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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

BS - Maximale Gewinnsteuer soll schrittweise auf 20 Prozent gesenkt werden

18.05.2010
Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt unterbreitet dem Grossen Rat einen Vorschlag zur Senkung der Steuerbelastung bei den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Der maximale Gewinnsteuersatz soll mit einer Anpassung des Gesetzes über die direkten Steuern auf 20 Prozent gesenkt werden.

Senkung unter Vorbehalt

Vorgesehen ist eine Steuersenkung in mehreren Schritten:
  • In einem ersten Schritt soll der maximale Steuersatz für die Steuerperiode 2011 von bisher 22 auf 21,5 Prozent herabgesetzt werden.
  • Für die anschliessenden drei Steuerjahre erfolgen weitere Reduktionen des Steuersatzes von jeweils einem halben Prozentpunkt pro Steuerperiode.
  • Diese drei weiteren Teilsenkungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass
    • das reale Bruttoinlandprodukt der Schweiz in den vier Quartalen vor der jeweiligen Steuerperiode zunimmt und
    • die Nettoschuldenquote des Kantons eine bestimmte Limite nicht überschreitet.
    Mit diesen Bedingungen soll sichergestellt werden, dass die Steuerentlastungen nicht in eine Phase wirtschaftlicher Stagnation fallen und der Kanton den nötigen finanziellen Spielraum für Steuersenkungen hat.

Steuerausfälle von 48 Mio sind in Kauf zu nehmen

Pro halben Prozentpunkt Steuersatzreduktion resultieren für den Kanton Steuermindereinnahmen von jeweils 12 Millionen Franken. Somit hat die Gesetzrevision insgesamt Steuerausfälle von jährlich rund 48 Millionen Franken zur Folge. Mit der Gesetzesanpassung soll die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität des Kantons Basel-Stadt als Unternehmensstandort weiter erhalten und gestärkt werden. In diesem Zusammenhang beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, einen parlamentarischen Vorstoss (Anzug Christine Keller, SP) betreffend "Freibetrag für die Kapitalsteuer bei den juristischen Personen" als erledigt abzuschreiben.Mit dem seit 2008 wirksamen Steuerpaket wurden bereits Steuersenkungen im Umfang von jährlich rund 150 Millionen Franken für natürliche und juristische Personen beschlossen. Zudem wird aufs Steuerjahr 2011 die Dividendenbesteuerung reduziert.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Basel-Stadt

Bundesrat will Besteuerung des Eigenmietwertes abschaffen

17.05.2010
Der Bundesrat will die Besteuerung des Eigenmietwerts abschaffen und damit das Steuersystem vereinfachen. Im Gegenzug soll die Abzugsfähigkeit von privaten Schuldzinsen und Unterhaltskosten wegfallen. Dies hat er heute in seiner Stellungnahme zur - gemäss eigenen Aussagen kontrovers ausgefallenen - Vernehmlassung zum indirekten Gegenvorschlag, den er der Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» des Hauseigentümerverbandes (HEV) gegenüberstellt, festgehalten. Er hat das EFD nun mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Botschaft noch vor den Sommerferien beauftragt.Der Bundesrat lehnt die HEV-Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» ab, weil sie den Eigenmietwert nur für bestimmte Steuerzahlende abschaffen will. Er schlägt daher vor, den Eigenmietwert ganz, d.h. für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer abzuschaffen.

