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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden (Ausgabe 2015)

05.06.2015
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Broschüre zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Der Artikel befindet sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.1.2015.

Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

Die Broschüre «Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden enthält überblickartig Informationen zu den folgenden Steuern und Abgaben:

Vom Bund erhobene Steuern und Abgaben

Steuern auf dem Einkommen sowie andere direkte Steuern

  • Direkte Bundessteuer
    • auf dem Einkommen der natürlichen Personen
    • auf dem Gewinn der juristischen Personen
  • Eidgenössische Verrechnungssteuer
  • Eidgenössische Spielbankenabgabe
  • Wehrpflichtersatzabgabe

Verbrauchssteuern sowie andere indirekte Steuern

  • Mehrwertsteuer
  • Eidgenössische Stempelabgaben
  • Tabaksteuer
  • Biersteuer
  • Mineralölsteuer
  • Automobilsteuer
  • Steuer auf Spirituosen
  • Zölle
  • Verkehrsabgaben

Kantonale Steuern und Abgaben

Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie andere direkte Steuern

  • Einkommens- und Vermögenssteuer
  • Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer
  • Gewinn- und Kapitalsteuer
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Lotteriegewinnsteuer
  • Grundstückgewinnsteuer
  • Liegenschaftssteuer
  • Handänderungssteuer
  • Kantonale Spielbankenabgabe

Besitz- und Aufwandsteuern

  • Motorfahrzeugsteuer
  • Hundesteuer
  • Vergnügungssteuer
  • Kantonale Stempelsteuer
  • Lotteriesteuer
  • Wasserzinsen
  • Diverse

Steuern und Abgaben der Gemeinden

Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie andere direkte Steuern

  • Einkommens- und Vermögenssteuer
  • Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer
  • Gewinn- und Kapitalsteuer
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Lotteriegewinnsteuer
  • Grundstückgewinnsteuer
  • Liegenschaftssteuer
  • Handänderungssteuer
  • Gewerbesteuer

Besitz- und Aufwandsteuern

  • Hundesteuer
  • Vergnügungssteuer
  • Diverse

 Weitere Informationen zum Thema

AIA Abkommen Schweiz-EU

27.05.2015
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zum unterzeichneten Abkommen mit der EU über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen eröffnet. Die Schweiz und die 28 EU-Mitgliedstaaten beabsichtigen, ab 2017 Kontodaten zu erheben und ab 2018 auszutauschen, nachdem die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen wurden.Das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen gilt für alle 28 EU-Mitgliedstaaten. Der globale AIA-Standard der OECD wurde vollständig in das neue Abkommen aufgenommen. Bisher haben sich rund 100 Länder, darunter alle wichtigen Finanzplätze, zur Übernahme dieses globalen Standards bekannt. Eine erste Gruppe von rund 50 Staaten will den Standard bereits 2016 in Kraft setzen. Das Abkommen Schweiz-EU soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten, und ab 2018 sollen die ersten Daten ausgetauscht werden, sofern die Genehmigungsverfahren in der Schweiz und in der EU rechtzeitig abgeschlossen werden.Formell ist das unterzeichnete Abkommen ein Änderungsprotokoll, welches das seit 2005 bestehende Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU ersetzt, jedoch die bestehende Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen übernimmt. Dies ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes.

Weiteres Vorgehen

Im Rahmen der heute vom Bundesrat eröffneten Vernehmlassung können interessierte Kreise und die Kantone bis zum 17. September 2015 Stellung nehmen zum AIA-Abkommen mit der EU. Danach wird der Bundesrat das Abkommen mit einer Botschaft den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreiten. Parallel dazu laufen die Arbeiten für die gesetzlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch mit dem Ausland. Der Bundesrat wird in den nächsten Wochen die Botschaften zum AIA-Gesetz, zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden sowie zum Amtshilfeübereinkommen von Europarat und OECD zu Handen der Eidgenössischen Räte verabschieden.

