Zinssätze 2011 für die Berechnung der geldwerten Leistungen
02.02.2011
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) spontan anzumelden.
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Für die Bemessung derselben stellt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, seit 1. Januar 2011 auf folgende Zinssätze ab:
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-082-DV-2011-d der ESTV
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Für die Bemessung derselben stellt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, seit 1. Januar 2011 auf folgende Zinssätze ab:
- Für Vorschüsse an Beteiligte (in Schweizer Franken)
- aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 2 ¼ %
- aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 2 ¼ %
- Für Vorschüsse von Beteiligten (in Schweizer Franken)
- Liegenschaftskredite:
- Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
- Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
- Rest: 2 ¾%**
- Bei Industrie und Gewerbe*:
- bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek,d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 ½ %
- Rest: 3 ¼ %**
- Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
- Betriebskredite:
- bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 4 ½ % **
- bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 4 % *
- Liegenschaftskredite:
- Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
- Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-082-DV-2011-d der ESTV