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MWST-Info 07 – Steuerbemessung und Steuersätze

11.05.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 07 – Steuerbemessung und Steuersätze publiziert, die Auskunft über die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer und über die Steuersätze gibt. Zudem enthält die neue Broschüre Informationen über die steuerliche Abgrenzung zwischen gastgewerblichen Leistungen und Lieferungen von Nahrungsmitteln (Take Away, Verkauf «über die Gasse» etc.).Die gesetzlichen Grundlagen zur Steuerbemessung finden Sie in den Art. 19 und 24-25 MWSTG sowie in den Art. 45-56 MWSTV.Die MWST-Info 07 – Steuerbemessung und Steuersätze ist gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010.Direkt zur neuen MWST-Info 07 – Steuerbemessung und Steuersätze

UR - Totalrevision Steuergesetze per 01.01.2011

10.05.2010
Der Regierungsrat des Kantons Uri will die heute bestehenden drei Steuergesetze über die direkten Steuern, die Grundstückgewinnsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern formell zu einem Rechtserlass zusammenführen und übergeordnetes Bundesrecht übernehmen. Materielle Schwerpunkte der Totalrevision bilden Steuerentlastungen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und bei der Gewinnsteuer für juristische Personen. Der Regierungsrat schlägt zudem vor, die bisher progressiven Grundstückgewinnsteuertarife sowie Erbschafts- und Schenkungssteuertarife durch lineare Steuersätze zu ersetzen.Die Vernehmlassungsantworten zeigen, dass die Vorlage mehrheitlich als positiv angesehen wird. Der Regierungsrat schlägt im Rahmen der Steuerstrategie 2010 verschiedene materielle Massnahmen für eine reduzierte Steuerbelastung vor. Dabei sind nebst mehreren Steuersenkungen auch geringfügige Anpassungen mit Steuermehrbelastungen vorgesehen.

Materielle Schwerpunkte der Steuervorlage

Steuergesetz Uri - Vorgesehene Änderungen für natürliche Personen

  • Es ist eine Senkung des Einkommenssteuersatzes von 15,4 Prozent auf 15,2 Prozent vorgesehen.
  • Zusätzlich sollen die Grundstückeigentümer steuerlich entlastet werden, indem der steuerbare Eigenmietwert neu auf 75 Prozent der Marktmiete festgelegt wird.
  • Der Vermögenssteuersatz soll von 2,6 auf 2,1 Promille sinken.
  • Der Sozialabzug soll beim Vermögen für Verheiratete von 160'000 auf 180'000 Franken und für Alleinstehende von 80'000 auf 90'000 erhöht werden.
  • Zudem ist bei der Besteuerung von Dividendeneinkünften (Dividendenbesteuerung) eine Anpassung an die gesetzliche Bestimmung der direkten Bundessteuer vorgesehen.
  • Schliesslich soll die bisherige steuerliche Besserstellung der Konkubinatspaare gegenüber den Ehepaaren beseitigt werden (Beseitigung der Heiratsstrafe).

Steuergesetz Uri - Vorgesehene Änderungen für juristische Personen

  • Der Gewinnsteuersatz bei den juristischen Personen soll von insgesamt 10,4 auf 9,4 Prozent sinken.
  • Neu ist die Besteuerung der Korporationen als juristische Personen vorgesehen.

Steuergesetz Uri - Weiter vorgesehene Änderungen

  • Der progressive Steuertarif der Grundstückgewinnsteuer soll durch einen linearen Steuersatz ersetzt werden. Gleichzeitig schlägt der Regierungsrat vor, den Steuerfreibetrag von 7'000 auf 10'000 Franken zu erhöhen.
  • Auch bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer will der Regierungsrat den progressiven Steuertarif durch einen linearen Steuersatz ersetzen und gleichzeitig den Steuerfreibetrag von 5'000 auf 15'000 Franken erhöhen. Zudem sollen Stiefkinder in steuerlicher Hinsicht den direkten Nachkommen und die Konkubinatspaare den Ehepaaren gleichgestellt werden.

Weiteres Vorgehen

Der Landrat soll in der Sommersession am 30. Juni 2010 über die Totalrevision befinden. Die Volksabstimmung ist für den 26. September 2010 vorgesehen.

