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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Gesetzgebung

DBA Irland

23.07.2010
Die Schweiz und Irland haben am 22. Juli in Bern ein neues Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert. Nebst anderen Punkten wurde auch die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard geregelt.Der Inhalt des revidierten Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland ist gemäss Auskunft des EFD vorerst vertraulich und wird zunächst nur den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten

OW - Regierungsrat legt Steuergesetzrevision 2011 vor

13.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat zuhanden des Kantonsrats eine Steuergesetzrevision 2011 verabschiedet, die 2011 in Kraft treten soll. Die vorgelegte Vorlage umfasst - mit Ausnahme einiger Präzisierungen des kantonalen Steuergesetzes - primär den Nachvollzug von neuem Bundesrecht (StHG). Der Regierungsrat sieht auf Grund seiner Steuerstrategie allerdings bereits heute eine nächste Steuergesetzrevision 2012.In der vom Regierungsrat vorgelegten Steuergesetzrevision geht es primär um die Umsetzung von eidgenössischem Steuerharmonisierungsrecht. Es handelt sich insbesondere um die Unternehmenssteuerreform II und die Familienbesteuerung. Darüber hinaus werden aber auch die folgenden Punkte ins kantonale Recht überführt:
  • Abschaffung der Dumont-Praxis auch im Kanton Obwalden,
  • Abzug für Zuwendungen an politische Parteien,
  • Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen sowie die Einführung der straflosen Selbstanzeige (kleine Steueramnestie),
Darüber hinaus will der Regierungsrat auf kantonaler Ebene die Steuerpraxis vereinfachen, indem entsprechende Anpassungen und Präzisierungen im Gesetzestext vorgenommen werden.Die Inkraftsetzung ist bereits auf den 1. Januar 2011 vorgesehen. Der Kantonsrat wird die Vorlage voraussichtlich an seiner Sitzung im September 2010 behandeln. Eine obligatorische Volksabstimmung soll nicht durchgeführt werden.

Obwaldner Steuergesetzrevision 2012 mit grösserer Brisanz

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden blickt im Rahmen der Veröffentlichung der Vorlage zur Steuergesetzrevision 2011 bereits voraus und sieht auf 2012 eine weitere Teilrevision der Steuergesetzrevision vor. Es sollen dabei vor allem auch die mittleren und unteren Einkommen entlastet werden und um weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben, besteht zudem Handlungsbedarf bei der Unternehmensgewinnsteuer. Die Vorlage befindet sich zurzeit in Bearbeitung,eine Volksabstimmung ist im Frühjahr 2011 geplant.Der vorgeschlagene Gesetzestext ist leider im Internet bisher nicht abrufbar.

ZG - Vernehmlassung zu Steuergesetzrevision 2012 eröffnet

07.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zug schlägt vor, das Steuergesetz auf 2012 zu revidieren (so genanntes 4. Revisionspaket). Er hat einen Entwurf in die Vernehmlassung gegeben (die Vernehmlassungsfrist läuft bis Oktober). Kernpunkte der geplanten Reform bilden die Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II, Entlastungen bei den natürlichen Personen (Ausdehnung Mieterinnen-/Mieterabzug, Eigenmietwert nicht erhöhen, Erhöhung Fremdbetreuungs- und Kinderabzüge, Ausgleich der kalten Progression) und eine gestaffelte Senkung der Gewinnsteuer für Unternehmen.

