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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern - neues Rundschreiben

05.07.2010
Die ESTV hat heute eine Übersicht über mögliche Familienkonstellationen und eine Tabelle mit den entsprechenden Steuerfolgen für die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern veröffentlicht (dieses Gesetz tritt am 1.1.2011 in Kraft). Die im neuen Rundschreiben genannten Eckwerte sind vom Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) gutgeheissen worden und dienen als Vorabinformation.Die ESTV arbeitet zur in Zusammenarbeit mit der SSK ein Kreisschreiben über die Familienbesteuerung aus. Darin sollen Auslegungsfragen geklärt und die bisherigen Kreisschreiben zum Thema Familienbesteuerung zusammengefasst werden.

Themen des Rundschreibens zur Familienbesteuerung

  • Elterntarif
  • Stichtagsprinzip
  • Unterjährige Steuerpflicht
  • Teilweise Steuerpflicht
  • Kapitalleistungen nach Artikel 38 und fiktive Einkäufe nach Artikel 37b DBG
  • Übriger Liquidationsgewinn nach Artikel 37b DBG
  • Besteuerung nach dem Aufwand/Pauschalbesteuerung
  • Quellensteuer für natürliche Personen
  • Pauschale Steueranrechnung

Weitere Informationen zum Thema

MWST Branchen-Info 13 Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

02.07.2010
Die ESTV hat heute die erste neue Branchen-Info in der definitiven Form veröffentlicht. Es handelt sich um die Branchenbroschüre für Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen.Die neue Publikation informiert einerseits Unternehmen, die über ein Telefoniemobilfunk- oder -festnetz verfügen, und andererseits all jene, die Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen erbringen sowie Vermittler von solchen Leistungen.Sie verdeutlicht die Unterschiede zwischen den verschiedenen Leistungsarten, die im Bereich der Telekommunikation und im Zusammenhang mit elektronischen Dienstleistungen vorkommen. Eine solche Unterscheidung ist unerlässlich, insbesondere für die Bestimmung des Orts der Leistung sowie für die Abklärung der Steuerpflicht der Anbieter, namentlich jener, die ihre Leistungen im Inland erbringen, ihren Sitz jedoch im Ausland haben.Die Broschüre ist (rückwirkend) ab 1.1.2010 gültig.Direkt zur Branchen-Info 13 Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

Steuerbelastung 2009 in den Hauptorten der Kantone

29.06.2010
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2009 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer. Da die Berechnungsmethode nicht geändert hat, sind die Werte mit denjenigen des Vorjahres vergleichbar.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2009 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder

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Zu den Steuerbelastungstabellen

TG - Regierungsrat skeptisch bezüglich Abzug von Weiterbildungskosten

25.06.2010
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau zeigt sich in seiner Vernehmlassungsantwort zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten skeptisch, ob die vom Bundesrat vorgeschlagene Möglichkeit des Abzuges von Aus- und Weiterbildungskosten tatsächlich die erhoffte Vereinfachung bringt. Er schlägt die Erhöhung des maximalen Abzuges vor. Weiter fordert er, dass zwischen Weiterbildung und konkreter Tätigkeit auch weiterhin ein unmittelbarer Bezug gegeben sein müsse.Der Vorschlag des Bundesrates sieht vor, das grundsätzlich Kosten der Aus- und Weiterbildung, die mit dem Beruf zusammenhängen, von den Steuern abgezogen werden können. Einzig die Kosten für eine berufliche Erstausbildung und die Bildungskosten für ein Hobby oder zur Selbstentfaltung sollen weiterhin ausgenommen bleiben. Gemäss Vorschlag des Bundesrates soll der neue Aus- und Weiterbildungskostenabzug auf 4 000 Franken begrenzt werden.Nach Meinung des Regierungsrates des Kantons Thurgau können die vom Bundesrat verfolgten Ziele nur teilweise erreicht werden. Er macht deshalb zwei Vorschläge zur Verbesserung der Vorlage.
  • Zum einen ist er der Ansicht, dass der Höchstbetrag von 4 000 Franken erhöht werden soll. Er begründet dies damit, dass die meisten Fortbildungslehrgänge höhere Kosten verursachten als die vorgesehenen 4 000 Franken und dass es zu Unterschieden im Bereich des Lohnausweises kommen würde. Der Arbeitgeber hat Weiter- und Ausbildungskosten, die er für den Mitarbeiter bezahlt hat, nur dann auf dem Lohnausweis zu deklarieren, wenn diese mehr als 12 000 Franken betragen. Deshalb soll der abzugsfähige Höchstbetrag der gleiche sein wie auf dem Lohnausweis.
  • Zum andern ist der Regierungsrat überzeugt, dass in der Praxis die Abgrenzung von abzugsfähigen Fortbildungskosten von den Kosten für die Ausübung eines Hobbys zu ausufernden Diskussionen führen wird. Es sei nicht einsichtig, weshalb beispielsweise die Ausbildung zum Tauchlehrer steuerlich abzugsfähig sein soll, nicht aber die Salsa-Tanzstunden, die eine Person bei entsprechendem Niveau befähigen können, als Salsa-Tanzlehrer den Lebensunterhalt zu verdienen. Die angestrebte Vereinfachung dürfte damit gefährdet sein. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, dass auch künftig ein unmittelbarer Bezug zu einer konkreten Tätigkeit im Bereich der Fortbildung bestehen müsse. Er führt dabei das Beispiel eines Bäckers an, der sich zum Tauchlehrer ausbildet, und fordert, dass der Bäcker auch Erwerbseinkünfte als Tauchlehrer erzielen müsse.

