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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

MWST - Einheitssatz nach Nein im Nationalrat definitiv vom Tisch

21.12.2011
Der Nationalrat hat heute mit deutlichen 128 zu 58 Stimmen bei 8 Enthaltungen einen Rückweisungsantrag der vorberatenden Wirtschaftskommission des Nationalrates (WAK-N) angenommen und damit, da es sich bereits um den zweiten Rückweisungsentscheid handelt, den MWST-Einheitssatz definitiv versenkt.

Utopisches Modell ohne politische Chance

Der Sprecher der WAK-N, Caspar Baader von der SVP, führte insbesondere ins Feld, dass das vom Bundesrat vorgeschlagene Modell mit Einheitssatz Luxusgüter verbillige und andererseits Güter des täglichen Verbrauchs verteuere («der Ferrari wird billiger, das Brot wird teurer»). Das sei unsozial und liesse sich politisch nicht durchsetzen.Auch die Ratslinke, als Beispiel sei hier das Votum von Hans-Jürg Fehr (SP) genannt, konnte der Vorlage aus sozialen Gründen nichts Positives abgewinnen. Kritisiert wurde hier auch die Verteuerung des Gesundheits- und Bildungswesens.Für den Einheitssatz plädierten FDP und Grünliberale, insbesondere aus Gründen der administrativen Entlastung für KMU sowie auf Grund der schwierigen Abgrenzungsprobleme und des Problems der Schattensteuer (taxe occulte). 

MWST - Senkung der Zinssätze auf den 1.1.2012

21.12.2011
Das Eidgenössische Finanzdepartement senkt die Sätze für den Verzugszins und den Vergütungszins bei der Mehrwertsteuer um je 0,5 Prozentpunkte. Ab dem 1. Januar 2012 betragen somit sowohl der Verzugszins wie auch der Vergütungszinssatz 4,0 Prozent pro Jahr.

Die Änderung der Verordnung des EFD im Wortlaut

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)verordnet:IDie Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20091 über die Verzugs- und dieVergütungszinssätze wird wie folgt geändert:Art. 1 Abs. 22 Der Zinssatz beträgt pro Jahr:a. 4,0 % ab dem 1. Januar 2012;b. 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;c. 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009;d. 6 % vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994;e. 5 % bis zum 30. Juni 1990.Art. 2 Abs. 22 Der Zinssatz beträgt pro Jahr:a. 4,0 % ab dem 1. Januar 2012;b. 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;c. 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009.IIDiese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.24. November 2011 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf

Weitere Informationen betreffend die Zinsen bei der MWST

Verzugszins

  1. Zins bei Quartals- oder Halbjahresabrechnung/enWenn die für eine Abrechnungsperiode geschuldete Steuer erst nach dem Verfall gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) bezahlt wurde, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Aus der Rechnung ist das Datum ersichtlich, ab welchem die Hauptabteilung Mehrwertsteuer (HA MWST) über den Steuerbetrag verfügen konnte. Der Zins ist in allen Fällen von verspäteter Zahlung - unabhängig vom Grund der Verzögerung - geschuldet, also auch dann, wenn von der HA MWST eine Frist gewährt wurde. Um bei einer gewährten Frist zur Einreichung der Abrechnung nicht Verzugszins bezahlen zu müssen, empfiehlt die HA MWST, vor dem Verfall (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) eine Akontozahlung in der Höhe der voraussichtlich geschuldeten Steuer zu leisten. Der Zins bezweckt die Gleichstellung mit den steuerpflichtigen Personen, welche die Steuer fristgemäss entrichten.
  2. Zins betreffend Ergänzungsabrechnung/enGestützt auf Art. 87 Abs. 1 MWSTG ist ein Verzugszins geschuldet, wenn die mit einer Ergänzungsabrechnung belastete Steuer erst nach dem Verfalldatum bezahlt wird. Dieses Verfalldatum, bei Forderungen, die sich über mehrere Steuerperioden erstrecken "mittlerer Verfall" genannt, bezieht sich auf die Perioden, in denen die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Der Zins ist also für den Zeitraum ab diesem Verfalldatum (Fälligkeit der Steuer) bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der HA MWST zu berechnen.
  3. Zins aufgrund rückwirkender EintragungErfolgt die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, muss die HA MWST die Eintragung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen rückwirkend vornehmen, und zwar auf das im Eintragungsschreiben mitgeteilte Datum. Die erste Mehrwertsteuerabrechnung (MWST-Abrechnung) des rückwirkend Eingetragenen wird in diesem Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrere, schon verfallene Steuerperioden enthalten. In solchen Fällen ist die Steuer auf den ausgeführten Lieferungen, Dienstleistungen und dem Eigenverbrauch nicht etwa ab dem Datum des Eintragungsschreibens der HA MWST geschuldet, sondern ab der Valuta, die im oberen Teil des MWST-Abrechnungsformulars vermerkt ist. Diese Valuta, auch "mittlerer Verfall" genannt, wird aufgrund der Steuerperioden festgesetzt, für welche die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Der Zins wird also für den Zeitraum ab dieser Valuta bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der HA MWST berechnet.