Steuergesetzrevision 2012 / 4. Revisionspaket im Überblick

Umgesetzt werden neben der Unternehmenssteuerreform II auch das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, das Gaststaatgesetz und das Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien.Das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern führt erstmals auch bei der direkten Bundessteuer einen Fremdbetreuungskostenabzug ein, allerdings beschränkt auf Kinder bis zum 14. Altersjahr. Aus diesem Grund muss der bestehende kantonale Fremdbetreuungskostenabzug angepasst werden. Gleichzeitig soll er auf CHF 10'000.– erhöht werden. Für Kinder ab dem 15. Altersjahr soll der heutige Kinderabzug um CHF 6'000.– erhöht werden.Neu sollen alle Mieterinnen und Mieter im Kanton Zug von einem Mieterabzug profitieren können, während im Gegenzug der Eigenmietwert für mindestens weitere 5 Jahre auf dem heutigen Niveau belassen wird (Anmerkung der Redaktion: Beachten Sie hier auch die Vorhaben auf Bundesebene zur Abschaffung des Eigenmietwertes).Bei den natürlichen Personen soll die kalte Progression künftig jährlich ausgeglichen werden.Zusätzlich schlägt der Regierungsrat eine Senkung der Gewinnsteuer in drei Teilschritten vor.

Weitere Informationen zur Steuergesetzrevision 2012 im Kanton Zug

Stand dieser Publikationen: 29.06.2010.
Quelle: Regierungsrat des Kantons Zug

MWST - Zusatzbotschaft mit Einheitssatz liegt vor

24.06.2010
Der Bundesrat hat gestern die Zusatzbotschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (MWST) verabschiedet. Wie bereits in der Botschaft vom Juni 2008 vorgesehen, sollen die heute geltenden drei Steuersätze durch einen Einheitssatz ersetzt und die Mehrheit der Steuerausnahmen abgeschafft werden.Man darf - dies die Meinung des Autors - schon jetzt gespannt sein, wieviel dieser Botschaft die Beratungen im Parlament überleben wird und wie stringent dann eine allfällige Kompromissvorlage noch sein wird. Ebenfalls sehr interessant ist die doch etwas abenteuerlich begründete These, der Einheitssatz solle insbesondere der Bevölkerung mit geringem Einkommen zugute kommen.

Idee der Botschaft - Einheitssatz von 6.2% und Aufhebung von Ausnahmen=Vereinfachung

Durch den Einheitssatz und die Aufhebung der meisten heute geltenden Steuerausnahmen soll die Mehrwertsteuer weiter vereinfacht werden. Mit dem vorgeschlagenen einheitlichen Steuersatz von 6,2 Prozent und der  Abschaffung von 21 der heute geltenden 29 Steuerausnahmen sollen komplexe Abgrenzungsprobleme wegfallen. Die Botschaft berücksichtigt laut Bundesrat die von National- und Ständerat vorgenommenen, nicht unwesentlichen Änderungen im Rahmen der Beratungen zum ersten Teil der MWST-Reform.

«Verkaufs-Argumentation» des Bundesrates - Minderbelastungen sollen Mehrbelastungen aufwiegen

Im Folgenden die Argumentation des Bundesrates in seiner Medienmitteilung zur Veröffentlichung der Botschaft:

Zum Einheitssatz

  • Ein einheitlicher Steuersatz stellt die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsbranchen und Interessengruppen sicher. Er führt auch zu mehr Transparenz. Durch den Einheitssatz entfallen die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Leistungen, die zum Normalsatz besteuert und solchen, die zum reduzierten Satz besteuert werden. Auch Unternehmen, die Leistungen derzeit mit zwei oder sogar drei Steuersätzen abrechnen müssen, profitieren vom Einheitssatz.
  • Mit der Reform steigt zwar die Steuerbelastung auf Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken sowie in den Bereichen Kultur, Sport, Bildung, Beherbergung und Gesundheitswesen.
  • Konsumenten profitieren dafür in anderen Bereichen von Steuerleichterungen. Dazu gehört zum Beispiel der öffentliche Verkehr. Weniger hoch wird die Belastung für den Konsumenten auch beim Kauf von Elektrogeräten, Autos, Möbeln, Kleidern, Benzin, Heizöl oder beim Restaurantbesuch.
  • Der Bundesrat sieht gar eine Überkompensation: Die Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke belaufen sich heute gerade noch auf sieben Prozent der durchschnittlichen Haushaltsausgaben, während beispielsweise die Ausgaben für Verkehr und Kommunikation stetig zunehmen. Sie betragen mittlerweile 12 Prozent eines durchschnittlichen Haushaltsbudgets.