Weitere Informationen zum Thema

MWST - Zusatzbotschaft mit Einheitssatz liegt vor

24.06.2010
Der Bundesrat hat gestern die Zusatzbotschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (MWST) verabschiedet. Wie bereits in der Botschaft vom Juni 2008 vorgesehen, sollen die heute geltenden drei Steuersätze durch einen Einheitssatz ersetzt und die Mehrheit der Steuerausnahmen abgeschafft werden.Man darf - dies die Meinung des Autors - schon jetzt gespannt sein, wieviel dieser Botschaft die Beratungen im Parlament überleben wird und wie stringent dann eine allfällige Kompromissvorlage noch sein wird. Ebenfalls sehr interessant ist die doch etwas abenteuerlich begründete These, der Einheitssatz solle insbesondere der Bevölkerung mit geringem Einkommen zugute kommen.

Idee der Botschaft - Einheitssatz von 6.2% und Aufhebung von Ausnahmen=Vereinfachung

Durch den Einheitssatz und die Aufhebung der meisten heute geltenden Steuerausnahmen soll die Mehrwertsteuer weiter vereinfacht werden. Mit dem vorgeschlagenen einheitlichen Steuersatz von 6,2 Prozent und der  Abschaffung von 21 der heute geltenden 29 Steuerausnahmen sollen komplexe Abgrenzungsprobleme wegfallen. Die Botschaft berücksichtigt laut Bundesrat die von National- und Ständerat vorgenommenen, nicht unwesentlichen Änderungen im Rahmen der Beratungen zum ersten Teil der MWST-Reform.

«Verkaufs-Argumentation» des Bundesrates - Minderbelastungen sollen Mehrbelastungen aufwiegen

Im Folgenden die Argumentation des Bundesrates in seiner Medienmitteilung zur Veröffentlichung der Botschaft:

Zum Einheitssatz

  • Ein einheitlicher Steuersatz stellt die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsbranchen und Interessengruppen sicher. Er führt auch zu mehr Transparenz. Durch den Einheitssatz entfallen die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Leistungen, die zum Normalsatz besteuert und solchen, die zum reduzierten Satz besteuert werden. Auch Unternehmen, die Leistungen derzeit mit zwei oder sogar drei Steuersätzen abrechnen müssen, profitieren vom Einheitssatz.
  • Mit der Reform steigt zwar die Steuerbelastung auf Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken sowie in den Bereichen Kultur, Sport, Bildung, Beherbergung und Gesundheitswesen.
  • Konsumenten profitieren dafür in anderen Bereichen von Steuerleichterungen. Dazu gehört zum Beispiel der öffentliche Verkehr. Weniger hoch wird die Belastung für den Konsumenten auch beim Kauf von Elektrogeräten, Autos, Möbeln, Kleidern, Benzin, Heizöl oder beim Restaurantbesuch.
  • Der Bundesrat sieht gar eine Überkompensation: Die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke belaufen sich heute gerade noch auf sieben Prozent der durchschnittlichen Haushaltsausgaben, während beispielsweise die Ausgaben für Verkehr und Kommunikation stetig zunehmen. Sie betragen mittlerweile 12 Prozent eines durchschnittlichen Haushaltsbudgets.