Vergütungszins

Frist für die Rückerstattung eines Guthabens zu Gunsten der steuerpflichtigen PersonenGuthaben der steuerpflichtigen Personen werden mit seiner Steuerschuld verrechnet oder - wenn keine Steuerschuld gegeben ist - ausbezahlt. Bei unbegründeter, verspäteter Auszahlung wird ab dem 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins ausgerichtet. Die Auszahlungsadresse und deren Mutation müssen schriftlich mit Beilage eines Einzahlungsscheines der HA MWST gemeldet werden.
Quelle dieser erweiterten Informationen: http://www.estv.admin.ch/mwst/

DBA Kanada

21.12.2011
Das Änderungsprotokoll vom 22. Oktober 2010 zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Kanada ist am 16. Dezember 2011 in Kraft getreten. Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung. Das DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch, die gemäss den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind und dem OECD-Standard entsprechen.

Wichtigste Neuerungen im DBA Schweiz / Kanada

Nebst dem Informationsaustausch nach OECD-Standard haben die Schweiz und Kanada vereinbart, Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und an die Zentralbank von der Quellensteuer zu befreien. Auch Zinsen unter nicht verbundenen Personen sind künftig quellensteuerbefreit. Ausserdem wurde der Anwendungsbereich der Quellensteuerbefreiung bei Lizenzgebühren ausgeweitet und eine Schiedsgerichtsklausel eingeführt. Schliesslich bringt das Änderungsprotokoll für in der Schweiz wohnhafte Empfänger kanadischer Sozialversicherungsleistungen eine Beseitigung der bisherigen Doppelbesteuerung solcher Leistungen.

Weitere Informationen zum neuen DBA Kanada

SG - Steuergesetzrevision: Botschaft veröffentlicht

20.12.2011
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat die Botschaft zum neuten Nachtrag zum Steuergesetz und den Verordnungstext zum neunten Nachtrag der Steuerverordnung vorgelegt.

Geplante Änderungen St. Galler Steuergesetz

Die vom Regierungsrat vorgestellte Botschaft enthält primär Änderungen, die auf Grund zwingender Bestimmungen des StHG sowie auf Grund vonaktuelleren Bundesgerichtsurteilen ins kantonale Steuerrecht überführt werden sollen.Insbesondere werden in folgenden Bereichen Änderungen vorgenommen:
  • Zuwendungen an politische Parteien / Parteispenden
  • Mitarbeiterbeteiligungen / Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
  • Feuerwehrsold
  • Kinderbetreuungskostenabzug
  • Konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen
  • Steuerausscheidung (Präzisierung auf Grund der Rechtsprechung des BGer, wonach Ausscheidungsverluste möglichst zu vermeiden sind)
  • Halbsatzbesteuerung von Gewinnausschüttungen (Aufhebung der Einschränkung auf einen «Sitz in der Schweiz» auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
  • Grundstückgewinnsteuer von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern (Aufhebung der Sonderbestimmung auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
  • Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer (Streichung der Voraussetzung «mit gleicher Funktion» im Bereiche der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
Weitere Änderungen ergeben sich im Bereich des Steuerstrafverfahrens und es werden einige formale «Entrümpelungsmassnahmen» ergriffen.