Zur Aufhebung von Ausnahmen

Durch die Aufhebung von 21 der insgesamt 29 Steuerausnahmen werden komplexe Abgrenzungsprobleme beseitigt. Ausnahmen bleiben dort bestehen, wo der administrative Aufwand entweder in keinem Verhältnis zum Ertrag steht oder wo eine korrekte Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage technisch nicht machbar ist. Dabei handelt es sich um die folgenden Ausnahmen:
  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele
  • Verkauf und Vermietung von Immobilien
  • Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft u.ä.)
  • Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens
Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen sind von der Steuerpflicht befreit, solange sie nicht mehr als 300'000 Franken Einnahmen aus steuerbaren Leistungen im Jahr erzielen. Trotz Aufhebung der Steuerausnahmen wird die Zahl der abrechnungspflichtigen Vereine nicht zunehmen. Die Freiwilligenarbeit wird nicht erschwert.

Vereinfachung soll sich günstig auf Volkswirtschaft auswirken

Je einfacher die MWST ausgestaltet ist, desto günstiger wirkt sie sich auf die Volkswirtschaft aus. Gemäss Gutachten des Ökonomen Frank Bodmer lösen die Einführung eines MWST-Einheitssatzes und der Abbau der Ausnahmen langfristig ein zusätzliches Wachstum des Bruttoinlandproduktes (BIP) aus. Im Gutachten wird von einem Zuwachs von 0,3 bis 0,8 Prozent ausgegangen, was auf Basis der BIP-Werte des Jahres 2008 einer Zunahme von 1,6 bis 4,3 Milliarden Franken entspricht. Auch für das real verfügbaren Einkommen der Haushalte ergeben sich positive Auswirkungen. Es wird langfristig mit einem zusätzlichen Wachstum von 0,1 bis 0,7 Prozent gerechnet. Über alle Haushalte verteilt, entspricht dies einer Zunahme von 0,4 bis 2,5 Milliarden Franken. Im Durchschnitt würde ein Haushalt einen Einkommenszuwachs von 120 bis 750 Franken im Jahr erfahren. Kurzfristig stehen dem Zuwachs Zusatzbelastungen von durchschnittlich 70 Franken pro Jahr für die inländischen Haushalte entgegen. Für die Wirtschaft und für die Haushalte bringt der Einheitssatz aber auch kurzfristig betrachtet weniger Zusatzbelastung als die befristete Satzerhöhung der MWST zugunsten der IV, die durch Volk und Stände am 27. September 2009 beschlossen wurde.

Senkung der Taxe occulte soll Wettbewerbsnachteile entschärfen

Durch die Reform sinkt auch die Schattensteuer (Taxe occulte) aufgrund nicht abzugsfähiger Vorsteuern jährlich um rund 2,4 Milliarden Franken. Die Steuerbelastung wird transparenter und Wettbewerbsnachteile werden entschärft. Da mit dem Einheitssatz und der Aufhebung von Ausnahmen verzerrende und kostspielige Abgrenzungsprobleme verschwinden, können steuerpflichtige Unternehmen ihre Preise senken und den Absatz steigern. Laut einer Studie, die im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) durchgeführt wurde, können die administrativen Kosten der Wirtschaft gegenüber dem auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen neuen Mehrwertsteuergesetz durch Einheitssatz und Aufhebung der Ausnahmen um weitere 11 Prozent reduziert werden. Für heute bereits steuerpflichtige Unternehmen ergibt sich sogar eine Reduktion bis 18 Prozent.Der Einheitssatz führt dazu, dass rund 285'000 der 330'000 steuerpflichtigen Unternehmen alle ihre Leistungen zu einem tieferen Steuersatz versteuern könnten. Andererseits führt die Aufhebung von Ausnahmen zu zusätzlichen steuerpflichtigen Betrieben, wovon der grosse Teil im Gesundheitssektor tätig ist. Maximal werden 30'000 Betriebe neu steuerpflichtig.

