbstanzeige

Bei der Anpassung des Steuergesetzes an das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige handelt es sich um einen Nachvollzug von Bundesrecht. Das Bundesgesetz ist bereits seit dem 1. Januar 2010 in Kraft und ist seither auch für die Staats- und Gemeindesteuern direkt anwendbar. Nun sollen die Bestimmungen noch formell in das kantonale Steuerrecht überführt werden.

UR - Neues Steuergesetz 2011 angenommen

27.09.2010
In Uri werden zum dritten Mal seit 2006 die Steuern gesenkt. Das neue Gesetz, das die Stimmberechtigten gestern an der Urne deutlich gutgeheissen haben, soll dazu führen, insbesonders bei den Einkommens- und Vermögenssteuern für natürliche und juristische Personen die Steuer- und Standortattraktivität weiter zu verbessern.

Eckpunkte des neuen StG

Bei den natürlichen Personen findet eine Senkung des Einkommenssteuersatzes von 15,4 auf 15,2 Prozent (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) statt. Der Abzug vom Eigenmietwert wird von 20 auf 25 Prozent und der Maximalabzug von 3’200 auf 7’500 Franken erhöht. Zudem wird der Vermögenssteuersatz von 2,6 auf 2,3 Promille (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) gesenkt und gleichzeitig der Sozialabzug für Alleinstehende von 80’000 auf 100’000 Franken, für Verheiratete von 160’000 auf 200’000 Franken und pro Kind von 20’000 auf 30’000 Franken erhöht.Schliesslich wird aufgrund einer Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) die bisherige steuerliche Besserstellung von Konkubinatspaaren gegenüber Ehepaaren beseitigt (Verbesserung im Bereich der so genannten Heiratsstrafe).Bei den juristischen Personen wird der Gewinnsteuersatz von 10,4 auf 9,4 Prozent (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) gesenkt. Neu ist die Besteuerung der Korporationen als juristische Personen vorgesehen.Bei der Grundstückgewinnsteuer wird der progressive Steuertarif durch einen linearen Steuersatz ersetzt und der Steuerfreibetrag von 7’000 auf 10’000 Franken erhöht.Auch bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird der progressive Steuertarif durch einen linearen Steuersatz ersetzt und der Steuerfreibetrag von 5’000 auf 15’000 Franken erhöht. Zudem sind die Zuwendungen und Erbanfälle an Stiefkinder und zwischen Konkubinatspartnern künftig steuerfrei.

Inkrafttreten

Das revidierte Steuergesetz des Kantons Uri tritt auf den 1.1.2011 in Kraft.

Weitere Informationen zum totalrevidierten StG Uri


Quelle: Steueramt des Kantons Uri

Bundessteuer DBG – Tarif 2011 – Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge

15.09.2010
Aktualisiert am 24.09.2010 (Neuer Anhang: Übersichtstabelle)
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben mit den bei der Bundessteuer (DBG) ab dem Steuerjahr 2011 anwendbaren allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen sowie mit dem neuen Tarif veröffentlicht. Die Anpassung erfolgt, um die kalte Progression auszugleichen. Für das Steuerjahr 2011 wird eine aufgelaufene Teuerung von 5.16 Prozent ausgeglichen.
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Die neuen allgemeinen Abzüge und Sozialabzüge ab Steuerjahr 2011 (DBG)

Steuerperiode
20102011
Allgemeine Abzüge (Art. 212 DBG) und Sozialabzüge (Art. 213 DBG)CHFCHF
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 212 Abs.1 DBG)
  • für verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
3'3003’500
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
4'9505’250
  • für die übrigen Steuerpflichtigen
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
1'7001’700
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
2'5502’550
  • für jedes Kind
700700
  • für jede unterstützungsbedürftige Person
700700
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Minimum7'6008’100
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Maximum12'60013’200
Fremdbetreuungskosten pro Kind (Art. 212 Abs. 2bis DBG) - Maximum10’000
Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG)6'1006’400
Unterstützungsabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG)6'1006’400
Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG)2'5002’600
-

Der neue DBG-Tarif 2011 Post

Übersichtstabelle zu den Abzügen

GR - Botschaft zur Steuergesetzrevision 2011 liegt vor

13.09.2010
Der Regierungsrat des Kantons Graubünden hat die Botschaft für die so genannt "Kleine Steuergesetzrevision 2011" vorgelegt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Regelungen in den Bereichen Quellensteuer, wo eine Zentralisierung vorgesehen wird, Anpassungen an revidierte Bestimmungen des StHG sowie Korrekturen, die auf Grund von Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden vorgenommen werden müssen.