Änderungen St. Galler Steuerverordnung

Die vom Regierungsrat beschlossenen Verordnungsänderungen betreffen:
  • den Anteil des katholischen Konfessionsteils
  • die Aufwandbesteuerung
  • die Berufskosten nebenamtlicher Behördenmitglieder
  • die Liquidationsgewinne und
  • die Grundaufwandentschädigung der Gemeinden.

Weitere Informationen zum Thema

Eine neue nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer?

15.12.2011
Erbschaften und Schenkungen dürfen heute nur nach kantonalem Recht besteuert werden. Erbschaftssteuern (Ausnahme: Schwyz) und Schenkungssteuer (Ausnahme: Schwyz und Luzern) werden praktisch in allen Kantonen erhoben. Zuwendungen an Nachkommen sind indes in fast allen Kantonen steuerbefreit. Die Steuertarife sind grundsätzlich progressiv ausgestaltet, wobei der Verwandtschaftsgrad sowie die Höhe des auf eine Person übergegangenen Vermögens steuererhöhend wirken.

Eidgenössische Volksinitiative

Momentan werden Unterschriften für eine Volksinitiative gesammelt, welche die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern aufheben und durch eine nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer ersetzen will. Die Unterschriftensammlung dauert bis am 16. Februar 2013. Bei Annahme der Vorlage wäre frühestens mit einer Inkraftsetzung per 1. Januar 2016 zu rechnen. Dies hätte allerdings erhebliche steuerliche Auswirkungen, vor allem für Zuwendungen an direkte Nachkommen.

Nachlasssteuer

Die Erbschaftssteuer würde auf dem Nachlass natürlicher Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Todeszeitpunkt in der Schweiz haben oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet wird. Die Schenkungssteuer würde beim Schenker erhoben. Somit soll bei der Besteuerung weder der Verwandtschaftsgrad noch die Höhe des auf eine Person übergegangenen Vermögenswertes berücksichtigt werden. Vielmehr würde ein linearer Steuersatz von 20% angewendet, unabhängig davon, ob es sich bei den Empfängern um Nachkommen oder um eine Drittperson handelt.

Ausnahmen / Ermässigungen

Steuerbefreit blieben nur noch Zuwendungen an Ehegatten oder registrierte Partner sowie Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen. Zuwendungen an die Kinder würden neu besteuert. Vom Nachlass kann ein einmaliger Freibetrag von CHF 2 Mio. geltend gemacht werden. Zudem sind Schenkungen bis CHF 20'000 pro Jahr und beschenkte Person steuerbefreit. Besondere Ermässigungen gälten für Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe, sofern diese während mindestens 10 Jahren von Erben oder Beschenkten weitergeführt würden.

Übergangsbestimmungen und deren Folgen

Die Initiative sieht vor, dass Schenkungen rückwirkend ab 1. Januar 2012 zum Nachlass zugerechnet werden. Damit würden bei einem Todesfall nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes alle ab dem 1. Januar 2012 ausgerichteten Schenkungen zum Nachlass hinzugerechnet und, sofern nicht steuerbefreit, mit 20% besteuert. Durch diese Rückwirkung würden die nach kantonalem Steuerrecht steuerbefreiten Zuwendungen an Nachkommen nachträglich auf Bundesebene besteuert.

Empfehlung

Ob die Vorlage dereinst angenommen wird, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, hingegen dass sie bei Annahme zu einer massiven steuerlichen Belastung von Zuwendungen an Nachkommen führt. Der Vollzug einer beabsichtigten Zuwendung vor Ende 2011 könnte sich somit steuerlich lohnen. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerspezialisten, unter Berücksichtigung der familiären und finanziellen Verhältnisse sowie der Gestaltungsmöglichkeiten wie Direktbegünstigung von Enkeln, Grundstückübertragung unter Einräumung von Wohnrecht oder Nutzniessung, wird Ihnen Klarheit verschaffen.
Quelle: GHR TaxPage Oktober 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

BE - Steuergesetzrevision 2014: Vernehmlassung eröffnet

13.12.2011
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat diese Woche die Finanzdirektion beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Steuergesetzes (Steuergesetzrevision 2014) zu eröffnen. Im Zentrum der Revision steht in erster Linie die Umsetzung von zwingendem Bundesrecht. Daneben sollen aber auch überwiesene parlamentarische Vorstösse behandelt und einige weitere Punkte neu geregelt werden. Entlastungsmassnahmen sind keine vogesehen.