Weitere Informationen zur Totalrevision der Steuergesetze des Kantons Uri


Quelle: Regierungsrat des Kantons URI

MWST-Info 11 - Meldeverfahren

07.05.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 11 - Meldeverfahren publiziert. Beim Meldeverfahren handelt es sich um eine besondere Form der Abrechnung und Steuerentrichtung an die ESTV. Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber für die veräusserten Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers.Für die in diesem Verfahren durchgeführten Transaktionen gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für die übrigen Leistungen. So liegt eine Veräusserung auch dann vor, wenn mehrere Vermögenswerte im Rahmen von behördlichen Anordnungen, beispielsweise im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, veräussert werden.Die neue  Broschüre gibt Auskunft darüber, welche Vermögensübertragungen obligatorisch mit Meldeverfahren durchzuführen sind und welche Übertragungen freiwillig mit Meldeverfahren durchgeführt werden können.Die gesetzlichen Grundlagen zum Meldeverfahren finden Sie in Art. 38 MWSTG sowie in den Art. 101 - 105 MWSTV.Die MWST-Info 11 - Meldeverfahren ist gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010.MWST-Info 11 zum Meldeverfahren herunterladen

BE - Autosteuer: Volksvorschlag ist zustandegekommen

07.05.2010
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat gestern bekanntgegeben, dass der Volksvorschlag zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge im Kanton Bern zustande gekommen ist. Mit dem Volksvorschlag will das Komitee für eine gerechte Strassenverkehrssteuer im Kanton Bern um Hannes Flückiger erreichen, dass die Fahrzeugsteuern um rund einen Drittel gesenkt werden.

Inhalt des Vorschlages für tiefere Motorfahrzeugsteuern im Überblick

Der Volksvorschlag sieht gegenüber dem im November 2009 verabschiedeten Gesetz folgende grundsätzliche Änderungen vor:
  • Eine generelle Reduktion der Strassenverkehrssteuer um ca. einen Drittel,
  • Steuerliche Begünstigungen von Fahrzeugen der Effizienzkategorien A und B um 40 resp. 20%
  • Kein Steuerzuschlag für Fahrzeuge der anderen Effizienzkategorien
  • Kein Steuerzuschlag für ältere Fahrzeuge

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Vorgeschlagener Gesetzestext für das Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge BSFG

Die Initianten verlangen im nun zustandegekommenen Volksvorschlag, dass dem Beschluss des Grossen Rates des Kantons Bern vom 19.11.2009 (Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG)) der folgende Volksvorschlag gegenüber gestellt wird:Titel und Ingress:Text gemäss Grossratsbeschluss vom 19. 11. 2009, publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern Nr. 51 vom 16. Dezember 2009.Ziffer I. Art. 6, Art. 12d (neu), Art. 14, Art. 19a (neu), Art. 19b (neu), Art. 21, Ziffer II.: Text gemäss Grossratsbeschluss vom 19.11.2009, publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern Nr. 51 vom 16.12.2009.Art. 51-3 Unverändert4 Neben der Normalsteuer können zur Förderung eines verbrauchs-, energie- und emissionseffizienten Motorfahrzeugbestandes Vergünstigungen ausgerichtet werden.Art. 71 „0,36 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,24 Franken je Kilogramm“2 UnverändertArt. 81 „0,36 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,24 Franken je Kilogramm“2 bis 5 UnverändertArt. 9Für ein Kleinmotorrad oder Motorrad beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,24 Franken je Kilogramm.Art. 101 „0,18 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,12 Franken je Kilogramm“2 bis 4 UnverändertArt. 111 „0,18 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,12 Franken je Kilogramm“2 UnverändertArt. 12 Normalsteuer für die Verwendung eines KollektivfahrzeugausweisesBei Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises mit Händlerschildern wird folgende Normalsteuer erhoben:a 500 Franken für Motorwagen,b 250 Franken für alle übrigen Fahrzeugarten.Art. 12a (neu)1 Besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffiziente Fahrzeuge werden steuerlich begünstigt.2 Grundlage für die Festlegung der massgeblichen Verbrauchs-, Energie- und Emissionseffizienz (Effizienzkategorien) bildet das Effizienzbewertungssystem des Bundes.3 Die ab dem 1. Januar 2011 erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge werden wie folgt begünstigt (Prozent der Normalsteuer):
  • Effizienzkategorie A Steuerermässigung 40 Prozent
  • Effizienzkategorie B Steuerermässigung 20 Prozent
4 Die Vergünstigung für Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Batterieantrieb beträgt 60 Prozent der Normalsteuer.5 Die Steuerermässigungen werden für das laufende Jahr und 3 folgende Jahre nach 1. Inverkehrsetzung gewährt.Art. 12b (neu)1 Für Fahrzeuge, die nach dem Effizienzbewertungssystem des Bundes nicht eindeutig Effizienzkategorie A oder B sind (z.B. Direktimport, mehrere Varianten auf der Typengenehmigung), hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Beurteilungsgrundlagen beizubringen, die es ohne weiteren Mess- und Prüfaufwand ermöglichen, das Fahrzeug einer eindeutigen Effizienzkategorie zuzuordnen.2 Wird nach der Inverkehrsetzung der Nachweis erbracht, dass das Fahrzeug einer besseren Effizienzkategorie zuzuordnen ist, wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der Inverkehrsetzung, längstens aber ab Beginn der laufenden Steuerperiode, neu berechnet. Zu viel bezahlte Beträge werden gutgeschrieben.Art. 12c (neu)1 Für Fahrzeuge, die nach dem Effizienzbewertungssystem des Bundes keiner Effizienzkategorie zugeordnet sind, kann der Regierungsrat durch Verordnung Vergünstigungen gemäss Artikel 12a festlegen, wenn a sie nach der Typengenehmigung als besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffizient zu betrachten sind und b aufgrund ihrer technischen Eigenheiten nicht zu erwarten ist, dass sie in das Effizienzbewertungssystem des Bundes einbezogen werden.2 Die Vergünstigung für Fahrzeuge nach Absatz 1 beträgt 20 bis 40 Prozent der Normalsteuer.