Quellensteuer - Erhebung soll auf den Kanton verlagert werden

Für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung muss der Arbeitgeber die Quellensteuer in Abzug bringen und mit der jeweiligen Wohnsitzgemeinde des Arbeitnehmers abrechnen. Das Verfahren soll zentralisiert und durch EDV-Unterstützung vereinfacht werden. Der Arbeitgeber kann die Quellensteuer neu für alle Mitarbeitenden mit dem Kanton abrechnen und es werden elektronische Schnittstellen zur Verfügung stehen, welche diesen Prozess zusätzlich vereinfachen. Die Quellensteuererhebung durch den Kanton war schon Gegenstand der Bündner NFA und war in dieser Vorlage sowohl in der Vernehmlassung als auch in den parlamentarischen Beratungen weitgehend unbestritten.

Abzug von Beiträgen an politische Parteien und Kinderbetreuungsabzug

Die Einkommenssteuern für Bund, Kanton und Gemeinden werden in der gleichen Steuererklärung deklariert und gemeinsam veranlagt. Diese Parallelität macht möglichst gleiche gesetzliche Regelungen erforderlich, weshalb das kantonale Steuergesetz auch an Neuerungen im Bundessteuerrecht angepasst werden soll. Dies betrifft den Abzug für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien sowie die Neugestaltung des Kinderbetreuungsabzugs.

Revision für altrechtliche Erbvorbezüge

Des Weiteren muss der Kanton im Steuergesetz die Bestimmungen für altrechtliche Erbvorbezüge anpassen. Das Verwaltungsgericht hatte im Mai 2009 entschieden, dass das ab 2008 geltende Steuergesetz keine genügende gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der vor 2001 ausgerichteten Erbvorbezüge bietet. In der Folge ist das Bundesgericht im Mai 2010 auf eine entsprechende Beschwerde der Regierung gegen diesen Entscheid nicht eingetreten. Bis zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verdikts sind jedoch bereits zahlreiche Fälle rechtskräftig veranlagt worden. Um eine rechtsgleiche Behandlung zu erzielen, sollen diese Veranlagungen in Revision gezogen, das heisst aufgehoben werden.Die neue Regelung soll es der Steuerverwaltung ermöglichen, bereits bezahlte Steuerforderungen mit Zinsen zurückzuzahlen. Das verlangt ein vom Grossen Rat überwiesener Auftrag, der hier umzusetzen ist. Die Umsetzung bewirkt Mindereinnahmen in der Höhe von rund 5.85 Millionen Franken, welche der Kanton bereits in der Rechnung 2009 zurückgestellt hat.

Minderung der Doppelbelastung bei der Dividendenbesteuerung

Die wirtschaftliche Doppelbelastungung von Aktionär und Aktiengesellschaft wird im geltenden Recht bei qualifizierten Beteiligungen sowohl in der Einkommens- als auch in der Vermögenssteuer gemildert. Das Bundesgericht hat die Milderung der Vermögenssteuer als bundesrechtswidrig qualifiziert, was eine Streichung der entsprechenden Bestimmung erforderlich macht. Die daraus resultierenden Mehreinnahmen werden für eine geringe Herabsetzung des Maximalsatzes der Vermögenssteuer verwendet.

Weiteres Vorgehen

Das Parlament wird das Geschäft in der Oktobersession beraten. Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Quellensteuer sollen die Änderungen bereits auf den 1.1.2011 in Kraft treten, sofern kein Referendum ergriffen wird.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Botschaft des Regierungsrates für die Steuergesetzrevision 2011
Quelle: Regierungsrat des Kantons Graubünden