Kernelemente der Berner Steuergesetzrevision 2014

Die Kernelemente sind:

Umsetzung von Bundesrecht

Die Steuergesetzrevision 2014 setzt in erster Linie für den Kanton zwingende bundesrechtliche Vorgaben um. Dabei geht es um Bestimmungen, die in das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) aufgenommen wurden und wegen der gleichzeitigen Anpassung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) auch für die Kantone verbindlich sind. Dabei handelt sich um
  • den Entwurf zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung),
  • das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2011,
  • das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010,
  • das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, und
  • den Entwurf über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Überwiesene parlamentarische Vorstösse

Die als Postulat dem Regierungsrat zur Umsetzung überwiesene Motion 181-2010 «Besteuerung nach dem Aufwand - Anpassungen rasch umsetzen» fordert die möglichst rasche Anpassung der Bestimmungen über die Aufwandbesteuerung an die neuen geplanten bundesrechtlichen Vorgaben. Das Anliegen soll mit der Steuergesetzrevision 2014 erfüllt werden.In Erfüllung der ebenfalls als Postulat überwiesenen Motion 105-2010 «Revision der Steuergesetzgebung - Auswirkungen auf die Gemeinden» prüfte der Regierungsrat, ob und wie die Rechtsgrundlagen geändert werden könnten, so dass allfällige Änderungen der kantonalen Steuergesetzgebung zukünftig keine Auswirkungen mehr auf die Erträge der Gemeindesteuern haben. Der Regierungsrat kommt zum Ergebnis, dass bei allen möglichen Ansätzen zur Umsetzung des Anliegens die Nachteile überwiegen. Sie sind nach seiner Auffassung abzulehnen - zum einen aus praktischen Gründen, aber auch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen sowie wegen dem damit verbundenen Eingriff in die Gemeindeautonomie und die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, auf die Umsetzung zu verzichten.

Kalte Progression

Die kalte Progression ist durch den Grossen Rat auszugleichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens drei Prozent verändert hat. Im heutigen Zeitpunkt lässt sich gemäss Einschätzung des Regierungsrates noch nicht abschätzen, ob die Teuerung im massgeblichen Zeitraum (Dezember 2009 bis Dezember 2012) die Schwelle von drei Prozent erreichen wird. Sollte das der Fall sein, können die Tarife und Abzüge im Rahmen der parlamentarischen Beratungen dieser Vorlage ebenfalls noch angepasst werden.

Weitere Informationen zum Thema

Die Vernehmlassung endet am 9. März 2012. Die beiden Lesungen im Grossen Rat erfolgen voraussichtlich in der Novembersession 2012 sowie in der Märzsession 2013. 

DBA Tschechien

08.12.2011
Die Schweiz und Tschechien haben heute ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) paraphiert. Das neue DBA enthält unter Anderem Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Wie neuerdings Praxis wird auch der Inhalt dieses revidierten Abkommens mit der Tschechischen Republik vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.Wir werden Sie mit weiteren Informationen zu den Eckpunkten des revidierten Abkommens sowie mit dem Link zum Abkommenstext versorgen, sobald beides verfügbar ist.

Kreisschreiben Nr. 35 zur Besteuerung konzessionierter Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen (Art. 56 lit. d DBG)

02.12.2011
Die ESTV hat heute das neue Kreisschreiben 35 zur Besteuerung der konzessionierten Verkehrsunternehmen und Infrastrukturunternehmen veröffentlicht. Grund für das neue Kreisschreiben ist die RöVE, die am 1.1.2010 in Kraft getreten ist, und in deren Rahmen ein neuer Art. 56 lit. d ins DBG aufgenommen worden ist. Das neue Kreisschreiben legt die Anwendung der neuen Bestimmung in der Praxis fest. Dieser lautet wie folgt:

Art. 56 DBG

Von der Steuerpflicht sind befreit:
d. vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind: von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

Bedeutung von DBG 56 im Überblick

Bisher waren konzessionierte Verkehrsunternehmen als ganzes steuerbefreit, sofern sie von verkehrspolitischer Bedeutung waren und mindestens drei Jahre lang keine Gewinnausschüttungen vornahmen. Mit Inkrafttreten der RöVE auf den 1. Januar 2010 änderte jedoch der Anknüpfungspunkt. Eine Steuerbefreiung erfolgt nur noch in der Abgeltungssparte und ist auf die konzessionierte Tätigkeit beschränkt. Primäres Anknüpfungskriterium für eine Steuerbefreiung bildet somit das Vorliegen einer Bundeskonzession. Gleichzeitig wird die Steuerbefreiung auf die konzessionierte Tätigkeit beschränkt.Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerbefreiten konzessionierten Tätigkeit ist, dass die betreffende Sparte eine Abgeltung erhält oder durch die Konzession verpflichtet ist, den Betrieb ganzjährig aufrecht zu erhalten. Die steuerbefreite Abgeltungssparte kann bis zu 100% des Unternehmens ausmachen.

Weitere Informationen zum KS 35

  

Index der Steuerausschöpfung 2012 in den Kantonen

01.12.2011
Das EFD hat den neuen Steuerausschöpfungsindex veröffentlicht. Als Abbild der gesamten Steuerbelastung in einem Kanton zeigt der nunmehr bereits zum dritten Mal publizierte Index, wie stark die Steuerpflichtigen effektiv durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet werden.

Das Wichtigste in Kürze

Im Schweizer Durchschnitt werden 26.8% des Ressourcenpotenzials 2012 durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet. Damit liegt die steuerliche Ausschöpfung 2 Prozentpunkte höher als im Referenzjahr 2011. Dieser Anstieg ist zum grössten Teil auf die Neuberechnung des Ressourcenpotenzials zurückzuführen (für das Referenzjahr 2012 wurden die Gewichtungsfaktoren des steuerbaren Vermögens der natürlichen Personen und der massgebenden Gewinne der juristischen Personen aktualisiert; die Anpassung dieser Faktoren führte zu einer Reduktion des schweizerischen Ressourcenpotenzials).

Nidwalden, Schwyz und Zug mit tiefster Belastung, Westschweiz, Bern und Graubünden mit höchster Belastung

An den effektiven kantonalen Belastungsunterschieden hat sich indes, wenn dieser Sondereffekt nicht beachtet wird, wenig verändert. Nach wie vor liegen die Zentralschweizer Kantone Nidwalden, Schwyz und Zug deutlich unter dem Durchschnitt, wobei Zug mit 13,6% den tiefsten Wert aufweist und damit sein Ressourcenpotenzial halb so stark belastet wie der Durchschnitt aller Kantone. Auch am oberen Ende der Skala kommt es kaum zu Veränderungen. Erneut liegt die Fiskalbelastung in einigen Westschweizer Kantonen sowie Bern und Graubünden am höchsten, wobei Genf mit 35,4% sein Ressourcenpotenzial am stärksten ausschöpft.

Gesamtschweizerisch nur sehr leichter Anstieg über die letzten Jahre

Gegenüber dem ersten Referenzjahr 2008 (Einführung neuer Finanzausgleich) hat die Steuerbelastung in Genf um 3,9 Prozentpunkte zugenommen, während sie in Obwalden um 6,8 Prozentpunkte abgenommen hat. Im Schweizer Durchschnitt ist die Fiskalbelastung in den letzten vier Jahren mit +0,7 Prozentpunkten leicht angestiegen.

Steuerausschöpfung 2012Weitere Informationen zum Index der Steuerausschöpfung 2012

SZ - Steuerstatistiken 2007 und 2008 erschienen

28.11.2011
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat die Steuerstatistik der Jahre 2007 und 2008 veröffentlicht. Die Statistik, die seit 1981 erscheint, enthält Daten zur Besteuerung natürlicher und juristischer Personen im Kanton Schwyz.

Direkt zu den jeweiligen Statistiken