Nächste Schritte

Der Regierungsrat wird den Volksvorschlag dem Grossen Rat vorlegen und einen Abstimmungstermin festlegen. Der Grosse Rat wird darüber befinden, ob er die Vorlage dem Volk zur Annahme oder Ablehnung empfiehlt.

TG - Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung kommt zustande

01.05.2010
Wie die Regierung des Kantons Thurgau gestern mitgeteilt hat, ist die kantonale Volksinitiative «Abschaffung der Pauschalbesteuerung – Schweizer und Ausländer gleich behandeln» formell zustandegekommen. Gemäss Staatskanzlei wurde das Begehren 4240 mal (gültig) unterschrieben.Am 20. April 2010 ist der Staatskanzlei die Volksinitiative eingereicht worden. Sie verlangt die Abschaffung der Pauschalbesteuerung, wie sie bis anhin unter gewissen Bedingungen zuziehenden Ausländern im Kanton Thurgau gewährt wurde. Die Staatskanzlei hat 4240 gültige Unterschriften ermittelt, nötig für die Einreichung einer Volksinitiative sind 4000 gültige Unterschriften.Am meisten Unterschriften wurden mit 967 im Bezirk Arbon gesammelt, gefolgt vom Bezirk Frauenfeld mit 806 Unterschriften. 652 Unterschriften stammen aus dem Bezirk Kreuzlingen, 649 aus dem Bezirk Bischofszell. Dahinter folgen der Bezirk Weinfelden mit 443 Unterschriften, der Bezirk Münchwilen mit 408 Unterschriften, der Bezirk Steckborn mit 221 Unterschriften sowie der Bezirk Diessenhofen, wo 98 Unterschriften gesammelt wurden.Der Grosse Rat hat nun innerhalb eines Jahres über die Initiative zu befinden.