Weitere Informationen zum AIA Abkommen Schweiz-EU

DBA Oman

23.05.2015
Die Schweiz und Oman haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das neue DBA enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard und folgt weitgehend der schweizerischen Abkommenspolitik.Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Oman insbesondere vereinbart, dass
  • Dividenden zu höchstens 15 Prozent an der Quelle besteuert werden können.
  • Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen können im Quellenstaat zu maximal 5 Prozent besteuert werden und
  • Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen sowie die Vertragsstaaten sind ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar.
  • Zinsen werden im Quellenstaat zu höchstens 5 Prozent besteuert. Für bestimmte Fälle von Zinsen ist wiederum die ausschliessliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers vorgesehen.
  • Lizenzgebühren unterliegen einer Besteuerung von maximal 8 Prozent im Quellenstaat, wobei kraft einer Meistbegünstigungsklausel durch Oman mit Drittstaaten vereinbarte tiefere Maximalsteuersätze für Lizenzgebühren auch für die Schweiz gelten.
  • Auch an der Quelle besteuert werden können Ruhegehälter.
  • Weiter wurde festgehalten, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Staat zum Abzug zugelassen werden.
Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.

Weitere Informationen zum neuen DBA Schweiz-Oman

Steuerinformationsabkommen mit Grenada

20.05.2015
Die Schweiz und Grenada haben am 19. Mai 2015 in London ein Steuerinformationsabkommen (SIA) unterzeichnet.Bevor das Abkommen in Kraft treten kann, muss es vom Parlament genehmigt werden. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.Die Schweiz hat bisher acht SIA unterzeichnet. Die Abkommen mit Jersey, Guernsey und der Insel Man sind in Kraft und können seit dem 1. Januar 2015 angewendet werden. Die Abkommen mit Andorra, Grönland, San Marino und den Seychellen wurden am 20. März 2015 durch das Parlament genehmigt und dürften unter Referendumsvorbehalt im Herbst 2015 in Kraft treten. Verhandlungen mit weiteren interessierten Jurisdiktionen sind im Gang.Der Bundesrat hat am 4. April 2012 beschlossen, den internationalen Amtshilfestandard nicht nur in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), sondern auch in so genannten Steuerinformationsabkommen zu vereinbaren.DBA und SIA sind grundsätzlich gleichwertige Instrumente für die Vereinbarung einer standardkonformen Amtshilfeklausel. Im Unterschied zu den DBA, die prioritär die Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln und weitere diesbezügliche Bestimmungen enthalten, beschränken sich die SIA auf den Informationsaustausch auf Anfrage.

Weitere Informationen zum Steuerinformationsabkommen mit Grenada

TG - Berufsauslagen: Neue Kilometeransätze ab 2016

29.04.2015
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Verordnung über die Pauschalierung der besonderen Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit geändert. Die Ansätze für den Abzug von Auto-Kilometern in der Steuerklärung werden aufgrund der deutlich gesunkenen Kosten angepasst. Sie gelten ab der Steuererklärung 2016.Gemäss Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten abgezogen werden. Seit der letzten Anpassung im Jahr 2009 sind die Kosten pro gefahrenen Auto-Kilometer durch niedrigere Anschaffungspreise, geringeren Treibstoffverbrauch und billigere Treibstoffpreise merklich gesunken. Der Regierungsrat passt mit einer Verordnungsänderung per 1. Januar 2016 die abzugsberechtigten Kosten für Fahrten mit dem Privatauto zur Arbeit den tatsächlichen Kosten an. Die reduzierten Kilometeransätze stützen sich ab auf eine TCS-Berechnung von 2015, ausgehend von einem Mittelklassewagen (Anschaffungskosten von 20 000 bis 25 000 Franken) und jährlichen Kilometerleistungen von 15 000 bis 20 000.