Einheitssatz soll unteren Einkommensschichten zugute kommen

Zahlreiche Untersuchungen zeigen, dass ein reduzierter Steuersatz verteilungspolitisch nicht sinnvoll ist und einer Giesskannensubvention gleichkommt. Von reduzierten Steuersätzen profitieren die oberen Einkommensschichten in absoluten Beträgen viel stärker. Für jeden Franken, um den die Steuerlast der untersten Einkommensklasse beispielsweise bei Käufen von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken verringert wird, wird gleichzeitig die Steuerlast der obersten Einkommensklasse um gut zwei Franken reduziert. Auch die unabhängige Eidgenössische Finanzkontrolle empfiehlt nach einer Untersuchung der Auswirkungen der MWST, politisch ungewollte Belastungswirkungen dieser Steuer nicht länger mit Steuervergünstigungen für Lebensmittel auszugleichen.Als zielgerichtete und effiziente Massnahme soll der reduzierte Satz  durch das sozialpolitische Korrektiv abgelöst werden, das ausserhalb des Mehrwertsteuersystems steht und Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen um jährlich 355 Millionen Franken entlastet.

Trotz allem Mindereinnahmen erwartet, jedoch im Gegenzug administrative Erleichterungen

Auf die Höhe der MWST-Einnahmen soll der Einheitssatz keine Auswirkungen haben. Der aufkommensneutrale Satz beträgt aufgrund der neusten Zahlen 6,061 Prozent und unter Berücksichtigung der IV-Zusatzfinanzierung 6,379 Prozent. Nach mathematischen Grundsätzen wird er auf 6,1 Prozent bzw. 6,4 Prozent aufgerundet. Die Aufrundung von 6,379 Prozent auf 6,4 Prozent ergibt einen Einnahmenüberschuss von rund 70 Millionen Franken. Ergänzt um 0,1 Prozentpunkt zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs kommt der Einheitssatz schliesslich auf 6,5 Prozent zu liegen. Da wegen der administrativen Entlastung von Unternehmen aus dem Teil A der Reform aber Mindereinnahmen von 515 Millionen Franken entstanden bzw. noch zu erwarten sind, ergeben sich insgesamt jedoch deutliche Mindereinnahmen.Die Weiterführung der angegangenen Totalrevision ermöglicht auch einen Abbau des administrativen Aufwandes für den Bund: Während durch das neue Mehrwertsteuergesetz beim Bund ein Mehraufwand entstand, der rund 30 Vollzeitstellen entspricht, wird dieser Mehraufwand durch den Einheitssatz und die Aufhebung der Ausnahmen wieder aufgehoben und bei der ESTV können zusätzlich rund 30 Stellen eingespart werden.Die Kantone werden durch die Reform im Umfang von ca. 267 Millionen Franken durch zusätzliche Verbilligungen der Krankenkassenprämien und Subventionen belastet. Gleichzeitig profitieren sie von der Reform, weil sie durch den tieferen Steuersatz jährlich Steuern im Umfang von rund 155 Millionen Franken auf ihren Beschaffungen einsparen können. Die Gemeinden werden um ca. 145 Millionen Franken jährlich entlastet.

Eigenmietwert - Besteuerung soll abgeschafft werden

24.06.2010
Gestern haben wir Sie auf die neue Publikation der ESTV zur Besteuerung des Eigenmietwertes aufmerksam gemacht. Noch am gleichen Tag hat nun der Bundesrat die Botschaft zum Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Sicheres wohnen im Alter» veröffentlicht. Darin vorgesehen: Die Abschaffung des Eigenmietwerts für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer sowie die Streichung der entsprechenden Abzüge für Unterhaltskosten und Schuldzinsen.Der Bundesrat sieht Handlungsbedarf im Bereich der Besteuerung des Wohneigentums. Das geltende Recht sei kompliziert und setze falsche Anreize.