BE - Motorfahrzeugsteuer: Einschränkung der Befreiung behinderter Menschen

30.04.2010
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Bestimmungen für die Befreiung von behinderten Menschen von der Motorfahrzeugsteuer überarbeitet. Er hat die entsprechende Verordnung per 1. Januar 2011 dem Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung angepasst, das auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.Bisher haben im Kanton Bern alle behinderten Menschen, die eine Hilflosenentschädigung erhalten, Anspruch auf eine Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer. Weil das Bundesgesetz den Empfängerkreis für die Hilflosenentschädigung massgeblich erweitert, soll neu ausschlaggebend sein, weshalb jemand eine Hilflosenentschädigung bezieht.
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Ein Erlass der Motorfahrzeugsteuer soll zukünftig nur Menschen gewährt werden, die wegen ihrer Behinderung ohne Auto
  • praktisch vom Alltagsleben ausgeschlossen wären oder
  • bei gesellschaftlichen Kontakten stark eingeschränkt würden.

Quelle: Regierungsrat des Kantons BernType your text here

SO - Steuerfuss und Gebühren

30.04.2010
Der durchschnittliche Steuerbezug der Solothurner Einwohnergemeinden ist im Jahr 2010 leicht angestiegen und liegt im Mittel mit 117,9% um fünf Zehntelprozentpunkte über dem Wert des vergangenen Jahres. Im laufenden Jahr haben vier Gemeinden den Steuerfuss gesenkt, andererseits beschlossen neun Gemeinden eine Erhöhung ihres Steuerbezugs.Im Jahr 2010 beläuft sich der durchschnittliche Steuerfuss der Einwohnergemeinden für natürliche Personen auf 117,9%. Bei 53 der insgesamt 122 Gemeinden liegt der Steuerbezug unter diesem errechneten Durchschnittswert, in 69 Gemeinden darüber.Lediglich vier Gemeinden haben im laufenden Jahr ihren Steuerfuss gesenkt. Im Vorjahr waren es noch 19 Gemeinden gewesen. Eine Erhöhung des Steuerfusses beschlossen neun Gemeinden (Vorjahr: 17 Gemeinden). Die Mehrheit der Gemeinden (109 Kommunen) haben keine Änderung bei der Höhe des Steuerbezugs vorgenommen.

2700 Personen profitieren, 20'000 werden höher belastet

Von der diesjährigen Steuerfussreduktion in den vier Gemeinden können nur gerade etwas mehr als 2'700 Personen profitieren. Im Gegensatz dazu zogen im vergangenen Jahr noch gut 50'000 Einwohner einen Nutzen aus dem tieferen Bezug. Dagegen werden im aktuellen Jahr als Folge der Erhöhung des Steuerfusses in den neun Gemeinden rund 20'300 Personen (Vorjahr: 26'400 Personen) mit einer höheren Steuerbelastung konfrontiert.Der am häufigsten bezogene Wert liegt bei 130% (14 Gemeinden). Den tiefsten Steuerfuss (60%) beziehen die Gemeinden Feldbrunnen-St.Niklaus und Kammersrohr, den höchsten mit 138% die Gemeinden Lommiswil, Herbetswil, Büren und Zullwil. Die Spanne zwischen dem tiefsten und dem höchsten Steuerfuss beläuft sich auf 78 Prozentpunkte.Im Jahr 2010 werden in 20 Gemeinden niedrigere Gemeinde- als Staatssteuern bezogen. Der Steuerbezug für die Staatssteuer beläuft sich derzeit auf 105%. Die Mehrheit der steuergünstigen Gemeinden (Steuerfuss unter 105%) stammt aus den Bezirken Olten und Gäu (sechs bzw. vier Gemeinden), sowie Lebern und Gösgen (je drei Gemeinden).