Die neuen Kilometeransätze im Überblick

Die vom Regierungsrat neu festgelegten Kilometeransätze sind wie folgt:
  • 60 Rappen bis 3000 km,
  • 50 Rappen von 3001 bis 5000 km und
  • 40 Rappen über 5000 km.
Die Verordnungsänderung wurde im Rahmen der Beratungen des Entlastungspakets LÜP durch die vorberatende Kommisson des Grossen Rats angeregt, um den Pendlerabzug von 4‘500 Fr. auf 6‘000 Fr. bei gleich bleibenden Mehreinnahmen zu erhöhen. Die Prüfung durch die Steuerverwaltung ergab, dass durch die gesunkenen Kosten tatsächlich Spielraum besteht. Mit den neuen Kilometeransätzen resultieren insgesamt Steuermehreinnahmen von 12.8 Mio. Fr. für Kanton und Gemeinden. Durch die vom Grossen Rat beschlossene Pendlerabzugsbegrenzung auf 6‘000 Fr. ergeben sich weitere Steuermehreinnahmen von 4.8 Mio. Franken.

SZ - Systemwechsel bei der Dividendenbesteuerung ab Steuerperiode 2015

20.04.2015
Bis zur Steuerperiode 2014 fand im Kanton Schwyz das Teilsatzverfahren Anwendung. Im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes wird nun ein Systemwechsel zum Teileinkünfteverfahren vollzogen. Die Steuerverwaltung hat jetzt ein entsprechendes Merkblatt veröffentlicht, das einen Überblick über die neue Regelung gibt.

Zum Systemwechsel

Ziel der privilegierten Dividendenbesteuerung ist neben der Förderung einer angemessenen Gewinnausschüttung der Unternehmen in erster Linie die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Diese entsteht dadurch, dass ausgeschüttete Gewinne zuerst bei der ausschüttenden Gesellschaft mit der Gewinnsteuer erfasst werden und danach beim Dividendenempfänger mit der Einkommenssteuer.Das StHG räumt den Kantonen das Recht ein, die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern zu mildern. Es macht diesbezüglich weder Vorgaben zum Entlastungsverfahren noch zum Ausmass der Entlastung.Mit der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2015 wird jetzt ein Systemwechsel vom bisher geltenden Teilsatzverfahrens zum Teileinkünfteverfahren vollzogen. Bei diesem Verfahren, welches neben dem Bund auch zahlreiche andere Kantone kennen, werden Beteiligungserträge in einem reduzierten Umfang in die Steuerbemessung einbezogen. Beim Teileinkünfteverfahren wird zwischen Einkünften aus Beteiligungen des Geschäfts- und solchen des Privatvermögens unterschieden. Während bei der direkten Bundessteuer Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens im Umfang von 50% und solche aus Beteiligungen des Privatvermögens im Umfang von 60% steuerbar sind, findet im neuen kantonalen Recht für beide Bereiche eine Besteuerung im Umfang von 50% statt (§§ 20b und 21 Abs. 1a StG). Zu den Einkünften aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens gehören beim Bund und Kanton auch Gewinne aus der Veräusserung der Beteiligungsrechte. Ebenfalls in Angleichung an das Bundesrecht wird das kantonale Dividendenprivileg per 1. Januar 2015 auf Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen ausgedehnt.Unverändert geblieben ist die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Aufgrund der weitgehenden Angleichung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht bei der Besteuerung von Beteiligungserträgen kann für die Auslegung der neuen kantonalen Bestimmungen (§§ 20b und 21 Abs. 1a StG) grundsätzlich auf die Kreisschreiben (KS) der ESTV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs) und KS ESTV Nr. 23 vom 17. Dezember 2008 (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen) verwiesen werden.