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Konzerninterne Zinszahlungen neu steuerbefreit

19.06.2010
Der Bundesrat hat am Freitag Änderungen der Verordnungen über die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben verabschiedet, um zukünftig konzerninterne Zinszahlungen von der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe zu befreien.Von der neuen Regelung ausgeschlossen sind schweizerische Konzerne, die für eine Anleihe garantieren, welche von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausge­geben wurde. Damit wird vermieden, dass verrechnungssteuerpflichtige Zinszahlun­gen mit künftig verrechnungssteuerfreien konzerninternen Zinszahlungen vermischt werden.

Zweck der neuen Regelung

Bislang führten konzerninterne Finanzierungstätigkeiten regelmässig zu Steuerfolgen bei der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe. Die Änderung der Ver­rechnungssteuerverordnung (VStV) und der Verordnung über die Stempelabgaben (StV) soll den Anreiz erhöhen, konzerninterne Finanzierungstätigkeiten in der Schweiz anzusiedeln. Sie soll mit solchen Tätigkeiten verbundene Arbeitsplätze generieren und ein Beitrag zur Lösung des Fragekomplexes rund um die Konzernfinanzierung sein. Weitergehende Massnahmen wird der Bundesrat im Rahmen der nächsten Unter­nehmenssteuerreform vorschlagen.

Exkurs - Das Problem mit konzerninternen Zinszahlungen im Rahmen der (internen) Konzernfinanzierung

Bisher war die Konzernfinanzierung nur soweit ohne Verrechnungssteuer- und Emissionsabgabefolgen möglich, als weder Obligationen noch Kundenguthaben im Sinne des Gesetzes und der gefestigten Praxis vorlagen. Lediglich für Interbankenguthaben, bestand eine Sonderregelung.Konzerninterne Forderungsverhältnisse (meist in der Form von Kontokorrent-Konti) wurden nach bisheriger Praxis immer dann als Kundenguthaben im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen behandelt, wenn
  • der Bestand an Gläubigern die Zahl 20 überstieg und
  • die gesamte Schuldsumme mindestens CHF 500'000 betrug.
Diese Grenzbeträge dienten dazu, die planmässige und bankenähnliche Entgegennahme von Drittmitteln, welche der Verrechnungssteuer unterworfen ist, von der «privaten» und auf Einzelfälle bezogenen, nicht der Verrechnungssteuer unterliegenden Mittelaufnahme abzugrenzen. Ohne diese Praxis hätten  sämtliche Darlehenszinsen solcher Schuldner der Verrechnungssteuer unterstanden.Dass bei grossen Konzernen diese Schwellen rasch überschritten wurden, liegt auf der Hand und hatte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt eine Verrechungssteuerpflicht auf Zinszahlungen unter den Konzerngesellschaften bestand. Die zinszahlende (inländische) Gesellschaft hatte deshalb auf den Passivzinsen die Verrechnungssteuer in Abzug zu bringen. Je nach Sitz des Empfängers stellten sich hier verschiedene Probleme:
  • Befand sich der Empfänger dieser Passivzinsen in der Schweiz, konnte er die Verrechnungssteuer grundsätzlich vollumfänglich zurückfordern. Ein Problem stellte hier die Antragstellung und – aus Liquiditätsgründen – der Zeitablauf bis zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer dar.
  • Hatte die empfangende Gesellschaft ihren Sitz im Ausland, konnte sie (je nach Doppelbesteuerungsabkommen [DBA]) nicht die volle Rückerstattung erwirken.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Türkei

19.06.2010
Nachdem das bereits im Mai 2008 unterzeichnete DBA auf Grund aktueller Entwicklungen gar nie vom Parlament genehmigt worden ist, hat nun die Schweiz mit der Türkei ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das neue DBA enthält Bestimmungen zum Informationsaustausch nach OECD-Standard.Der Text des neuen Abkommens ist in englischer (dieser Text geht im Zweifel vor) sowie in türkischer Sprache veröffentlicht worden. Sie können beide Versionen unter den untenstehenden Links direkt herunterladen.