Gebührenveränderungen

Die Gebühren der Einwohnergemeinden haben sich im Berichtsjahr nur geringfügig verändert:
  • Die Verbrauchsgebühren für das Wasser bewegen sich zwischen 0,50 Fr./m3 und 4,50 Fr./m3. Im Durchschnitt aller Gemeinden liegt der Frischwasserpreis bei 1,76 Fr./m3 (Vorjahr: 1,71 Fr./m3).
  • Die Verbrauchsgebühren beim Abwasser belaufen sich auf 0,70 Fr./m3 bis 3,30 Fr./m3. Im Durchschnitt wird für die Entsorgung von Abwasser im Jahre 2010 1,92 Fr./m3 (ein Rappen weniger als 2009) bezahlt.
  • Neben den Verbrauchsgebühren müssen die meisten Einwohner des Kantons Solothurn noch eine Grundgebühr im Bereich Wasser wie auch im Bereich Abwasser bezahlen.
Die Verbrauchsgebühren bei der Kehrichtentsorgung haben sich im laufenden Jahr 2010 leicht nach unten verändert. So muss neu für einen 60-Liter-Kehrichtsack im Durchschnitt 2,39 Fr. (Vorjahr 2,40 Fr.) bezahlt werden.

Weitere Information zu Steuerfuss und Gebühren

Die Abteilung Controllerdienst und Statistik des Kantons Solothurn hat zum Thema eine Publikation "Steuerfüsse und Gebühren 2010 der Solothurner Gemeinden" veröffentlicht.

UR - Vermögenssteuer und Eigenmietwert von Grundstücken

27.04.2010
Das Amt für Steuern des Kantons Uri hat über 90 Prozent der 17'500 Grundstücke neu geschätzt. Die Schätzwerte, die bisher erhoben und verarbeitet wurden, werden den Grundstückeigentümern am 28. April 2010 eröffnet. Die bisherigen Auswertungen bestätigen, dass die Vermögenssteuerwerte im Durchschnitt um 45 Prozent und die Eigenmietwerte im Durchschnitt um 8 Prozent höher sind. Das Ausmass des Anstiegs der Steuerwerte fällt je nach Art der Liegenschaft sehr unterschiedlich aus. Es besteht von Gemeinde zu Gemeinde und innerhalb der Gemeinden eine grosse Streuung. Die neuen Steuerwerte gelten ab Steuererklärung 2011.

Beschluss für eine allgemeine Neuschätzung

Der Landrat ordnete am 20. September 2006 eine allgemeine Neuschätzung der Grundstücke an und beauftragte die Finanzdirektion, diese Neuschätzung durchzuführen. Die Urner Bevölkerung wurde im Juli 2009 über den Zwischenstand der allgemeinen Neuschätzung der Grundstücke informiert.Das Ziel der allgemeinen Neuschätzung ist es, für die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke einen steueramtlichen Verkehrswert, für die landwirtschaftlichen Grundstücke einen Ertragswert und für alle selbst genutzten Grundstücke einen Eigenmietwert festzulegen. Im Rahmen der allgemeinen Neuschätzung sind rund 17'500 Grundstücke im Kanton Uri neu zu schätzen. Ende April 2010 sind über 90 Prozent der nichtlandwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Grundstücke geschätzt. Die noch ausstehenden Schätzungen werden im Verlauf des Jahres 2010 durchgeführt und den Eigentümern eröffnet.

Auswirkungen der allgemeinen Neuschätzung

Die Beschaffenheit der Grundstücke ist im Kanton Uri sehr unterschiedlich und die letzte allgemeine Neuschätzung liegt bereits mehr als 17 Jahre zurück. Deshalb war eine Voraussage über die Veränderung der Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte infolge der allgemeinen Neuschätzung sehr schwierig. Der Anstieg liegt bei den Vermögenssteuerwerten im Durchschnitt bei zirka 45 Prozent, wobei die Erhöhung für Einfamilienhäuser durchschnittlich 60 Prozent und für Stockwerkeigentum 30 Prozent beträgt. Der durchschnittliche Anstieg der Eigenmietwerte liegt bei zirka 8 Prozent, wobei die Erhöhung für Einfamilienhäuser zirka 15 Prozent beträgt und für Stockwerkeigentum nahezu unverändert ist. Das Ausmass des Anstiegs der Vermögenssteuerwerte und der Eigenmietwerte ist je nach Art der Liegenschaft sehr unterschiedlich. Es besteht sowohl innerhalb der Gemeinden als auch zwischen den Gemeinden im Kanton eine grosse Streuung und die Steuerwerte sind leicht höher als zu Schätzungsbeginn angenommen.Die Finanzdirektion hat die neuen Steuerwerte mit den aktuell gehandelten Verkaufspreisen und den bezahlten Mietzinsen verglichen und dabei festgestellt, dass die neuen Steuerwerte grösstenteils unter den tatsächlichen Verkehrswerten und den bezahlten Mietzinsen liegen.