Weitere Informationen zum Thema

FR - Vorentwurf zur Steueramnestie

07.04.2015
Der Staatsrat des Kantons Freiburg schickt den Gesetzesvorentwurf über die erleichterte steuerliche Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten der natürlichen Personen in die Vernehmlassung. Die kantonale Steueramnestie ist zwar nicht gratis, sie soll es den betroffenen Steuerpflichtigen aber ermöglichen, ihre steuerlichen Verhältnisse in Ordnung zu bringen, und so langfristig mehr Steuergelder in die Staatskasse spülen.Im Hinblick auf die mögliche Aufhebung des Bankgeheimnisses für in der Schweiz steuerpflichtige Personen und in Zusammenhang mit den Struktur- und Sparmassnahmen 2013-2016 hatte sich der Staatsrat mit der Frage nach einer kantonalen Steueramnestie befasst. Ein einfaches und attraktives System sollte die Steuerpflichtigen, die nicht ihre gesamten Vermögenswerte deklariert haben, dazu bringen, ihre steuerlichen Verhältnisse zu regularisieren. Kanton und Gemeinden dürften dadurch langfristig von Steuermehreinnahmen profitieren.Der Staatsrat hat einen Gesetzesvorentwurf erarbeitet, mit dem er der vom Grossen Rat mehrheitlich angenommenen Motion Nadine Gobet / Patrice Morand 2013-GC-107 Kantonale Steueramnestie Folge leistet und der sich weitgehend an die im Kanton Jura geltende Regelung anlehnt. Es wurden einige Änderungen vorgenommen, um den Gegebenheiten im Kanton Freiburg Rechnung zu tragen. Die Steueramnestie wird neben der straflosen Selbstanzeige und der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben anwendbar sein. Sie wird nicht gratis sein und nur für natürliche Personen in Frage kommen, die nicht schon von einer straflosen Selbstanzeige profitiert haben.Bei steuerpflichtigen Personen, die die Voraussetzungen für die Amnestie erfüllen, wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Die Steueramnestie gilt nur für hinterzogene Einkommens- und Vermögenssteuern. Nachbesteuert werden nur hinterzogene Beträge über 50 000 Franken. Als vereinfachte Bemessungsgrundlage wird bei der Erbenamnestie das höchste vererbte hinterzogene Vermögen der letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblassers herangezogen, in den anderen Fällen das höchste hinterzogene Vermögen der letzten zehn Jahre. Die Kantonale Steuerverwaltung hat analysiert, welche Steuersätze für den Kanton Freiburg in Frage kämen, und ist zu folgendem Ergebnis gelangt: 8 % für Angestellte/Rentner, 3 % für Erben, 20 % für Selbstständigerwerbende und Verwalter. Mit dem so berechneten Steuerbetrag soll die Nachsteuer plus Zinsen für die direkte Bundessteuer, die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer gedeckt werden.Den Arbeitshypothesen zufolge dürfte das im Kanton Freiburg nicht deklarierte Vermögen schätzungsweise zwischen 400 und 1150 Millionen Franken betragen, und die Mehreinnahmen über die gesamte Amnestiedauer (drei Jahre) lassen sich mit 16 bis 46 Millionen Franken veranschlagen. Ausgehend vom vorgesehenen Verteilschlüssel und von einem Anteil von 13 % für die direkte Bundessteuer, der an die Eidgenössische Steuerverwaltung überwiesen werden muss, ergäben sich Mehreinnahmen von 8 bis 22 Millionen Franken für den Kanton, von 6 bis 17 Millionen Franken für die Gemeinden und von 0,6 bis 1,8 Millionen Franken für die Pfarreien/Kirchgemeinden. Nach der Amnestie werden die deklarierten Vermögenswerte normal besteuert.Der Gesetzesvorentwurf zur Steueramnestie, die am 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden könnte, wird bis 1. Juni 2015 bei den betroffenen Kreisen in eine externe Vernehmlassung geschickt.

Weitere Informationen zum Thema

Eigenmietwert und Steuern

27.03.2015
Das Team Dokumentation und Steuerinformation der ESTV hat den Artikel zu Eigenmietwert und Steuern aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert und auf den Gesetzesstand vom 1.1.2015 gebracht. Sie können den Beitrag unter dem folgenden Link herunterladen:Der Artikel «Die Besteuerung der Eigenmietwerte» erklärt die Behandlung des Eigenmietwerts als steuerbares Einkommen sowie die Berechnung der Eigenmietwerte und er zeigt die möglichen Abzüge. Ausserdem skizziert der Artikel Vor- und Nachteile eines Systemwechsels und er gibt einen Überblick der Regelungen im Ausland.

Automatischer Informationsaustausch Schweiz-EU

19.03.2015
Die Schweiz und die EU haben ein Abkommen zur Einführung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen paraphiert. Die Schweiz und die 28 EU-Länder beabsichtigen, ab 2017 Kontodaten zu erheben und ab 2018 auszutauschen, nachdem die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen wurden. Mit der Umsetzung des globalen Standards leisten die Schweiz und die EU einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Steuerhinterziehung.