Zur Aufhebung von Ausnahmen

Durch die Aufhebung von 21 der insgesamt 29 Steuerausnahmen werden komplexe Abgrenzungsprobleme beseitigt. Ausnahmen bleiben dort bestehen, wo der administrative Aufwand entweder in keinem Verhältnis zum Ertrag steht oder wo eine korrekte Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage technisch nicht machbar ist. Dabei handelt es sich um die folgenden Ausnahmen:
  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele
  • Verkauf und Vermietung von Immobilien
  • Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft u.ä.)
  • Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens
Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen sind von der Steuerpflicht befreit, solange sie nicht mehr als 300'000 Franken Einnahmen aus steuerbaren Leistungen im Jahr erzielen. Trotz Aufhebung der Steuerausnahmen wird die Zahl der abrechnungspflichtigen Vereine nicht zunehmen. Die Freiwilligenarbeit wird nicht erschwert.

Vereinfachung soll sich günstig auf Volkswirtschaft auswirken

Je einfacher die MWST ausgestaltet ist, desto günstiger wirkt sie sich auf die Volkswirtschaft aus. Gemäss Gutachten des Ökonomen Frank Bodmer lösen die Einführung eines MWST-Einheitssatzes und der Abbau der Ausnahmen langfristig ein zusätzliches Wachstum des Bruttoinlandproduktes (BIP) aus. Im Gutachten wird von einem Zuwachs von 0,3 bis 0,8 Prozent ausgegangen, was auf Basis der BIP-Werte des Jahres 2008 einer Zunahme von 1,6 bis 4,3 Milliarden Franken entspricht. Auch für das real verfügbaren Einkommen der Haushalte ergeben sich positive Auswirkungen. Es wird langfristig mit einem zusätzlichen Wachstum von 0,1 bis 0,7 Prozent gerechnet. Über alle Haushalte verteilt, entspricht dies einer Zunahme von 0,4 bis 2,5 Milliarden Franken. Im Durchschnitt würde ein Haushalt einen Einkommenszuwachs von 120 bis 750 Franken im Jahr erfahren. Kurzfristig stehen dem Zuwachs Zusatzbelastungen von durchschnittlich 70 Franken pro Jahr für die inländischen Haushalte entgegen. Für die Wirtschaft und für die Haushalte bringt der Einheitssatz aber auch kurzfristig betrachtet weniger Zusatzbelastung als die befristete Satzerhöhung der MWST zugunsten der IV, die durch Volk und Stände am 27. September 2009 beschlossen wurde.

Senkung der Taxe occulte soll Wettbewerbsnachteile entschärfen

Durch die Reform sinkt auch die Schattensteuer (Taxe occulte) aufgrund nicht abzugsfähiger Vorsteuern jährlich um rund 2,4 Milliarden Franken. Die Steuerbelastung wird transparenter und Wettbewerbsnachteile werden entschärft. Da mit dem Einheitssatz und der Aufhebung von Ausnahmen verzerrende und kostspielige Abgrenzungsprobleme verschwinden, können steuerpflichtige Unternehmen ihre Preise senken und den Absatz steigern. Laut einer Studie, die im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) durchgeführt wurde, können die administrativen Kosten der Wirtschaft gegenüber dem auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen neuen Mehrwertsteuergesetz durch Einheitssatz und Aufhebung der Ausnahmen um weitere 11 Prozent reduziert werden. Für heute bereits steuerpflichtige Unternehmen ergibt sich sogar eine Reduktion bis 18 Prozent.Der Einheitssatz führt dazu, dass rund 285'000 der 330'000 steuerpflichtigen Unternehmen alle ihre Leistungen zu einem tieferen Steuersatz versteuern könnten. Andererseits führt die Aufhebung von Ausnahmen zu zusätzlichen steuerpflichtigen Betrieben, wovon der grosse Teil im Gesundheitssektor tätig ist. Maximal werden 30'000 Betriebe neu steuerpflichtig.