Begründung für die höheren Steuerwerte

Der Anstieg der Vermögenssteuerwerte ist begründet in Anpassungen im Schätzungssystem an die schweizerische Praxis, wonach die Grundstücke, wie vom Gesetz verlangt, neu zum vollen und nicht mehr zu einem so genannten 'billigen' Verkehrswert bewertet werden. Die Neuschätzungen berücksichtigen die Anpassungen der Boden-, Bau- und Mietpreise an die heutigen Marktpreise und auch die vielen An-, Um- und Ausbauten sowie Renovationen, die in den letzten Jahren vorgenommen wurden. Die Anpassung der Kubikmeterpreise an den Zürcher Baukostenindex führt ebenfalls zu höheren Liegenschaftswerten.Ausserdem sind die Mietpreise seit 1993 um durchschnittlich 15 Prozent gestiegen. Die erwähnten Gründe führen gesamthaft zu einer Erhöhung der Eigenmietwerte um durchschnittlich 8 Prozent. Zudem werden bei an-, um- und ausgebauten sowie bei renovierten Objekten die Vermögenssteuerwerte durch die Anpassung der Kubikmeterpreise und die Eigenmietwerte durch den Anstieg des Mietpreisniveaus stärker beeinflusst als angenommen.Der unterschiedliche Anstieg der Steuerwerte innerhalb des Kantons bestätigt die Notwendigkeit der allgemeinen Neuschätzung im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und Rechtsgleichheit einerseits zwischen den Grundstückseigentümern und andererseits zwischen den Eigentümern und Mietern.Kosten der allgemeinen NeuschätzungDie Kosten der allgemeinen Neuschätzung werden je zur Hälfte vom Kanton und von den Gemeinden getragen. Die Gesamtkosten der allgemeinen Neuschätzung betrugen per Ende April 2010 rund 2.1 Mio. Franken. Somit zeichnet sich ab, dass nicht der gesamte Kredit von 2.7 Mio. Franken aufgewendet werden muss.Finanzielle Auswirkungen infolge der allgemeinen NeuschätzungDer erwartete Steuermehrertrag infolge höherer Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte wird für den Kanton, die Einwohnergemeinden, die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden auf rund 3.85 Mio. Franken beziffert.Der Regierungsrat beantragt mit der anstehenden Totalrevision der Urner Steuergesetze per 1. Januar 2011, die Steuermehrerträge der allgemeinen Neuschätzung durch gezielte Steuersenkungen wieder an die Urner Bevölkerung zurückzugeben. Die Steuerausfälle dieser Steuergesetzrevision betragen für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden jährlich rund 6.39 Mio. Franken. Unter Berücksichtigung des Steuermehrertrages der allgemeinen Neuschätzung resultiert für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden ein Steuerausfall von jährlich rund 2.54 Mio. Franken.

Eröffnung und Inkrafttreten der allgemeinen Neuschätzung

Die bereits geschätzten und verarbeiteten Vermögens- und Eigenmietwerte werden den Grundeigentümern ab 28. April 2010 eröffnet und treten per 1. Januar 2011 in Kraft. Die neuen Steuerwerte sind in der Steuererklärung 2011 (Versand im Januar 2012) zu deklarieren und wirken sich somit erstmals auf die Steuerrechnung 2011 aus.
Quelle: Finanzdirektion des Kantons Uri