Ersatz für Zinsbesteuerungsabkommen

Das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen ersetzt das seit 2005 geltende Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU und gilt für alle 28 EU-Mitgliedländer. Der globale AIA-Standard der OECD wurde vollständig in das neue Abkommen aufgenommen. Das AIA-Abkommen ist reziprok, das heisst die EU-Mitgliedländer übernehmen beim Austausch von Kontoinformationen gegenüber der Schweiz die gleichen Verpflichtungen wie umgekehrt. Vom bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen wurde die Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen übernommen.

Inkrafttreten per 1.1.2017 angestrebt

Das Abkommen wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass ein Inkrafttreten des Abkommens am 1. Januar 2017 angestrebt wird. Dies entspricht der Erklärung des Bundesrates vom Herbst 2014 an den Präsidenten des Global Forum, wonach die schweizerische Regierung beabsichtige, den AIA 2017 mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2018 einzuführen. Bisher haben sich rund 100 Länder, darunter alle wichtigen Finanzplätze, zur Übernahme dieses globalen Standards bekannt.Das Abkommen entspricht dem vom Bundesrat am 8. Oktober 2014 verabschiedeten Verhandlungsmandat. Eine formelle Verknüpfung mit anderen Steuer- und Finanzfragen ist bei der Einführung des globalen Standards nicht möglich. Hingegen hat die EU-Kommission ihre Mitgliedländer auf die Bedeutung und deren eigenes Interesse an einer Vergangenheitsregularisierung vorgängig zur Einführung des AIA hingewiesen. Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren Regularisierungsprogramme lanciert oder verstärkt weiter geführt. Als Beispiel kann die straflose Selbstanzeige in Deutschland genannt werden. Nachdem am 23. Februar 2015 mit Italien eine Einigung in Steuerfragen unterzeichnet werden konnte, kann die Vergangenheitsregularisierung mit den Nachbarstaaten und den wichtigsten EU-Mitgliedstaaten als weitgehend gelöst betrachtet werden.

Genehmigung der Räte nötig – fakultatives Referendum

Die Unterzeichnung soll in den kommenden Wochen erfolgen. In der Schweiz wird das Abkommen danach den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet werden. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Das Inkrafttreten des Abkommens 2017 steht unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind.Gemäss Verhandlungsmandat des Bundesrates strebt die Schweiz den automatischen Informationsaustausch neben der EU auch mit den USA und weiteren Ländern an. Entsprechende Verhandlungen laufen. Mit Australien konnte am 3. März 2015 eine erste Vereinbarung unterzeichnet werden.

Fahrkostenabzug bei Bundessteuer ab 1.1.2016 beschränkt auf 3000 Franken

10.03.2015
Unselbstständig Erwerbende dürfen bei der direkten Bundessteuer künftig maximal 3000 Franken für berufsbedingte Fahrkosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Als Folge des neuen Gesetzes zu Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Berufskostenverordnung auf den 1. Januar 2016 entsprechend angepasst.

Änderung aufgrund FABI

In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde der Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Als eine von mehreren Massnahmen zur Speisung des Bahninfrastrukturfonds wird der Abzug der berufsbedingten Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Einkommen begrenzt: Künftig können unselbstständig Erwerbende notwendige Fahrkosten noch bis maximal 3000 Franken geltend machen.Zur Umsetzung dieses Entscheids hat das EFD die Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundesteuer auf den 1. Januar 2016 angepasst. Die Neuerung gilt sowohl für die Fahrkosten der privaten als auch der öffentlichen Verkehrsmittel.

Anpassung auf kantonaler Ebene

Mit der Annahme von FABI können auch die kantonalen Gesetze angepasst werden. Das geänderte Steuerharmonisierungsgesetz erlaubt den Kantonen, für den Abzug der Fahrkosten einen Maximalbetrag festzusetzen. Die maximale Höhe dieses Abzugs wird von den Kantonen einzeln bestimmt.