SH - Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige
10.02.2010
Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für direkte Bundessteuer.Auch die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen hat heute einen Überblick über die Handhabung veröffentlicht.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Schaffhausen
Schaffhausen - Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen
Erben können für Einkünfte und Vermögenswerte, die der Erblasser nicht deklariert hat, eine vereinfachte Nachbesteuerung verlangen. Die Nachsteuer (inkl. Verzugszins) wird in diesem Fall nur für die drei letzten vor dem Tod abgelaufenen Steuerperioden erhoben.Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:- die Hinterziehung ist noch keiner Behörde bekannt;
- die Erben unterstützen die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen
- Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos;
- die Erben bemühen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer;
- die Erbschaft wird weder amtlich noch konkursamtlich liquidiert.
Straflose Selbstanzeige - Steueramnestie
Wer in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht und darum zu tief veranlagt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Besteuerung neben der Nachsteuer und dem Verzugszins auch eine Busse. Die Busse wird je nach Verschulden festgesetzt und kann zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer betragen. Bei einer erstmaligen Selbstanzeige wird unter den folgenden Voraussetzungen auf eine Busse verzichtet:- die Hinterziehung ist noch keiner Steuerbehörde bekannt;
- die steuerpflichtige Person unterstützt die Verwaltung bei der Festsetzung der
- Nachsteuer vorbehaltlos;
- und sie bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Schaffhausen