Einheitssatz soll unteren Einkommensschichten zugute kommen

Zahlreiche Untersuchungen zeigen, dass ein reduzierter Steuersatz verteilungspolitisch nicht sinnvoll ist und einer Giesskannensubvention gleichkommt. Von reduzierten Steuersätzen profitieren die oberen Einkommensschichten in absoluten Beträgen viel stärker. Für jeden Franken, um den die Steuerlast der untersten Einkommensklasse beispielsweise bei Käufen von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken verringert wird, wird gleichzeitig die Steuerlast der obersten Einkommensklasse um gut zwei Franken reduziert. Auch die unabhängige Eidgenössische Finanzkontrolle empfiehlt nach einer Untersuchung der Auswirkungen der MWST, politisch ungewollte Belastungswirkungen dieser Steuer nicht länger mit Steuervergünstigungen für Lebensmittel auszugleichen.Als zielgerichtete und effiziente Massnahme soll der reduzierte Satz  durch das sozialpolitische Korrektiv abgelöst werden, das ausserhalb des Mehrwertsteuersystems steht und Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen um jährlich 355 Millionen Franken entlastet.

Trotz allem Mindereinnahmen erwartet, jedoch im Gegenzug administrative Erleichterungen

Auf die Höhe der MWST-Einnahmen soll der Einheitssatz keine Auswirkungen haben. Der aufkommensneutrale Satz beträgt aufgrund der neusten Zahlen 6,061 Prozent und unter Berücksichtigung der IV-Zusatzfinanzierung 6,379 Prozent. Nach mathematischen Grundsätzen wird er auf 6,1 Prozent bzw. 6,4 Prozent aufgerundet. Die Aufrundung von 6,379 Prozent auf 6,4 Prozent ergibt einen Einnahmenüberschuss von rund 70 Millionen Franken. Ergänzt um 0,1 Prozentpunkt zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs kommt der Einheitssatz schliesslich auf 6,5 Prozent zu liegen. Da wegen der administrativen Entlastung von Unternehmen aus dem Teil A der Reform aber Mindereinnahmen von 515 Millionen Franken entstanden bzw. noch zu erwarten sind, ergeben sich insgesamt jedoch deutliche Mindereinnahmen.Die Weiterführung der angegangenen Totalrevision ermöglicht auch einen Abbau des administrativen Aufwandes für den Bund: Während durch das neue Mehrwertsteuergesetz beim Bund ein Mehraufwand entstand, der rund 30 Vollzeitstellen entspricht, wird dieser Mehraufwand durch den Einheitssatz und die Aufhebung der Ausnahmen wieder aufgehoben und bei der ESTV können zusätzlich rund 30 Stellen eingespart werden.Die Kantone werden durch die Reform im Umfang von ca. 267 Millionen Franken durch zusätzliche Verbilligungen der Krankenkassenprämien und Subventionen belastet. Gleichzeitig profitieren sie von der Reform, weil sie durch den tieferen Steuersatz jährlich Steuern im Umfang von rund 155 Millionen Franken auf ihren Beschaffungen einsparen können. Die Gemeinden werden um ca. 145 Millionen Franken jährlich entlastet.

Eigenmietwert - Besteuerung soll abgeschafft werden

24.06.2010
Gestern haben wir Sie auf die neue Publikation der ESTV zur Besteuerung des Eigenmietwertes aufmerksam gemacht. Noch am gleichen Tag hat nun der Bundesrat die Botschaft zum Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Sicheres wohnen im Alter» veröffentlicht. Darin vorgesehen: Die Abschaffung des Eigenmietwerts für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer sowie die Streichung der entsprechenden Abzüge für Unterhaltskosten und Schuldzinsen.Der Bundesrat sieht Handlungsbedarf im Bereich der Besteuerung des Wohneigentums. Das geltende Recht sei kompliziert und setze falsche Anreize.

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Eigenmietwert - Besteuerung in der Schweiz und in den Kantonen