Weitere Informationen zum DBA Türkei

ZH - Ab 1. Juli gilt das neue Verwaltungsverfahrensrecht

11.06.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat entschieden, das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts auf den 1. Juli 2010 in Kraft zu setzen. In diesem Beitrag finden Sie die Eckpunkte der neuen Regelung, die im Steuerrecht doch einige markante Neuerungen im Rechtsweg bringt.Das Gesetz, das - neben der Umsetzung der neuen Kantonsverfassung auf Gesetzesstufe - vor allem auch der Anpassung des kantonalen Rechts an die neueren eidgenössischen Verfahrensbestimmungen (also etwa die Zuständigkeiten von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht) dient und u.a. die Rechtsweggarantie bringt, führt auch zu relativ umfangreichen Änderungen in den Zürcher Steuergesetzen.

Die wichtigsten Änderungen im Steuergesetz Zürich vom 8. Juni 1997

Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verlangt, dass auch im Bereich des Steuerbezugs Rechtsstreitigkeiten an ein Gericht weitergezogen werden können. Demzufolge können Rekursentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Schlussrechnungen oder Zahlungserleichterungen fortan mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. An der Zuständigkeit des Steueramtes als Rekursinstanz gegen  Einspracheentscheide des Gemeindesteueramtes ändert sich nichts. Die Schlussrechnung umfasst auch den Entscheid über die Haftungsverfügung und die Steuerrückerstattung.Auch im Bereich des Steuererlasses ist der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich. Hingegen werden Rekurse auch weiterhin von der Finanzdirektion entschieden.Die Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung, die im Zusammenhang mit der Mini-Steueramnestie auf Stufe DBG und StHG stehen, werden ebenfalls ins kantonale Steuergesetz übernommen.Im Bereich der Steuerhinterziehung wird die Einsprachemöglichkeit (die es de facto in Form einer Wiedererwägung bereits gab) ausdrücklich im Gesetz verankert (§ 251a) und im Strafbescheid neu auf dieses Rechtsmittel hingewiesen. Der Einspracheentscheid kann direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Letztinstanzlich steht bei Verfahren betreffend Steuervergehen die Beschwerde an das Bundesgericht offen.

Die wichtigsten Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich vom 28. September 1986

Der Rechtsmittelweg wurde auch im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht an die Vorgaben des Regelinstanzenzugs gemäss Art. 77 Abs. 1 KV angepasst. Zudem wurde so weit als möglich die Verfahrensparallelität zum Steuergesetz hergestellt. Rekurse werden demnach von den Steuerrekurskommissionen beurteilt. Gegen deren Entscheide ist sodann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich.Im Bereich der Nachsteuer wird jedoch vom Regelinstanzenzug nach Art. 77 Abs. 1 KV abgewichen. Hier ist weiterhin der direkte Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich. Ein analoger Instanzenzug gilt neu bei Sicherstellungsverfügungen der Inventarbehörde oder Finanzdirektion.Betreffend einen Steuererlass ist neu der Rekurs an die Finanzdirektion zu richten. Auch bei einem solchen Entscheid ist der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich.

Weitere Informationen

Die entsprechenden Änderungen im Steuergesetz Zürich vom 8. Juni 1997 finden Sie im PDF, das Sie unten herunterladen können, ab S. 27 (Kap. XXII), die Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich vom 28. September 1986 ab S. 30 (Kapitel XXIII).Zum Text des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
Quellen:
  • Medienmitteilung des Regierungsrates vom 10.06.2010
  • Gesetzesvorlage Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts

BE - Steuerbezug: Ab 2011 werden Vorauszahlungen verzinst

04.06.2010
Ab dem Steuerjahr 2011 verzinst - wie dies andere Kantone bereits seit längerem tun - auch der Kanton Bern Vorauszahlungen der natürlichen Personen an ihre Steuerraten. Im Gegenzug - das die etwas bittere Pille - werden die Fälligkeitstermine der Steuerraten um 20 Tage vorverlegt. Der Regierungsrat hat die Bezugsverordnung entsprechend revidiert.