23.06.2010
Die ESTV hat heute die überarbeitete Publikation zur Besteuerung des Eigenmietwertes in der Schweiz veröffentlicht, die einen Überblick über die geltende Regelung im Bund (im DBG) und in den Kantonen gibt. Auf Grund der sehr umstrittenen Besteuerung und der momentanen Revisonsbestrebungen ist allerdings davon auszugehen, dass diese Publikation in Kürze wieder wird überarbeitet werden müssen.Betreffend diese Bestrebungen zur Aufhebung oder Revision der Eigenmietwertbesteuerung äussert sich die neue Broschüre wie folgt:Die Regelung ist politisch nicht unbestritten; eine ganze Reihe von meist kantonalen Vorstössen zielte in der Vergangenheit auf eine Änderung der Mietwertbesteuerung in der Schweiz ab. Auf eidgenössischer Ebene wurde 1993 die Volksinitiative «Wohneigentum für alle» des Schweizerischen Hauseigentümerverbands (HEV) eingereicht, welche die Förderung des Erwerbs sowie die Erhaltung von selbst genutztem Wohneigentum u.a. mittels Festsetzung massvoller Eigenmietwerte bezweckte.Obwohl diese Initiative im Februar 1999 sowohl von Volk und Ständen klar abgelehnt wurde, setzte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements im Anschluss an die Volksabstimmung die Expertenkommission Eigenmietwert / Systemwechsel (KES) ein. Ihr wurde die Aufgabe übertragen, Varianten verfassungskonformer Vorschläge für einen ertragsneutralen Systemwechsel auszuarbeiten. Die KES-Erkenntnisse flossen denn auch in den Wohneigentumsteil der Botschaft zum Steuerpaket 2001 ein. Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen wurde der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung zugunsten einer grosszügigeren Ausgestaltung der Unterhaltskosten modifiziert. Dies war ein mitentscheidender Faktor für die Ablehnung des Steuerpakets anlässlich der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004.In jüngster Zeit haben sich Systemwechsel-Forderungen wieder gehäuft: Zum einen wurde vom Parlament eine entsprechende Motion (05.3864) überwiesen, zum andern reichte der HEV am 23. Januar 2009 die Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» mit 111 861 gültigen Unterschriften ein. Darin wird gefordert, Rentnerinnen und Rentnern ein Wahlrecht zu ermöglichen, das ihnen einmalig und für die Zukunft bindend offen lässt, ob der Eigenmietwert für das am Wohnsitz dauernd selbst genutzte Wohneigentum weiterhin besteuert werden soll oder nicht. Im zweiten Fall entfielen die Abzüge für die eigenheimbezogenen Schuldzinsen sowie für die Versicherungsprämien und die Verwaltungskosten Dritter. Hingegen blieben Unterhaltskosten bis zu einem Maximalbetrag von 4000 Franken weiterhin abziehbar.Der Bundesrat hielt in einem Grundsatzentscheid fest, diesem Volksbegehren einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen, der einen Systemwechsel für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit nur noch beschränkten Abzugsmöglichkeiten vorsieht. Im November 2009 hat er einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt.

Weitere Informationen zur Besteuerung des Eigenmietwertes in der Schweiz

ZH - Steuerstatistik: Schere zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gemeinden öffnet sich

22.06.2010
Die Steuerkraft der Zürcher Gemeinden ist gemäss einer Untersuchung des statistischen Amts des Kantons Zürich in den vergangenen dreissig Jahren deutlich angestiegen. Besonders stark war die Zunahme in den finanzstarken Gemeinden seit Mitte der 1990er-Jahre. Damit hat sich die Ungleichheit zwischen den Gemeinden leicht erhöht.Seit 1980 ist gemäss der neuen Statistik die durchschnittliche Pro-Kopf-Steuerkraft der Gemeinden deutlich angestiegen. Inflationsbereinigt betrug die Zunahme 75 Prozent. Damit ist sie höher als der Wertzuwachs, den im Kanton produzierte Güter und Dienstleistungen im selben Zeitraum erfahren haben. Seit 1998 erhöhte sich die Pro-Kopf-Steuerkraft der Zürcher Gemeinden besonders stark.

Besonders hohes Wachstum der Steuerkraft bei den finanzstarken Gemeinden des Kantons Zürich

Allerdings konnten nicht alle Gemeinden gleichermassen vom Geldsegen profitieren: Die Unterschiede zwischen den Gemeinden haben sich verstärkt. Es gibt sogar einzelne Gemeinden, in denen die Steuerkraft zwischen 1980 und 2008 rückläufig war. Überdurchschnittlich hoch war das Wachstum der Steuerkraft dagegen in den seit jeher finanzstarken Gemeinden. Damit hat sich die Ungleichheit zwischen finanziell besser und schlechter gestellten Gemeinden erhöht. Anteilsmässig hat die Gruppe der finanzstärksten Gemeinden an Finanzkraft gewonnen. Dies geschah aber nicht auf Kosten der finanziell am schlechtesten positionierten Gemeinden. Ihre Steuerkraft blieb im Verhältnis zur durchschnittlichen Steuerkraft aller Gemeinden des Kantons unverändert. Die Zusammensetzung der Gruppe der besonders finanzstarken Gemeinden hat sich, auch dies zeigt die neue Statistik, im Verlauf der vergangenen dreissig Jahre kaum verändert. Auch sonst erweist sich die Struktur des Kantons Zürich hinsichtlich der Steuerkraft seiner Gemeinden als sehr stabil. Die Attraktivität einzelner Gemeinden als Wohn- und Standort für Menschen und Unternehmen bleibt über die Jahre bestehen. Wohlhabende Menschen lassen sich tendenziell eher in finanzstarken Gemeinden nieder. Auch die für Unternehmen günstigen Standortfaktoren der Gemeinden können aufgrund der vorliegenden Resultate als stabil betrachtet werden.

Weitere Informationen zur neuen Statistik

Direkt zum Bericht des statistischen Amts
Quelle: Statistisches Amt des Kantons Zürich

BS - Steuerstatistik

22.06.2010
Das statistische Amt des Kantons Basel-Stadt hat die Daten der Steuerveranlagungen erstmals detailliert statistisch ausgewertet. Im Mittelpunkt des Berichts «Steuerstatistik Basel-Stadt» stehen die Auswertung von Reineinkommen und Reinvermögen sowie die Erträge aus Einkommens- und Vermögenssteuer der Natürlichen Personen. Die Auswertungen sollen ab jetzt jährlich aktualisiert werden.

Verwendete Quellen und Auswertungsschwerpunkt der Steuerstatistik Basel-Stadt

Die nun vorliegende Publikation umfasst zahlreiche Auswertungen von Daten, die aus der Steuerveranlagung gewonnen wurden. Den Hauptteil bildet die Ordentliche Veranlagung Natürlicher Personen; in einem weiteren Kapitel wird auch auf die Quellenbesteuerung eingegangen. Verwendet wurden die jeweils aktuell verfügbaren Daten:
  • für die Ordentliche Veranlagung sind dies die Werte des Steuerjahres 2007,
  • für die Quellenbesteuerung jene des Jahres 2008.
Das Hauptaugenmerk der Analysen legt das statistische Amt des Kantons Basel-Stadt auf der räumlichen Auswertung. Wo möglich wurde nach Gemeinde und Wohnviertel oder nach Wohnblock ausgewertet. Zusätzlich wird auf weitere Merkmale wie zum Beispiel Alter, Staatsangehörigkeit oder Familiensituation eingegangen und ein detaillierter Vergleich mit dem Steuerjahr 1997 vorgenommen.

Resultate der Steuerstatistik Basel-Stadt im Überblick

Reineinkommen nach Gemeinde und Wohnviertel

Die Auswertungen nach Gemeinde und Wohnviertel zeigen, dass die Mittelwerte des Reineinkommens pro Veranlagung vor allem in den Wohnvierteln Bruderholz, St. Alban, Altstadt Grossbasel und Vorstädte sowie in den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen recht hoch sind. Das durchschnittliche Reineinkommen im Wohnviertel Bruderholz beträgt pro Veranlagung 113 167 Franken für das Steuerjahr 2007. Danach folgt Bettingen mit einem Wert von 98 078 Franken. Die kleinsten Werte für das Reineinkommen pro Veranlagung werden mit 44 954 Franken im Wohnviertel Klybeck und mit 45 360 Franken im Wohnviertel Rosental verzeichnet.

Steuerertrag pro Quadratmeter im Vergleich

Betrachtet man aber nicht den durchschnittlichen Einkommenssteuerertrag pro Veranlagung, sondern den Ertrag pro Quadratmeter bewohnbare Fläche, erhält man ein anderes Bild. Gesamtkantonal generiert der Kanton Basel-Stadt 84,24 Franken Einkommenssteuer pro Quadratmeter bewohnbare Fläche. Der höchste Wert ergibt sich im Gotthelf mit 142 gefolgt von Matthäus mit 139 Franken pro m2. Die kleinsten Werte ergeben sich in Bettingen mit 29 und Rosental mit 38 Franken pro m2.

Reinvermögen nach Gemeinde und Wohnviertel

Auch beim Mittelwert des Reinvermögens wird der höchste Wert im Wohnviertel Bruderholz verzeichnet. Er beträgt mehr als 2,1 Mio Franken pro Veranlagung. Es folgen Altstadt Grossbasel mit über 1,0 Mio Franken und das Wohnviertel Vorstädte mit über 0,9 Mio Franken. Der tiefste Wert liegt im Wohnviertel Rosental mit 46 130 Franken pro Veranlagung vor.

Steuerbelastung des Reineinkommens im Vergleich

Setzt man die Mittelwerte des Reineinkommens und des Ertrags aus Einkommenssteuer insVerhältnis, erhält man die durchschnittliche prozentuale Steuerbelastung des Reineinkommens. Sie ist in den Wohnvierteln Bruderholz mit 18,7% und Altstadt Grossbasel mit 18,5% am höchsten, in den Wohnvierteln Klybeck mit 11,5% und Kleinhüningen mit 11,7% am tiefsten. Die Steuerbelastung des Reinvermögens ist mit durchschnittlich 0,53% im Wohnviertel St. Alban am höchsten. Der tiefste Wert mit jeweils 0,34% liegt in den Wohnvierteln Klybeck und Kleinhüningen vor.

Weitere Informationen zur Steuerstatistik Basel-Stadt


Quelle: Statistisches Amt des Kantons Basel-Stadt

Konzerninterne Zinszahlungen neu steuerbefreit

19.06.2010
Der Bundesrat hat am Freitag Änderungen der Verordnungen über die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben verabschiedet, um zukünftig konzerninterne Zinszahlungen von der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe zu befreien.Von der neuen Regelung ausgeschlossen sind schweizerische Konzerne, die für eine Anleihe garantieren, welche von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausge­geben wurde. Damit wird vermieden, dass verrechnungssteuerpflichtige Zinszahlun­gen mit künftig verrechnungssteuerfreien konzerninternen Zinszahlungen vermischt werden.

Zweck der neuen Regelung

Bislang führten konzerninterne Finanzierungstätigkeiten regelmässig zu Steuerfolgen bei der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe. Die Änderung der Ver­rechnungssteuerverordnung (VStV) und der Verordnung über die Stempelabgaben (StV) soll den Anreiz erhöhen, konzerninterne Finanzierungstätigkeiten in der Schweiz anzusiedeln. Sie soll mit solchen Tätigkeiten verbundene Arbeitsplätze generieren und ein Beitrag zur Lösung des Fragekomplexes rund um die Konzernfinanzierung sein. Weitergehende Massnahmen wird der Bundesrat im Rahmen der nächsten Unter­nehmenssteuerreform vorschlagen.

Exkurs - Das Problem mit konzerninternen Zinszahlungen im Rahmen der (internen) Konzernfinanzierung

Bisher war die Konzernfinanzierung nur soweit ohne Verrechnungssteuer- und Emissionsabgabefolgen möglich, als weder Obligationen noch Kundenguthaben im Sinne des Gesetzes und der gefestigten Praxis vorlagen. Lediglich für Interbankenguthaben, bestand eine Sonderregelung.Konzerninterne Forderungsverhältnisse (meist in der Form von Kontokorrent-Konti) wurden nach bisheriger Praxis immer dann als Kundenguthaben im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen behandelt, wenn
  • der Bestand an Gläubigern die Zahl 20 überstieg und
  • die gesamte Schuldsumme mindestens CHF 500'000 betrug.
Diese Grenzbeträge dienten dazu, die planmässige und bankenähnliche Entgegennahme von Drittmitteln, welche der Verrechnungssteuer unterworfen ist, von der «privaten» und auf Einzelfälle bezogenen, nicht der Verrechnungssteuer unterliegenden Mittelaufnahme abzugrenzen. Ohne diese Praxis hätten  sämtliche Darlehenszinsen solcher Schuldner der Verrechnungssteuer unterstanden.Dass bei grossen Konzernen diese Schwellen rasch überschritten wurden, liegt auf der Hand und hatte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt eine Verrechungssteuerpflicht auf Zinszahlungen unter den Konzerngesellschaften bestand. Die zinszahlende (inländische) Gesellschaft hatte deshalb auf den Passivzinsen die Verrechnungssteuer in Abzug zu bringen. Je nach Sitz des Empfängers stellten sich hier verschiedene Probleme:
  • Befand sich der Empfänger dieser Passivzinsen in der Schweiz, konnte er die Verrechnungssteuer grundsätzlich vollumfänglich zurückfordern. Ein Problem stellte hier die Antragstellung und – aus Liquiditätsgründen – der Zeitablauf bis zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer dar.
  • Hatte die empfangende Gesellschaft ihren Sitz im Ausland, konnte sie (je nach Doppelbesteuerungsabkommen [DBA]) nicht die volle Rückerstattung erwirken.

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