Beliebig viele Überweisungen, aber Begrenzung

Ab 2011 können demnach natürliche Personen die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bereits vor Fälligkeit der Steuerrechnung begleichen. Der Kanton Bern entrichtet darauf einen Vorauszahlungszins. Die Vorauszahlung kann mit einer oder mit mehreren Überweisungen erfolgen, so dass die Steuerpflichtigen auch einen Dauerauftrag mit Monatszahlungen wählen können. Sollten die Vorauszahlungen die voraussichtlich geschuldeten Steuern wesentlich übersteigen, wird der betreffende Überschuss ohne Vorauszahlungszins zurückerstattet. Damit will der Regierungsrat offenbar vermeiden, dass Steuerpflichtige den Kanton im Falle eines günstigen Zinssatzes als Sparbank «missbrauchen».

Zins bis zur Anrechnung an Steuerrate

Die revidierte Bezugsverordnung sieht vor, dass die geleistete Vorauszahlung bei Ablauf der Zahlungsfrist der jeweiligen Ratenrechnung an diese angerechnet wird. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Verzinsung. Über die jeweilige Ratenrechnung hinausgehende Vorauszahlungen werden bis zum Ende des Steuerjahres verzinst. Vorauszahlungszinsen und allfällige Vorauszahlungsüberschüsse werden als Vorauszahlungen für das Folgejahr behandelt und entsprechend ausgewiesen.

Zinssatz für 2011 noch nicht klar

Der für eine Steuerperiode massgebliche Zinssatz wird jeweils am Ende des Vorjahres festgesetzt. Er wird sich in einer Grössenordnung der Zinssätze der Lohnsparkonti der Finanzinstitute bewegen und vom Regierungsrat - zusammen mit dem Zinssatz für die Verzugs- und Vergütungszinsen - Ende 2010 festgelegt.

Kanton will das Geld 20 Tage früher haben

Als weitere Neuerung sieht die revidierte Bezugsverordnung vor, dass die drei Termine für die Ratenrechnungen der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen um 20 Tage auf den 20. Mai, 20. August und 20. November vorverlegt werden. Die Ratenrechnung muss dann innert 30 Tagen beglichen werden.Wie bisher werden mit der ersten Rate 40 Prozent und mit den beiden weiteren Raten je 30 Prozent der voraussichtlich geschuldeten Steuer erhoben. Die Berechnung der Ratenrechnungen basiert auf den Angaben der Steuererklärung für das Vorjahr, sofern diese bereits eingereicht und erfasst ist. Ansonsten dienen die Veranlagungsdaten der früheren Jahre als Berechnungsgrundlage.

BE - Autosteuer: Steuererleicherungen aufgeschoben

04.06.2010
Der Grosse Rat des Kantons Bern hat per 1. Januar 2011 eine Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge beschlossen. Mit einer Lenkungsabgabe sollte erreicht werden, dass langfristig möglichst viele Autobesitzer im Kanton Bern umweltfreundliche Fahrzeuge besitzen. Besitzer von besonders energieeffizienten Neuwagen sollten steuerlich begünstigt werden. Dagegen sollten ineffiziente Fahrzeuge mit einem Zuschlag belastet werden. In der Folge wurde das Referendum erhoben.Die Berner Bevölkerung wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2011 über die Gesetzesänderung und über einen Volksvorschlag abstimmen. Die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften kann somit frühestens per 1. Januar 2012 erfolgen. Die in der Gesetzesänderung vorgesehene Übergangsbestimmung für umweltschonende Fahrzeuge, die ab 1. August 2010 in Verkehr gesetzt werden, wird damit ungültig. Käuferinnen und Käufer von Neufahrzeugen im Jahr 2010 können somit nicht von den vorgesehenen Steuererleichterungen profitieren.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern